Einstellung der Vollstreckung - Beschwerde gegen KfB

  • Hallo an alle,

    ich habe eine Beschwerde gegen einen KfB vorliegen - erstmal ohne Begründung, diese soll nachgereicht werden.
    jetzt stellt der Beklagte erschrocken fest, dass die Vollstreckung ja gar nicht gehemmt ist.
    Er stellt also den Antrag auf einstweilige Einstellung, da er noch einen Termin beim Anwalt wegen Beschwerdebegründung hat.
    Beschwerde ist am 20.07. hier eingegangen. Meiner Meinung nach könnte jetzt so langsam mal eine Begründung eingereicht werden.

    Ist das jetzt ein Antrag bzw. eine Anregung nach § 570 Abs. 2 ZPO?
    Wie soll ich das denn bescheiden, wenn ich nicht mal weiß, warum Beschwerde eingelegt wurde?

    Ich bin jetzt nah dran, der Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht abzuhelfen, den Antrag auf Einstellung auch abzulehnen und die Sache hochzugeben.

    Meinungen?

    Viele Grüße,

    HHS

  • Das "Problem" : Ich wollte bzw. habe am 28.08. verfügt, dass an die Einreichung der Begründung erinnert werden soll.
    Am 14.09. ging dann das Schreiben wegen der Einstellung ein....

    Wenn ich jetzt wortlos abhelfe, ist das doch irgendwie auch unschön....

  • Wenn der Beschwerdeführer selbst angibt, dass eine Begründung folgt, erinnere ich nicht nochmal. Er hat es doch selbst angekündigt und gewusst.

    "Just 'cos You got the Power, that don't mean You got the Right!" ((c) by Mr. Kilmister)

    Aus traurigen gegebenem Anlass ergänzt: "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy)

  • Da selbst zwischen der Erinnerung an die Begründung und heite 1 Monat liegt, würde ich nunmehr eine Nichtabhilfe machen.

    Künftig würde ich in solchen Fällen direkt eine Frist zur Begründung bestimmen und und nach Fristablauf und Aktenstand übe die Abhilfer entscheiden.

    Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerde dann ja immer noch vor dem Beschwerdegericht begründen.

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