Gebührenfestsetzung gegen Zeugen?

  • Gem. § 51 StPO werden einem Zeugen wegen Nichterscheinen im Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung, die Kosten auferlegt.

    Ein diesbezüglicher Kostenausspruch ist im Urteil nicht ergangen. Kann dieses noch nachträglich beantragt werden?

  • Hat hinsichtlich der RA-Kosten in der Regel aber keine Auswirkungen.

    Ich glaube nicht, dass das der Hintergrund der Frage war. Sondern ob es möglich ist, gegen die im Urteil unterbliebene Freistellung des Verurteilten von den Säumniskosten auf den Zeugen noch Beschwerde einzulegen.

  • Also ich kenne einen entsprechenden Kostenausspruch (gegen z. B. Zeugen aufgrund unentschuldigten Nichterscheinens) nur direkt im Ordnungsgeldbeschluss, aber nicht separat (oder gar zusätzlich) im Urteil. M. E. hat es in Letzterem auch gar nichts zu suchen.
    Den Fall, dass ein Anwalt aufgrund eines entsprechenden Beschlusses die Kostenerstattung gegen den Zeugen verlangt, habe ich im Bereich der Strafsachen noch nie gesehen/erlebt. Das müsste ja dann, falls überhaupt möglich, zudem ein Termin gewesen sein, der nur die eine einzige Zeugenvernehmung beinhalten sollte und sonst nichts. Kam in meinen Verfahren auch noch nie vor.

  • Gerade gefunden:

    Es ist nicht erforderlich, den Angeklagten von dem Teil der Kosten, die durch gesonderten Beschluß einem Dritten auferlegt worden sind, in der Kostenentscheidung des gegen ihn ergehenden Urteils ausdrücklich freizustellen (Aufgabe von BGHSt 10, BGHST Jahr 10 Seite 126 = NJW 1957, NJW Jahr 1957 Seite 550).


    BGH, Beschluß vom 16.07.1997 - 2 StR 545/96

  • Ich habe gerade des ersten Antrag eines Pflichtverteidigers auf Festsetzung der Kosten gegen einen Zeugen, der nicht erschienen ist und dem auch die Kosten seines Nichterscheinens im Beschluss auferlegt wurden. Pflichtverteidigerkosten wurden bereits festgesetzt.
    Er beantragte jetzt jeweils die Mittelgebühren und natürlich die Verzinsung und seine Reisekosten.
    Er hat ja die Pflichtverteidigerkosten bereits erhalten, kann er dann nicht nur die Differenzkosten geltend machen ?

  • Ich habe gerade des ersten Antrag eines Pflichtverteidigers auf Festsetzung der Kosten gegen einen Zeugen, der nicht erschienen ist und dem auch die Kosten seines Nichterscheinens im Beschluss auferlegt wurden. Pflichtverteidigerkosten wurden bereits festgesetzt.
    Er beantragte jetzt jeweils die Mittelgebühren und natürlich die Verzinsung und seine Reisekosten.
    Er hat ja die Pflichtverteidigerkosten bereits erhalten, kann er dann nicht nur die Differenzkosten geltend machen ?


    Das auf jeden Fall.

    Zu prüfen ist jedoch auch, ob überhaupt entsprechende Gebühren wegen der Säumnis des Zeugen anfielen. Die Frage ist daher, ob es überhaupt einen zusätzlichen Termin wegen der Säumnis gab. Falls dies der Fall war, kommt es hinsichtlich der Gebühren(-höhe) auf den zusätzlichen Termin an. Der andere Termin wäre auch bei Anwesenheit des Zeugen durchgeführt worden.

  • Ich habe gerade des ersten Antrag eines Pflichtverteidigers auf Festsetzung der Kosten gegen einen Zeugen, der nicht erschienen ist und dem auch die Kosten seines Nichterscheinens im Beschluss auferlegt wurden. Pflichtverteidigerkosten wurden bereits festgesetzt.
    Er beantragte jetzt jeweils die Mittelgebühren und natürlich die Verzinsung und seine Reisekosten.
    Er hat ja die Pflichtverteidigerkosten bereits erhalten, kann er dann nicht nur die Differenzkosten geltend machen ?

    Nein! Welche Kosten sollen denn dem Pflichtverteidiger durch die Säumnis des Zeugen entstanden sein? Er hat seine Vergütung für den Tag bereits aus der Staatskasse erhalten. Ein weiterer Anspruch besteht für ihn nicht. Ob er als Wahlverteidiger bzw. sein Mandant noch einen Anspruch gegen den säumigen Zeugen hat, entscheidet sich erst mit dem Urteil und einer darin enthaltenen entsprechenden Kostenentscheidung.

  • Ich habe gerade des ersten Antrag eines Pflichtverteidigers auf Festsetzung der Kosten gegen einen Zeugen, der nicht erschienen ist und dem auch die Kosten seines Nichterscheinens im Beschluss auferlegt wurden. Pflichtverteidigerkosten wurden bereits festgesetzt.
    Er beantragte jetzt jeweils die Mittelgebühren und natürlich die Verzinsung und seine Reisekosten.
    Er hat ja die Pflichtverteidigerkosten bereits erhalten, kann er dann nicht nur die Differenzkosten geltend machen ?

    Nein! Welche Kosten sollen denn dem Pflichtverteidiger durch die Säumnis des Zeugen entstanden sein? Er hat seine Vergütung für den Tag bereits aus der Staatskasse erhalten. Ein weiterer Anspruch besteht für ihn nicht. Ob er als Wahlverteidiger bzw. sein Mandant noch einen Anspruch gegen den säumigen Zeugen hat, entscheidet sich erst mit dem Urteil und einer darin enthaltenen entsprechenden Kostenentscheidung.


    Bei meiner Antwort war ich (irrtümlich?) davon ausgegangen, dass durch rechtskräftiges Urteil eine entsprechende Kostenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten getroffen wurde.

  • Leider komme ich so noch nicht weiter.
    Die Kostenentscheidung im Beschluss lautet:
    Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, Auslagen werden nicht erstattet.
    Der Verteidiger bezieht sich in seinem Antrag auf die vollstreckbare Kostenfestsetzung gem. § 464 b StPO gegen den Zeugen.

  • Leider komme ich so noch nicht weiter.
    Die Kostenentscheidung im Beschluss lautet:
    Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, Auslagen werden nicht erstattet.
    Der Verteidiger bezieht sich in seinem Antrag auf die vollstreckbare Kostenfestsetzung gem. § 464 b StPO gegen den Zeugen.


    Nach dem was du schreibst, existiert keine Kostenentscheidung, die die außergerichtlichen Kosten des Angeklagten dem Zeugen auferlegt hätte.

    Daher besteht kein Anspruch des Angeklagten gegen den Zeugen.

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