Hallo Leute,
ich bräuchte mal eure Hilfe.
Folgender Fall:
Hier wurde ein Kaufvertrag beurkundet. In Abt. III des Grundbuchs sind uralte Grundschulden (teilweise mit Brief) und Hypotheken eingetragen, die natürlich zu löschen sind.
Nun habe ich erfahren, dass die Löschungsbewilligungen der Gläubiger nebst Grundschuldbriefen aus mir nicht erklärlichen Gründen hinterlegt worden sind. Weiter wurde in diesem Zusammenhang ein Sparbuch hinterlegt. Das Sparbuch interessiert mich nicht. Allerdings wurde mir nun mitgeteilt, dass alles (also Löschungsbewilligungen, Grundschuldbriefe und Sparbuch) als eine Hinterlegungsmasse hinterlegt wurde und eine teilweise Herausgabe nicht möglich ist. Ich habe in dem hier geltenden Hinterlegungsgesetz dazu überhaupt nichts gefunden.
Und daher meine Frage: Ist das wirklich so? Können die Löschungsunterlagen wirklich nur dann herausgegeben werden, wenn auch das Sparbuch herausgegeben wird. Wenn ja, was ist denn, wenn die jetzigen Eigentümer des Grundstücks mit den Berechtigten des Sparbuches gar nicht mehr identisch sind, weil das Grundstück z. B. bereits schon mal verkauft worden ist.