Vollstreckung des Zwangsgeldes

  • Hallo,

    Ich habe zur Einreichung einer Anmeldung Zwangsgeld ordnungsgemäß festesetzt. Habe den Pflichtigen zur Zahlung des Betrages und der Kosten aufgefordert. Nichts. Dann den Gerichtsvollzieher losgeschickt. Derjenige welcher verweigert die Zahlung. M.E. Zwangshaft. Abgabe Vermögensverzeichnis geht nicht. Aber wer unterschreibt den Haftbefehl, wenn der Weg so richtig ist?:gruebel:

  • Ihr macht es aber kompliziert...

    Hier wird Zwangsgeld im Beschluss festgesetzt. In diesem Beschluss wird gleichzeitig ein weiteres Zwangsgeld angedroht.
    Wenn die Rechtsmittelfrist des Beschlusses abgelaufen ist, wird das Zwangsgeld zum Soll gestellt. Dann kümmert sich die Gerichtskasse um alles weitere. Gleichzeitig mache ich dann den Beschluss mit dem höheren Zwangsgeld und so weiter und so fort... Irgendwann wachen dann auch die letzten auf.

    Einmal editiert, zuletzt von Authchirion (8. Oktober 2015 um 07:51)

  • OK. JBeitrO ist gut. Danach kann die Vollstreckungsbehörde auch die Abnahme des Vermögensverzeichnisses beantragen.Dazu muss die Vollstreckungsbehörde Ihre Aufgaben nach JBeitrO auch vernüftig warnehmen. Bei uns ist das glaub ich nicht der Fall.

  • Nach § 2 Abs. 1 JBeitrO ist für die Vollstreckung von Zwangsgeldern nicht die Gerichtkasse zuständig. Das sind nach § 2 EBAO wir selbst. Zum Soll stellen dürfen wir nur Kosten, soweit sie nicht mit beigetrieben werden konnten.
    In den Auftrag an den Gerichtsvollzieher schreibe ich
    "Sollte der Schuldner nicht zum Termin erscheinen oder die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigern, so wird um Erlass eines Haftbefehls gebeten.

    Es wird beantragt, dass die Sonderakte direkt vom Gerichtsvollzieher an das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass des Haftbefehls übersandt wird. Es wird weiterhin beauftragt, anschließend die Verhaftung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher durchzuführen."

    Dann läuft das normalerweise automatisch. Es hat sich bisher kein Vollstreckungsgericht für unzuständig erklärt.

  • Hallo,

    Ich habe zur Einreichung einer Anmeldung Zwangsgeld ordnungsgemäß festesetzt. Habe den Pflichtigen zur Zahlung des Betrages und der Kosten aufgefordert. Nichts. Dann den Gerichtsvollzieher losgeschickt. Derjenige welcher verweigert die Zahlung. M.E. Zwangshaft. Abgabe Vermögensverzeichnis geht nicht. Aber wer unterschreibt den Haftbefehl, wenn der Weg so richtig ist?:gruebel:


    Der Erlass des Haftbefehls wird von uns beantragt, meistens habe ich den Antrag bereits in meinem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher drin. Der GV leitet meinen Antrag dann ans zuständige Amtsgericht weiter und dort erlässt ein Richter den Haftbefehl.

    Zwangsgeld zum Soll stellen und durch die Gerichtskasse vollstrecken lassen ist eher nicht der richtige Weg.

  • Bei uns läuft es wie bei Ti.
    § 2 EBAO ist aber Landesrecht. Hab ich nur für Niedersachsen und Hessen gefunden. Sofern es das für das betreffende Bundesland nicht gibt, könnte auch die Justizkasse insgesamt zuständig sein.

  • Hallo,

    Ich habe zur Einreichung einer Anmeldung Zwangsgeld ordnungsgemäß festesetzt. Habe den Pflichtigen zur Zahlung des Betrages und der Kosten aufgefordert. Nichts. Dann den Gerichtsvollzieher losgeschickt. Derjenige welcher verweigert die Zahlung. M.E. Zwangshaft. Abgabe Vermögensverzeichnis geht nicht. Aber wer unterschreibt den Haftbefehl, wenn der Weg so richtig ist?:gruebel:

    Zwangshaft wofür? Weil er die Anmeldung nicht vornimmt und die Zwangsgeldvollstreckung erfolgslos ist? Dafür fehlt die gesetzliche Grundlage. Ansonsten ist die Zahlung des Zwangsgelds selber und die Durchsetzung der Zahlung eine Vollstreckungsfrage.

  • Zwangshaft wofür? Weil er die Anmeldung nicht vornimmt und die Zwangsgeldvollstreckung erfolgslos ist? Dafür fehlt die gesetzliche Grundlage. Ansonsten ist die Zahlung des Zwangsgelds selber und die Durchsetzung der Zahlung eine Vollstreckungsfrage.

    § 802g ZPO
    Zwangshaft zur Abgabe der Vermögensauskunft

    Das ist ja ne Vollstreckungsfrage und hat mit dem eigentlichen Ziel, der Anmeldung zum HR, nichts zu tun. Ich hatte es so verstanden, dass es um Zwangshaft zur Durchsetzung der Anmeldeverpflichtung ging.

  • Zwangshaft wofür? Weil er die Anmeldung nicht vornimmt und die Zwangsgeldvollstreckung erfolgslos ist? Dafür fehlt die gesetzliche Grundlage. Ansonsten ist die Zahlung des Zwangsgelds selber und die Durchsetzung der Zahlung eine Vollstreckungsfrage.

    § 802g ZPO
    Zwangshaft zur Abgabe der Vermögensauskunft

    Das ist ja ne Vollstreckungsfrage und hat mit dem eigentlichen Ziel, der Anmeldung zum HR, nichts zu tun. Ich hatte es so verstanden, dass es um Zwangshaft zur Durchsetzung der Anmeldeverpflichtung ging.

    Kann man auch so verstehen.
    Hatte es aber so angenommen, weil es bei uns so läuft.
    Denn nur nach Abgabe der Vermögensauskunft kann ich irgendwann mal zur Nichtbeitreibbarkeit der Zwangsgelder und damit vielleicht zur Eintragung/Löschung v.A.w. kommen.

    @ Sledge: Warum soll VA nicht gehen?

  • Weil mein zuständiger GV sagt. Es liegt kein Zahlungstitel vor. Ziel des Titels sei die Erzwingung einer Anmeldung. Deshalb Zwangshaft und keine VA. :nixweiss:

  • Weil mein zuständiger GV sagt. Es liegt kein Zahlungstitel vor. Ziel des Titels sei die Erzwingung einer Anmeldung. Deshalb Zwangshaft und keine VA. :nixweiss:


    Wenn kein Zahlungstitel vorläge dürfte er überhaupt nicht vollstrecken. :gruebel:

    Sehe ich auch so.
    Was soll dein Zwangsgeldbeschluss sonst sein außer Zahlungstitel?
    Du hast den Betrag samt Kosten und Auslagen festgesetzt. Diese soll er zahlen = Zahlungstitel

    Wir schreiben lediglich in den Vollstreckungsauftrag rein, dass vorrangig auf die Abgabe der Erklärung hingewirkt werden kann und sich diese nachweisen lassen kann.

  • Geht meines Erachtens beides.

    Zahlungstitel liegt hier eindeutig vor. Was das Endgültige Ziel ist, ist vollkommen egal.

    Es soll Geld vollstreckt werden und fertig.

    Abnahme der VAK mit eventuellem Haftbefehl zur Erzwingung der VAK

    oder/und

    Haft nach § 888 ZPO ;)


    MFG

    Blacky

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