Falscher Gläubigername im PfÜB

  • Hallo in die Forumsgemeinschaft,

    ich habe hier ein Problem und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt.

    Hier wurde durch den Gläubiger ein PfÜB beantragt. Dieser PfÜB enthält auf der Gläubigerseite einen anderen Vornamen als der zugrundeliegende Titel.
    Nachdem ich eine Zwischenverfügung gemacht habe, wies der Schuldner mir seinen Vornamen mit einer Kopie seines Personalausweises nach, sodass ich davon ausgehe, dass im PfÜB sein richtiger Vorname angegeben ist.
    Daher erließ ich eine weitere Zwischenverfügung mit der Bitte den Titel auf seinen richtigen Namen berichtigen zu lassen.

    Nun hat der Schuldner mir geantwortet, mit einem Schreiben des erlassen Gerichts, dass eine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht infrage kommt.
    Der Richter verweist auf Zöller, Stöber, 29. Auflage 2012, § 750, Rn. 6:mit dem Hinweis "dass die falsche Angabe des Vornamens des Klägers im Titel unschädlich ist und aus diesem Grund der Erlass eines PfÜB nicht verweigert werden darf".

    Ich habe leider nur die 28. Auflage, aus dieser lese ich dies jedoch nicht heraus. :oops:

    Auch aus Nomos-Kommentar, 2. Auflage §750 Rn. 9 lese ich nicht heraus, dass ein falscher Vorname des Gläubigers unberücksichtigt bleiben soll.

    Da es sich um einen ganz anderen Vornamen handelt, würde ich den PfÜB so nicht erlassen, da für mich nicht sichergestellt ist, dass es sich um den gleichen Gläubiger handelt.
    Wie seht ihr das? :confused:

    Ich danke schon mal im Voraus für eure Hilfe.

  • Stand nicht auch schon in früheren Auflagen, dass eine unrichtige Schreibweise des Namens unschädlich ist, wenn eine Identifizierung eindeutig ist? Wenn jetzt nicht gerade aus "Karl-Heinz" der "Klaus Maria" werden soll, würde ich mir das noch mal näher ansehen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also nach einem Blick in den Zöller 30. Aufl. § 750 rn. 6 dürfte es unschädlich sein wenn aus "Carl" richtig "Karl" heißt wenn Nachname und Vorname ununterscheidbar aneinander (Lothar Herrmann statt Lother, Herrmann) gereiht sind (vgl. auch LG Hannover JurBüro 1992, 57), wenn aus Wilhelm Willi wird. Bei unrichtiger Angabe des Vornamens ist die Vollstreckung unzulässig, wenn nicht geklärt werden kann, wer tatsächlich Partei sein soll (vgl. AG Bonn DGVZ 1994, 95

  • Zur Auslegung des Pfändungsbeschlusses siehe Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rdn 509, 510, zur Auslegung der Parteibezeichnung (sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners) siehe a.a.O. die Rdn 511 und zur Auslegung der Bezeichnung der zu pfändenden Forderung die Rdn 512 a.a.O; zur ungenauen Drittschuldnerbezeichnung und zu deren sachgemäßen Auslegung siehe a.a.O. die Rdn 517 - 520.

  • Okay, danke schon Mal für die schnelle Hilfe.

    Demnach ist eine falsche Bezeichnung unschädlich, wenn sie keine Zweifel darüber entstehen lässt, wer gemeint ist (Stöber, 15. Auflage, Rn. 511).
    Jetzt frag ich mich jedoch, ob ich nicht bereits Zweifel haben kann, da es sich um zwei verschiedene Vornamen handelt.
    Zwar sind jeweils der Anfangsbuchstabe und Länge gleich, der Klang ist jedoch ein völlig anderer.

    Wie soll ich jetzt sichergehen, dass es sich tatsächlich um den richtigen Gläubiger handelt?
    Es kann doch eigentlich nicht sein, dass dem Anwalt des Gläubigers, dem Gläubiger selbst und dem Prozessgericht nicht auffällt, dass der Name in der Klageschrift und im Rubrum falsch angegeben ist und das Vollstreckungsgericht jetzt aufgrund dieses Fehlers den PfÜB erlassen muss, obwohl dieser für das Vollstreckungsorgan nicht offensichtlich ist. :daumenrun
    Natürlich sind auch sonstige Angaben (z.B. ein Geburtsdatum) nicht im Titel enthalten.

  • Ist eigentlich einfach:

    Wenn du sicher gehen kannst, ist alles in Ordnung.

    Wenn du Zweifel hast, ist es auch nicht eindeutig, also nicht erlassen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Verstehe den SV nicht.
    Sind im selben die Parteien-Bezeichnungen durcheinander geraten ?
    § 834 ZPO ?

  • Entschuldigung, da ist mir tatsächlich was durcheinander geraten.

    Der Vorname des Gläubigers im PfÜB stimmt nicht mit den Vornamen des Gläubigers im Titel überein.
    Dieser wies mir seinen korrekten Vornamen nach.
    Auch legte er mir das Schreiben des Gerichts vor.

    Der Schuldner wurde natürlich nicht angehört :oops:

  • Ich weiß, wir machen keine Amtsermittlungen. Aber um Zweifel zu beseitigen, könnte man eine elektronische EMA-Anfrage machen nach dem Falschen Meier und dem Richtigen Meier, jeweils unter der Gläubigeranschrift.

    Ist der Falsche nicht gemeldet, hätte ich keine Zweifel mehr. Du kannst natürlich auch verlangen, dass der Gläubiger diese Auskünfte vorlegt, dann sind sie für künftige Vollstreckungen bei den Unterlagen.

  • Sorry, aber wenn im Titel ein völlig anderer Vorname steht, als im Pfüb (ich gehe mal davon aus, dass dies der Fall ist), dann gehört der Titel berichtigt. Ich als vollstreckungsgericht würde da ganz sicher nicht so lange quetschen, bis es passt.
    Meine Meinung: Besteht zweifelsfrei ersichtlich Personenidentität, kann der Pfüb erlassen werden. Wenn nicht, müssen die Zweifel beseitigt werden. Und zwar vom Gläubiger.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bspw.:

    Wenn im Titel steht: Thomas Fischer
    und im PfÜb-Antrag: Torsten Fischer
    würde ich den Antrag zurückweisen.

    Wenn im Titel steht: Thorald Tießbrüggen
    und im PfÜb-Antrag: Thorwald Tießbrüggen
    würde ich dem Antrag entsprechen.

  • Mal am Rande: Ich habe einen Titel für Thomas Fischer (s.o.) und nun kommt ein Pfüb-Antrag rein mit der Gläubigerbezeichnung Thomas Fischer, dann ist mir doch egal, ob auf dem verwendeten Briefumschlag als Absender Torsten Fischer steht, oder?

    Wenn der Gläubiger zu einfach strukturiert ist, sein Problem. Soll er halt "richtige" Anträge stellen. :D

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Absender muss ja nicht gleich Gläubiger sein!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sorry, aber wenn im Titel ein völlig anderer Vorname steht, als im Pfüb (ich gehe mal davon aus, dass dies der Fall ist), dann gehört der Titel berichtigt. Ich als vollstreckungsgericht würde da ganz sicher nicht so lange quetschen, bis es passt.
    Meine Meinung: Besteht zweifelsfrei ersichtlich Personenidentität, kann der Pfüb erlassen werden. Wenn nicht, müssen die Zweifel beseitigt werden. Und zwar vom Gläubiger.


    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!