Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks

  • Hallo,
    ich brüte über einem komplizierten Fall und bin für gedankliche Anregungen dankbar:

    Laut Nacherbenvermerk ist Frau X Vorerbin, die noch lebt. Nacherben sind A, B und C.

    Nun ist A verstorben und von ihren zwei Kindern ( O und P) beerbt worden (gemeinschaftlicher Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge liegt vor).

    Zur Vererblichkeit des Nacherbenrechts ist im Testament, aufgrund dessen X als Vorerbin im Grundbuch eingetragen wurde, nichts gesagt.

    P möchte nun von mir als Grundbuchrechtspflegerin wissen, was sie tun muss, um das Grundbuch (Nacherbenvermerk) berichtigen zu lassen.

    Im Firsching/Graf, 10. Auflage, hab ich gefunden, dass der Nacherbe während der Vorerbschaft kein Antragsrecht hat (weder für sich, - weil die
    ihm die Erbschaft noch nicht angefallen ist - noch für den Vorerben ohne dessen Ermächtigung.

    Gleiches muss für evtl. Ersatznacherben gelten.

    Was rate ich P?

  • Hinsichtlich der Vererblichkeit des Nacherbenrechts stellt § 2108 Absatz 2 BGB eine Auslegungsregel auf (s. Schneider im jurisPK-BGB Band 5, 7. Auflage 2014, Stand: 01.10.2014, § 2108 RN 6 mwN in Fußn. 14 und in RN 16).

    Wenn das Testament, aufgrund dessen die GB-Berichtigung erfolgt ist, die Vererblichkeit nicht ausschließt oder einschränkt, wäre anhand der Auslegungsregel grundsätzlich von der Vererblichkeit des Nacherbenrechts auszugehen. Díese Auslegungsregel greift allerdings nicht immer. Das OLG Oldenburg 5. Zivilsenat, führt im Beschluss vom 07.11.1988, 5 W 63/88, aus: „Bestehen allerdings Zweifel tatsächlicher Art, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblasser geklärt werden können, so scheidet eine Berichtigung insoweit aus; das Grundbuchamt kann dann die Berichtigung von der Vorlage entsprechender Urkunden abhängig machen, die die Unrichtigkeit in ausreichender Form belegen.“ Das Nachlassgericht hätte dann im Erbscheinsverfahren zu ermitteln, ob der Erblasser die Vererblichkeit zulassen oder ausschließen wollte (s. jurisPK-BGB/Schneider, RN 20).

    Wäre die Eintragung aufgrund Erbscheins erfolgt, könnte nunmehr dessen Einziehung beim Nachlassgericht angeregt werden (s. BayObLG, Beschluss vom 29.09.1987, BReg 1 Z 66/86 = FamRZ 1988, 542 = BeckRS 1987, 30879955 und BeckRS 2010, 26023; ebenso: Beschluss vom 08.10.1991, BReg 1 Z 34/91, Rz. 16 = NJW-RR 1992, 200-201; J. Mayer im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2363 RN 23; Stephanie Herzog im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2363 RN 21).

    In Deinem Fall ist die Berichtigung aber offenbar anhand eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll erfolgt. Die Frage, ob zur Berichtigung des Nacherbfolgevermerks nunmehr ein Erbschein nach dem ursprünglichen Erblasser erforderlich ist, richtet sich nach dem Inhalt dieses Testaments. Vor dem Eintritt des Nacherbfalls kann allerdings den Erben eines Nacherben kein Erbschein erteilt werden (s. OLG Oldenburg, aaO.). Wie das OLG ausführt, „kann der Nacherbe lediglich die Einziehung eines Erbscheins oder seine Kraftloserklärung beantragen (BGH, Rechtspfleger 1980, 182) und so ggf. den Vorerben veranlassen, seinerseits einen neuen Erbschein zu beantragen. Eine Zwischenverfügung des genannten Inhalts wäre in einem solchen Fall unzulässig“.

    Lässt das Testament nicht die Auslegung der Vererblichkeit des Nacherbenrechts zu, müsste mithin der Vorerbe seitens der Erben des verstorbenen Nacherben veranlasst werden einen Erbschein zu beantragen. Ansonsten kann ich mir vorstellen, dass der Nacherbfolgevermerk auf Antrag der Erben des Nacherben berichtigt werden kann. Davon geht offenbar auch das OLG Oldenburg aus (s. das obige Zitat).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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