Welche Gebühren erhält der Verteidiger eigentlich bei einem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft, wenn dieser nach der vorläufigen Einstellung gem. § 37 Abs. 1 BtMG gestellt wird?
Handelt es sich dabei um eine eigene Angelegenheit? Ich werde aus den §§ 16ff RVG nicht schlau. Auch aus der Kommentierung nicht so wirklich.
Der Abteilungsrichter hat nochmal beigeordnet, aber nicht reingeschrieben für was.