Brauch mal wieder Eure Hilfe:
Hatte gegen eine normale Zwischenverfügung eine Beschwerde eines Beschwerdeberechtigten durch einen Rechtsanwalt. Dieser hatte sich einen Rechtsanwalt für die Einlegung der Beschwerde genommen, welcher also die Beschwerde eingelegt hatte. Nach Prüfung der vorgebrachten Argumente habe ich der Beschwerde abgeholfen und die Eintragung vollzogen.
Nun schreibt der besagte Rechtsanwalt, dass er um förmlichen Abhilfebeschluss bittet nach § 77 GBO und außerdem um Kostenentscheidung nach § 81 FGG (?) gegen die Staatskasse, da "die Verweigerung der Eintragung rechtswidrig war und die Rechtsverfolgung daher notwendig machte und die erforderlichen Kosten nach RVG auslösen würde".
Ich hatte erst den HRP, 14. A., Rn. 500 und dann "Gott sei Dank" auch die 15. A., Rn. 500 angesehen. Das neue ist, dass man tatsächlich über die Abhilfe einen förmlichen Beschluss machen muss nebst Begründung und Mitteilung an die Beteiligten . Ich kannte bisher nur die Nichtabhilfe, was ja logisch war, aber die Abhilfe???
Hattet Ihr schon mal sowas?
a) Hat dieser Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung, gibt es gegen die Abhilfe überhaupt eins?
b) Und muss ich eine Kostengrundentscheidung machen?
c) Laut HRP herrscht in Grundbuchsachen kein Anwaltszwang. Daher hätte sich die Beteiligte keinen nehmen müssen und muss diesen daher m. E. auch selbst bezahlen und nicht die Staatskasse?
Danke schon mal im Voraus!