Hallo zusammen,
habe folgendes Problem mit einer PublikumsKG:
Vor ca. 10 Jahren wurde bei der KG eine Eintragung von mehreren Kommanditisten vorgenommen, der Großteil davon auf Grund Vollmacht.
Jetzt hat sich herausgestellt, dass für mehrere Personen keine Vollmacht zur Anmeldung vorgelegen hat, d.h. also dass Kommanditisten bei der Anmeldung nicht wirksam vertreten waren. Die Anmeldung wurde damals trotzdem vollzogen.
Was tun?
Mein Weg ist ein Amtslöschungsverfahren gemäß § 395 FamFG wegen unzulässiger Eintragung dieser Personen.
Natürlich wollen diese Personen gerne weiterhin Kommanditisten sein und begründen ihren Widerspruch mit einer Nachgenehmigung der damaligen Anmeldung. Teilweise wurden eidesstattliche Erklärungen abgegeben, dass sie Gesellschafter geworden sind (dies ist natürlich materielles Recht).
Ich überlege jetzt, ob Nachgenehmigung zulässig ist, wenn ja in welcher Form.
Hat jemand eine Idee dazu?
Danke schon mal.