Amtslöschungsverfahren § 395 FamFG

  • Hallo zusammen,

    habe folgendes Problem mit einer PublikumsKG:

    Vor ca. 10 Jahren wurde bei der KG eine Eintragung von mehreren Kommanditisten vorgenommen, der Großteil davon auf Grund Vollmacht.
    Jetzt hat sich herausgestellt, dass für mehrere Personen keine Vollmacht zur Anmeldung vorgelegen hat, d.h. also dass Kommanditisten bei der Anmeldung nicht wirksam vertreten waren. Die Anmeldung wurde damals trotzdem vollzogen.

    Was tun?

    Mein Weg ist ein Amtslöschungsverfahren gemäß § 395 FamFG wegen unzulässiger Eintragung dieser Personen.
    Natürlich wollen diese Personen gerne weiterhin Kommanditisten sein und begründen ihren Widerspruch mit einer Nachgenehmigung der damaligen Anmeldung. Teilweise wurden eidesstattliche Erklärungen abgegeben, dass sie Gesellschafter geworden sind (dies ist natürlich materielles Recht).
    Ich überlege jetzt, ob Nachgenehmigung zulässig ist, wenn ja in welcher Form.

    Hat jemand eine Idee dazu?:gruebel:

    Danke schon mal.

  • Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, kannst du eine Löschung nach § 395 FamFG nur vornehmen, wenn die Eintragung falsch ist.
    Wenn die besagten Personen tatsächlich Kommanditisten geworden sind, kann keine Amtslöschung vorgenommen werden, auch wenn die Anmeldung damals nicht von allen unterzeichnet wurde.
    Wie du dir die Kommanditistenstellung nachweisen lässt, ist meines Erachtens nicht vorgegeben und liegt in deinem Ermessen.

  • Die Personen, die ich löschen würde, behaupten, dass sie Kommanditisten geworden sind. Nachweise dafür gibt es nicht.
    Sie würden nur nachgenehmigen.
    Die Gesellschaft selbst lässt sich auf Befragen dazu nicht ein.
    Mein Problem ist, dass die Prüfung der Gesellschafterstellung bei Personengesellschaften eigentlich nicht zu meinem Prüfungsumfang gehört. Das Registergericht ist nicht erkennendes Gericht.

    Der § 395 FamFG sagt nur, dass nicht gelöscht werden soll, wenn die sachlich-rechtlichen Tatsachen vorliegen.
    Aber genau das weiß ich nicht.:(

  • Die fraglichen Kommanditisten wurden nach deinem Sachverhalt von der Komplementärin zur Eintragung angemeldet. Damit ist die Gesellschaft offenbar der Meinung, dass diese Personen Kommanditisten geworden sind. Wenn diese Kommanditisten dir das jetzt auch noch einmal bestätigen, ist doch alles gut. Mir würden formlose Bestätigungen reichen.
    Der Kommentar Bahrenfuss, FamFG (findest du in Juris) sagt, dass man erst löschen kann, nachdem man von Amts wegen ermittelt hat. Danach müssen wir doch in gewissem Rahmen in die materielle Prüfung einsteigen.

  • Es ist doch immer noch das formelle Konsenzprinzip zu beachten. Der Komplementär hat damals entsprechend angemeldet, die Übrigen Kommanditisten anscheinend auch und es wurde eingetragen. Jetzt wurde festgestellt, dass einzelne Vollmachten nicht vorlagen. Wenn jetzt die nicht ordnungsgenäß Vertretenen nachgenehmigen, habe ich doch entsprechende Erklärungen von sämtlichen Gesellschaftern vorliegen. Warum sollte ich denn jetzt löschen um danach wahrscheinlich direkt wieder neu eintragen zu müssen?

  • :daumenrau

    Genauso werde ich es jetzt machen: ich lasse die Personen jetzt alle formgerecht nachgenehmigen und werde dann das Löschungsverfahren aufheben. Ich hoffe, die machen auch mit.

    Danke, allein das Niederschreiben und Lesen der Meinungen im Forum hilft oft sich gedanklich zu sortieren.

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