Hallo!
Ich habe hier eine Teilungserklärung, bei der ich in folgender Frage nicht weiter komme:
2er WEG - zwei frei stehenden Häuser, nach Teilung soll jeweils einem Miteigentümer das Sondereigentum an sämtlichen Räumlichkeiten jeweils eines Hauses zugeordet werden (Vorderhaus = "1"; Hinterhaus = "2"). In der TE steht folgende Regelung:
"§ 3 Gebrauchsregelung:
Der Strom- und Telefonanschluss für beide SE befindet sich im Keller X und Y der SE 1. Der jeweilige Egt. der SE 2, die Hausverwaltung, autorisierte Handwerker und Behördenvertreter sind berechtigt, zur Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung des Strom- und Telefonanschlusses die SE 1 vom Hauseingang in den Keller zu durchgehen, um zu dem Strom- und Telefonanschluss zu gelangen. Die kann werktags (...) geschehen."
m.E. müsste das möglich sein. Ich finde hierzu jedoch nur § 5 Abs. 2 WEG mit der zugehörigen Kommentierung (Bärmann/Pick § 5 RdNr. 16; HRP 14. A, RdNr. 2825 am Ende). Die Gebrauchsregelung soll lt. Antrag zum Inhalt den Grundbuchs erklärt werden (im Bereich der Gemeinschaftsordnung enthalten).
Wie seht Ihr das? Ist eine solche Regelung möglich? Es handelt sich wohl um einen Raum, der technische Anlagen beinhaltet, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen? Sollte das nicht zulässig sein, müssten wohl die Technik als Ganzes umgebaut werden.
Danke und Grüße!