Ende Laufzeit Abtretungserklärung - Drittschuldner zahlt weiter an Treuhänder

  • Durch den § 300a wurde ja für Neuverfahren einiges geklärt.

    Wie verhält es sich aber in den Altverfahren, bei denen das Insoverfahren selbst längst aufgehoben, die Laufzeit der Abtretungserklärung z.B. im Dezember 2014 endete, die RSB aber erst im Mai 2015 erteilt wurde und der Arbeitgeber in den Monaten Januar bis Mai 2015 weiter den pfändbaren Anteil an den Treuhänder zahlt:

    - Muss der Treuhänder diese Gelder vereinnahmen und nach Erteilung der RSB an den Schuldner auskehren ?

    - Oder darf der Drittschuldner von sich aus die Abtretung nur bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung berücksichtigen ? Kann sich hieraus ein Regressanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner ergeben verbunden damit dass der Treuhänder die nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung erhaltenen Beträge an die Gläubiger auskehren darf ?


    Wie wird dies in der Praxis gehandhabt, wenn - nicht selten - mehrere Monate zwischen Ende Laufzeit und Rechtskraft RSB-Erteilung liegen ?

    Hilft der Beschl. v. 03.12.2009, Az.: IX ZB 247/08 da weiter ? Daraus würde ich herauslesen, dass das nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung Erlangte an den Schuldner zurückzuzahlen ist ?

    Gruß, 305er

  • Nein, die Entscheidung hilft hier nicht weiter, da kein asymmetrisches Verfahren. Nach Beendigung des Verfahrens ist nur auf die Laufzeit der Abtretungserklärung abzustellen. Ist diese am 31.12. Abgelaufen, ist das Januargehalt ungeschmälert an den Schuldner auszuzahlen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ....jo, und wenns nicht an den Schuldner sondern noch ein paar Monate weiter an den Treuhänder gezahlt wurde ? :confused:


    a) Muss der Drittschuldner/Arbeitgeber dann nochmal an den Schuldner leisten ?

    b) Oder muss der Treuhänder an den Schuldner zurückzahlen ?

    c) Oder hat der Schuldner Pech und hätte seinen Arbeitgeber früher informieren müssen, dass die Abtretungszeit beendet ?

  • Na, ich würde mal auf die verschiedenen Rechtsverhältnisse abstellen:

    Arbeitgeber hat an den Schuldner zu zahlen, also darf sich der Schuldner dort gütlivh halten.

    Der Arbeitgeber sollte es sich vom TH wieder holen (§ 812 BGB) und gut ist. Eigentlich müsste der TH doch eh das Konto schließen und die Überweisung zurückgeben?

  • LfdC hat es treffend bemerkt.
    Praktischer Umgang hängt immer davon ab, wo das Prob auftaucht. Die Lösung ist aber diesselbe:
    Sofern der Schuldner gegenüber der Masse nix mehr offen hat (da würde ein 812 dran scheitern) und wenn es keine Pfändungsbeschlüsse gegen den Treuhänder als Drittschuldner aus Überzahlung gibt, sollte der Treuhänder dem AG mitteilen, dass die Abtretung erledigt sei und kein Geld mehr an ihn auszufolgen ist.
    Er sollte keinesfalls mitteilen, dass die pfändbaren Beträge nunmehr an den Schuldner auszukehren seien, da der Treuhänder keine Kenntnis davon haben dürfte, ob ggfls. noch Pfändungen gegen den Schuldner beim AG liegen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • mmh, vorab mal Danke für eure Hinweise.

    Im konkreten Fall sagt der Treuhänder, dass er die nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (ganz normale 6 Jahre nach Eröffnung, Verfahren selbst längst aufgehoben, keine Ansprüche an Masse oder sonstiges) noch 5 Monate lang erhaltenen pfändbaren Einkommensbestandteile bereits an die Gläubiger verteilt hat und dem Arbeitgeber das Ende der Abtretung erst mitteilen konnte, als er den Beschluss über Rechtskraft RSB bekam....

  • mmh, vorab mal Danke für eure Hinweise.

    Im konkreten Fall sagt der Treuhänder, dass er die nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (ganz normale 6 Jahre nach Eröffnung, Verfahren selbst längst aufgehoben, keine Ansprüche an Masse oder sonstiges) noch 5 Monate lang erhaltenen pfändbaren Einkommensbestandteile bereits an die Gläubiger verteilt hat und dem Arbeitgeber das Ende der Abtretung erst mitteilen konnte, als er den Beschluss über Rechtskraft RSB bekam....

    Obwohl der AG eigentlich nur eine befristete Abtretung zu beachten hat zahlen viele bis zum Abwinken durch den TH. Aber auch der TH darf m.M. Nach keine Beträge mehr annehmen, die ihm aus keinem Rechtsgrund zustehen. Und schon garnicht darf er solche Beträge an Nichtberechtigte auszahlen. Der AG muss nochmals an seinen AN zahlen und kann sich das Geld von dem TH holen, der sich an die Gläubiger halten.

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