Teilungserklärung (§ 3 WEG); Gewährung Zutritt zu einem im SE stehenden Raum

  • Hallo!

    Ich habe hier eine Teilungserklärung, bei der ich in folgender Frage nicht weiter komme:

    2er WEG - zwei frei stehenden Häuser, nach Teilung soll jeweils einem Miteigentümer das Sondereigentum an sämtlichen Räumlichkeiten jeweils eines Hauses zugeordet werden (Vorderhaus = "1"; Hinterhaus = "2"). In der TE steht folgende Regelung:

    "§ 3 Gebrauchsregelung:

    Der Strom- und Telefonanschluss für beide SE befindet sich im Keller X und Y der SE 1. Der jeweilige Egt. der SE 2, die Hausverwaltung, autorisierte Handwerker und Behördenvertreter sind berechtigt, zur Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung des Strom- und Telefonanschlusses die SE 1 vom Hauseingang in den Keller zu durchgehen, um zu dem Strom- und Telefonanschluss zu gelangen. Die kann werktags (...) geschehen."

    m.E. müsste das möglich sein. Ich finde hierzu jedoch nur § 5 Abs. 2 WEG mit der zugehörigen Kommentierung (Bärmann/Pick § 5 RdNr. 16; HRP 14. A, RdNr. 2825 am Ende). Die Gebrauchsregelung soll lt. Antrag zum Inhalt den Grundbuchs erklärt werden (im Bereich der Gemeinschaftsordnung enthalten).

    Wie seht Ihr das? Ist eine solche Regelung möglich? Es handelt sich wohl um einen Raum, der technische Anlagen beinhaltet, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen? Sollte das nicht zulässig sein, müssten wohl die Technik als Ganzes umgebaut werden.

    Danke und Grüße!

  • Halte das nicht für möglich, der Raum samt Zugang von Außen muss gemeinschaftlich bleiben. Ein Sondernutzungsrecht für 1 ist jedoch möglich, eingeschränkt dahingehend, dass der jeweilige Egt. der SE 2, die Hausverwaltung, autorisierte Handwerker und Behördenvertreter berechtigt sind, zur Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung des Strom- und Telefonanschlusses die SE 1 vom Hauseingang in den Keller zu durchgehen, um zu dem Strom- und Telefonanschluss zu gelangen.

  • Hallo Uschi,

    erstmal Danke für die Antwort!

    Ich gedenke die Regelung mit folgender Begründung zuzulassen:
    Bärmann/Pick § 5 RdNr. 47: Der Kellerraum muss nicht im Gemeinschaftseigentum stehen, da die Anlagen für den Strom- und Telekomm. Anschluss nicht so einnehmend sind, dass der Raum ausschließlich dem Zweck zur Unterhaltung dieser Anlagen dienlich ist. Auch der Zugang zu diesem Raum muss nicht im Gemeinschaftseigentum stehen, da der Kellerraum in seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller WEer dient (aaO, RdNr. 48, anders bei einem Zugang zu einem Geräteschuppen). Hierzu ist auszuführen, dass Zugang regelmäßig nur für Ablese- und ggf. Störungsbearbeitungen notwendig werden wird. Der Stromverbrauch wird jährlich abgelesen. Ein gesetzter Telekommunikationsanschluss arbeitet regelmäßig wartungsfrei. Es ist daher nicht von einer Notwendigkeit des ständigen Mitgebrauchs des Raumes auszugehen.

    Liebe Grüße!

  • Hallo Uschi,

    erstmal Danke für die Antwort!

    Ich gedenke die Regelung mit folgender Begründung zuzulassen:
    Bärmann/Pick § 5 RdNr. 47: Der Kellerraum muss nicht im Gemeinschaftseigentum stehen, da die Anlagen für den Strom- und Telekomm. Anschluss nicht so einnehmend sind, dass der Raum ausschließlich dem Zweck zur Unterhaltung dieser Anlagen dienlich ist. Auch der Zugang zu diesem Raum muss nicht im Gemeinschaftseigentum stehen, da der Kellerraum in seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller WEer dient (aaO, RdNr. 48, anders bei einem Zugang zu einem Geräteschuppen). Hierzu ist auszuführen, dass Zugang regelmäßig nur für Ablese- und ggf. Störungsbearbeitungen notwendig werden wird. Der Stromverbrauch wird jährlich abgelesen. Ein gesetzter Telekommunikationsanschluss arbeitet regelmäßig wartungsfrei. Es ist daher nicht von einer Notwendigkeit des ständigen Mitgebrauchs des Raumes auszugehen.

    Liebe Grüße!


    Das halte ich aber für gewagt! Du zitierst Bärmann/Pick. Welche Auflage? Mir liegt vor Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, Kommentar, 18. Aufl. Dort heißt es:
    SE ist auch ausgeschlossen.... bezüglich Installationen für Wasser, Gas und Strom. Gleiches gilt für Zugangsflächen zu solchen Einrichtungen (Rdnr. 16 zu § 5 WEG). Und zum ständigen Mitgebrauch: Dazu gibt es eine Entscheidung des BayObLG bezüglich eines über einer im SE stehenden Spitzbodens. Da mag diese Argumentation zutreffen. Bei gemeinschaftlichen Versorgungseinrichtungen muss aber m.E. die jederzeitige Erreichbarkeit (z.B. wegen Störungen) gegeben sein, so dass hier zwar nicht der ständige Gebrauch, aber die ständige Erreichbarkeit dieser für alle WEer unverzichtbaren Einrichtungen gegeben sein muss. M.E. können daher, wie von Uschi bereits ausgeführt, weder der Kellerraum mit den Einrichtungen noch die Zugangsräume zu SE erklärt werden!

