Gebühren bei Wiederaufnahmeantrag gem. § 37 Abs. 1 BtmG

  • Welche Gebühren erhält der Verteidiger eigentlich bei einem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft, wenn dieser nach der vorläufigen Einstellung gem. § 37 Abs. 1 BtMG gestellt wird?
    Handelt es sich dabei um eine eigene Angelegenheit? Ich werde aus den §§ 16ff RVG nicht schlau. Auch aus der Kommentierung nicht so wirklich.

    Der Abteilungsrichter hat nochmal beigeordnet, aber nicht reingeschrieben für was.

  • Es handelt sich doch nicht um eine "Wiederaufnahme" des Verfahrens. Sondern das Verfahren war nur vorläufig eingestellt und wird nun, weil der Beschuldigte den Auflagen nicht nachgekommen ist, fortgesetzt. Da es sich also um kein neues Verfahren handelt und die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das gesamte Verfahren wirkt, brauchte es keine erneute Pflichtverteidigerbestellung. Die alte Beiordnung wirkt fort.

  • Also keine Verfahrensgebühr. Und für die Anhörung gibt es dann wohl die Nr. 4102 VV RVG nebst Umsatzsteuer. Eine Hauptverhandlung hat nicht mehr stattgefunden.

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