Hinterlegung Löschungsbewilligungen und Grundschuldbriefe

  • Hallo Leute,
    ich bräuchte mal eure Hilfe.

    Folgender Fall:
    Hier wurde ein Kaufvertrag beurkundet. In Abt. III des Grundbuchs sind uralte Grundschulden (teilweise mit Brief) und Hypotheken eingetragen, die natürlich zu löschen sind.
    Nun habe ich erfahren, dass die Löschungsbewilligungen der Gläubiger nebst Grundschuldbriefen aus mir nicht erklärlichen Gründen hinterlegt worden sind. Weiter wurde in diesem Zusammenhang ein Sparbuch hinterlegt. Das Sparbuch interessiert mich nicht. Allerdings wurde mir nun mitgeteilt, dass alles (also Löschungsbewilligungen, Grundschuldbriefe und Sparbuch) als eine Hinterlegungsmasse hinterlegt wurde und eine teilweise Herausgabe nicht möglich ist. Ich habe in dem hier geltenden Hinterlegungsgesetz dazu überhaupt nichts gefunden.
    Und daher meine Frage: Ist das wirklich so? Können die Löschungsunterlagen wirklich nur dann herausgegeben werden, wenn auch das Sparbuch herausgegeben wird. Wenn ja, was ist denn, wenn die jetzigen Eigentümer des Grundstücks mit den Berechtigten des Sparbuches gar nicht mehr identisch sind, weil das Grundstück z. B. bereits schon mal verkauft worden ist. :gruebel:


  • ... Allerdings wurde mir nun mitgeteilt, dass alles (also Löschungsbewilligungen, Grundschuldbriefe und Sparbuch) als eine Hinterlegungsmasse hinterlegt wurde und eine teilweise Herausgabe nicht möglich ist...

    Ob das stimmt, wage ich zu bezweifeln. Man müsste wissen, was im Hinterlegungsantrag zur Empfangsberechtigung und zum HL-Grund angegeben wurde. Das musst Du schon deswegen, weil Du ja die Zustimmung der Empfangsberechtigten einholen musst.

  • Sorry, dass ich mich erst jetzt zurückmelde. Mich hatte die Seuche (Erkältung) erwischt.

    Als Hinterlegungsgrund wird angegeben: §§ 2039, 372 BGB - ungeteilte Erbengemeinschaft. Und: Es ist nicht geklärt, wer zur Entgegennahme der Urkunden berechtigt ist. Die Nachlasspflegschaft wurde nach Feststellung der Erben am ... aufgehoben. Die Erben bzw. Erbeserben haben sich bislang nicht mit dem Hinterleger zwecks Herausgabe der Urkunden in Verbindung gesetzt. Es besteht daher keine Möglichkeit, die Aufteilung des Nachlasses und die Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der inzwischen zahlreichen eingetretenen Nacherbfolgen noch zu vermitteln.

    Als Empfangsberechtigte werden angegeben:

    1. Lieschen Müller, geb. am 18.03.1864
    2. Paulchen Panther, geb. am 03.08.1891
    usw.
    - in Erbengemeinschaft -

    Wie gesagt, es geht mir nicht um das Sparbuch, sondern um die Löschungsunterlagen bzw. insbesondere um den Hypothekenbrief. Die Löschungsbewilligungen könnte ich im Zweifel nochmals beschaffen.

  • Ich wollte euch über den letzten Sachstand in dieser Sache mal informieren.

    Ich habe jetzt alles (auch das Sparbuch, was ich nicht wollte). Und jetzt werde ich das Sparbuch wieder hinterlegen, denn ich habe gar keinen Verwahrauftrag für das Sparbuch, prima was? Und ich werde mir auch keinen Verwahrauftrag besorgen (bei ca. 120 Miterben).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!