Teilung in Wohnungseigentum nach § 3 WEG bei Zusammenlegung von Bruchteilen

  • Hallo allerseits,

    Ich habe hier eine ziemlich blöde Grundbuchsache und weißmomentan leider so überhaupt nicht weiter.
    In der Hoffnung, dass jemand vielleicht schon einmal einenähnlichen Fall hatte oder sonst etwas dazu weiß, schreibe ich nun einfach malauf worum es überhaupt geht:

    Im Grundbuch sind 5 Eigentümer zu je 1/5 eingetragen.
    Aus dem Grundstück soll nun Wohnungseigentum gemäß § 3 WEGder Gestalt gebildet werden, dass 5 Wohnungen entstehen sollen.
    Zwei der 5 Eigentümer sind jedoch miteinander verheiratetund die wollen daher 2 Wohnungen zu je ½ Anteil haben.
    Um dies zu erreichen wollen die beiden nun Ihre Anteilezusammenlegen und daran je zur Hälfte beteiligt sein und übertragen sich in derUrkunde je ihre Hälfte des 1/5 Anteils.

    Anfangs dachte ich, dass das überhaupt nicht geht, da dannja eine Unterbruchteilsgemeinschaft gebildet werden würde.
    Hatte daher angenommen, dass zunächst jeder Ehegatte eineWohnung allein erhält und sie sich dann jeweils die Hälfte desWohnungseigentums nachträglich übertragen müssten.
    Der Notar will diese Lösung aber aus steuerlichen Gründennicht annehmen.

    Es gibt aber tatsächlich eine Entscheidung des BGHs vom10.02.1983 VZB 18/82, die einen ähnlichen Fall behandelt, dabei sind 4 Personenals Eigentümer zu ¼ eingetragen, davon sind jeweils zwei miteinanderverheiratet und es sollen auch nur 2 Wohnungen entstehen, dann soll es zulässigsein, dass sie ihre Anteile im Wege der Teilung zusammenlegen, um dieKonstellation zu erreichen, dass jeweils zwei eine Wohnung zu ½ erhalten.
    Das greift auch der Schöner/Stöber Rn 2814 auf.

    Jetzt aber mein Problem, in dem Fall vom BGH ging es ja kaumanders, weil ja nur zwei Wohnungen für 4 Eigentümer gebildet werden sollten, inmeinem Fall sollen aber ja 5 Wohnungen für 5 Eigentümer gebildet werden.
    Außerdem weiß ich auch gar nicht wie das Eintragungsmäßiglaufen soll, im Kommentar steht die Zusammenlegung der Anteile müsste erst imWohnungsgrundbuch verlautbart werden, aber wie genau kann ich mir gar nichtvorstellen.

    In der Hoffnung auf HILFEE.

    Viele Grüße
    Alina

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