  • s. dazu auch Müller in seinem Kommentar „Praktische Fragen des Wohnungseigentums“, 6. Auflage 2015 im 2. Teil. Gemeinschaftseigentum – Sondereigentum – Sondernutzungsrechte – Grundsätzliches und Abgrenzungsprobleme
    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…glTeil2.glC.htm
    in RN 19. Dort ist auf den Beschluss des LG Hamburg vom 16.06.2009 - 321 T 24/09 = Rpfleger 2009, 563, verwiesen, in dem ausgeführt ist:

    „Die den gemeinschaftlichen Verbrauch von Gas, Wasser und Strom wiedergebenden Zähler dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und sind zwingendes Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG, weil sie erforderlich sind, um den Wohnungseigentümern einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen zu ermöglichen (BGH NJW 1991, 2909 f.; OLG Hamburg ZMR 2004, 291; OLG Schleswig ZMR 2006, 886, 887 f.). Der gemeinschaftliche Gebrauch dieser Zählgeräte erfordert einen ständigen Bedienungs-, Kontroll- und Wartungsaufwand.“

    Allerdings werden bei der „2-er-Gemeinschaft" Ausnahmen gemacht. Der bei juris formulierte Leitsatz des Urteils des LG Duisburg vom 07.06.2013, 2 O 334/12,

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duisb…l_20130607.html

    lautet:

    „Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus 2 Parteien, können die Anschlüsse für alle Versorgungsleitungen (Gas- und Wasseranschlüsse sowie Wasseruhren, Strom- und Telefonanschluss) in einem im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Kellerraum untergebracht sein; dieser Kellerraum muss nicht im Gemeinschaftseigentum stehen. Es genügt, wenn dem anderen Wohnungseigentümer ein Zugangsrecht eingeräumt ist. Denn es besteht kein solcher Wartungs- und Kontrollaufwand für die gemeinschaftlichen Anlagen, der Sondereigentum ausschließen würde.“

    Verwiesen ist dort auf den dahingehenden Beschluss des Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, vom 15.04.1998, 5 W 161/97 ZMR 1999, 431 = ZfIR 1999, 130 = MittRhNotK 1998, 361 = OLGR Saarbrücken 1999, 98):

    „Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus 2 Parteien, können die Anschlüsse für alle Versorgungsleitungen (Gas- und Wasseranschlüsse sowie Wasseruhren) in einem im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Kellerraum untergebracht sein; dieser Kelleraum muß nicht im Gemeinschaftseigentum stehen. Es genügt, wenn dem anderen Wohnungseigentümer ein Zugangsrecht eingeräumt ist.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da Duisburg und das Saarland aber grundbuchrechtlich wenig mit Hessen zu tun haben, wäre ich vorsichtig und würde weiterhin meinen Standpunkt beibehalten.

  • Der Kommentar von Bärmann war die 12. Auflage.

    Die Entscheidung aus Hamburg hat mir jedoch zweifeln lassen. Hier wurde genau meine Begründung anders ausgelegt. Vielleicht lass ich das doch auf eine Entscheidung aus Frankfurt ankommen. Wenn ich hier etwas bekommen, lasse ich die Allgemeinheit gerne daran teilhaben (Frankfurt veröffentlicht seine Entscheidungen i.d.R. nicht).

    Überarbeitung:

    es bleibt dabei: OLG Saarbrücken, 5 W 161/97-57, Beschluss vom 15.04.1998
    da habe ich durch die LG Entscheidung kurz gewankt; Das OLG bestätigt meine ursprüngliche Auffassung. Zumindest bei einem 2er WEG lass ich eine solche Regelung gelten. Auch wenn ein Eigentümer seine Einheit verkauft, tritt der Erwerber in die Gemeinschaftsordnung und damit in die Zutrittsregelung ein.

    Vielen Dank für die Hilfe!

    4 Mal editiert, zuletzt von Andi (6. Oktober 2015 um 10:17)

  • Das OLG Bremen sieht allerdings das Vorliegen eines Mangels am Sondereigentum, wenn sich Hauswasseranschluss und Hauptwasserzähler der Wohnungseigentumsanlage in einem Kellerraum befinden, der zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört;

    Leitsatz:

    Befinden sich Hauswasseranschluss und Hauptwasserzähler in einem Kellerraum, der zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört, so stellt dies in der Regel keinen Mangel am Gemeinschaftseigentum dar. Hingegen kann mit dieser baulichen Situation ein Mangel am Sondereigentum gegeben sein.

    HansOLG Bremen; Urteil vom 12.12.2014, 2 U 54/14

    http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.p…54%20anonym.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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