Abhilfebeschluss, Kostenentscheidung?

  • Brauch mal wieder Eure Hilfe:

    Hatte gegen eine normale Zwischenverfügung eine Beschwerde eines Beschwerdeberechtigten durch einen Rechtsanwalt. Dieser hatte sich einen Rechtsanwalt für die Einlegung der Beschwerde genommen, welcher also die Beschwerde eingelegt hatte. Nach Prüfung der vorgebrachten Argumente habe ich der Beschwerde abgeholfen und die Eintragung vollzogen.

    Nun schreibt der besagte Rechtsanwalt, dass er um förmlichen Abhilfebeschluss bittet nach § 77 GBO und außerdem um Kostenentscheidung nach § 81 FGG (?) gegen die Staatskasse, da "die Verweigerung der Eintragung rechtswidrig war und die Rechtsverfolgung daher notwendig machte und die erforderlichen Kosten nach RVG auslösen würde".

    Ich hatte erst den HRP, 14. A., Rn. 500 und dann "Gott sei Dank" auch die 15. A., Rn. 500 angesehen. Das neue ist, dass man tatsächlich über die Abhilfe einen förmlichen Beschluss machen muss nebst Begründung und Mitteilung an die Beteiligten :gruebel:. Ich kannte bisher nur die Nichtabhilfe, was ja logisch war, aber die Abhilfe???
    Hattet Ihr schon mal sowas?

    a) Hat dieser Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung, gibt es gegen die Abhilfe überhaupt eins?
    b) Und muss ich eine Kostengrundentscheidung machen?
    c) Laut HRP herrscht in Grundbuchsachen kein Anwaltszwang. Daher hätte sich die Beteiligte keinen nehmen müssen und muss diesen daher m. E. auch selbst bezahlen und nicht die Staatskasse?

    Danke schon mal im Voraus!

    Einmal editiert, zuletzt von schneeflocke (29. September 2015 um 09:18)

  • zu a) Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels ist die Beschwer. Bei Abhilfe wird dem Antrag des Antragstellers entsprochen und er ist nicht beschwert, hat somit kein Rechtsmittel. Eine Rechtsmittelbelehrung sehe ich daher nicht.

    zu b) Kosten sind doch keine Angefallen, da Du abgeholfen hast. (Anders bei OLG-Vorlage).

    zu c) Es besteht -wie richtig gesagt- keine Anwaltszwang, so dass der Antragsteller selbst hätte handeln können. Wenn er selbst dazu nicht in der Lage gewesen wäre, wäre dies auch zu Protokoll der Geschäftsstelle (hatte ich schon einmal) oder evtl. über Beratungshilfe möglich gewesen. Über die Anwaltskosten sollte sich der Antragsteller ja vor Einschaltung eines Rechtsanwalts Gedanken machen. Das Gefasel von "rechtswidrigkeit" ist natürlich Quatsch.

  • Es mag zwar eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG angefallen sein, jedoch wird diese nicht aus der Staatskasse erstattet. Festsetzung gegen die Staatskasse gibt's im Grundbuchverfahren generell nicht:

    OLG München, Beschluss vom 06. Juni 2013 – 34 Wx 360/12 –, juris

  • @ Prinz: Die Benachrichtigung nach § 55 GBO hab ich auch gemacht und die Beteiligten von der Abhilfe damit in Kenntnis gesetzt. Der Stöber meint nun aber man muss auch bei einer Abhilfe einen förmlichen Beschluss machen und den Beteiligten bekannt geben, warum auch immer.
    Die Ablehnung einer Kostenentscheidung sehe ich auch so, wie auch die Nichtauferlegung der Rechtsanwaltskosten an die Staatskasse. Jetzt muss ich also tatsächlich schreiben:

    Abhilfebeschluss

    Dem Antrag vom ... wurde abgeholfen.

    Gründe: ....

    Rechtspfleger

    ???? Oder wie soll sowas formuliert werden.

    Muss ich auch sein Begehren auf Festsetzung gegen die Staatskasse und Kostengrundentscheidung förmlich in dem Beschluss zurückweisen oder reicht da ein normales Schreiben? Könnt mir vorstellen, dass er dafür auch einen Beschluss will, weil er ja dagegen garantiert auch Rechtsmittel einlegen will :2weglach:

    Einmal editiert, zuletzt von schneeflocke (29. September 2015 um 10:51)

  • Also ich habe mir jetzt überlegt, dass ich diesen ominösen förmlichen Abhilfebeschluss mache. Kurz und knackig, ohne RM-Belehrung und ohne Wertfestsetzung. In einem Begleitschreiben an den Rechtsanwalt nenne ich ihm die Fundstellen, wegen denen keine Kostenfestsetzung und keine Festsetzung gegen die Staatskasse erfolgen kann und bitte binnen einer Frist um Mitteilung, ob das Begehren aufrechterhalten wird. Falls ja, wird die Akte dem Bezirksrevisor hinsichtlich der beantragten Festsetzung der Kosten :wechlach:gegen die Staatskasse vorgelegt.

  • Gut, dann gehe ich den Überlegungen zur Frage der Beschwerde gg. die Kostenentscheidung nicht nach...

    Vorgesehen hatte ich folgende Antwort:

    Die Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe ergeht durch bekanntzugebenden Beschluss (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2014, I-3 Wx 207/14). Abramenko führt dazu in seiner Abhandlung „Rechtsprechungsübersicht zum erstinstanzlichen Verfahren und den Rechtsmitteln nach dem FamFG“, FGPrax 2010, 217 ff auf Seite 218 aus: „Das erstinstanzliche Gericht hat nicht nur durch einfache Verfügung, sondern durch begründeten Beschluss über die (Nicht)Abhilfe zu befinden (OLG München, FamRZ 2010, 1000), der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu geben ist (OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 43).

    Ich würde den Beschluss so fassen:


    Beschluss:

    In pp…wird der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom…. gemäß §§ 75 GBO, 11 I RPflG abgeholfen, weil …. Die Eintragung wurde zwischenzeitlich vorgenommen.

    Der Antrag, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beteiligten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen, weil das Gesetz in Grundbuchsachen eine Kostenerstattung durch die Staatskasse nicht vorsieht. Das FamRG enthält nur Regelungen zur Tragung der Kosten durch die Staatskasse in den Fällen der § 307 und § 337 FamFG, so dass in den nicht geregelten Bereichen - wie dem Grundbuchrecht - eine Kostenerstattung durch die Staatskasse weiterhin generell nicht möglich ist. § 81 FamFG ist dabei nicht heranzuziehen (vgl. OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 07.06.2013, 34 Wx 360/12).

    Rechtsmittelbelehrung:

    Gegen die Entscheidung über die Abhilfe ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gegen die Entscheidung über das Absehen von der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben……(???)

    (Frage Mindestwert von 600,-- wie bei § 61 FamFG ???, s. OLG Hamburg, FamRZ 2010, 665; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10. 6. 2010 – 16 WF 95/10; OLG München, MDR 2010, 714; OLG Oldenburg, Beschl. v. 1. 6. 2010 – 14 UF 45/10; MDR 2010, 711; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20. 5. 2010 – 5 WF 32/10). OLG Oldenburg, MDR 2010, 711; OLG Stuttgart, NJW 2010, 383).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (29. September 2015 um 13:47) aus folgendem Grund: hinter "FGPrax" Jahreszahl eingefügt

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