Konto in Frankreich

  • Guten Morgen,

    folgender Sachverhalt:

    Schuldner wohnt und arbeitet in Deutschland. Verfahren ist eröffnet. Schuldner hat sein Konto in Frankreich. In Deutschland gibt es kein Konto. Der Schuldner hat 3 unterhaltspflichtige Kinder, so dass er kein pfändbares Einkommen hat.

    a) Kann/Muss der Verwalter den Schuldner "zwingen" in Deutschland ein P-Konto zu eröffnen?

    b) Ist der Verwalter verpflichtet bzw. in der Lage, auf das Konto in Frankreich zuzugreifen?

    Danke vorab.

    Liane

  • Eine Pflicht zur Kontoführung in Deutschland ist mir nicht bekannt.
    Bei dem Konto in Frankreich handelt es sich nicht um ein P-Konto, somit wäre dieses Massebestandteil und der IV hätte sich zu kümmern.
    Folglich wäre es für den Schuldner besser, ein deutsches P-Konto zu führen. Damit ist der Ball beim IV, dem Schuldner die Ernsthaftigkeit sein Absicht glaubhaft zu machen, soviel zum spieltheoretischen Ansatz meiner Überlegungen.

  • Guten Morgen, folgender Sachverhalt: Schuldner wohnt und arbeitet in Deutschland. Verfahren ist eröffnet. Schuldner hat sein Konto in Frankreich. In Deutschland gibt es kein Konto. Der Schuldner hat 3 unterhaltspflichtige Kinder, so dass er kein pfändbares Einkommen hat. a) Kann/Muss der Verwalter den Schuldner "zwingen" in Deutschland ein P-Konto zu eröffnen? b) Ist der Verwalter verpflichtet bzw. in der Lage, auf das Konto in Frankreich zuzugreifen? Danke vorab. Liane

    Eine Pflicht zur Kontoführung in Deutschland ist mir nicht bekannt. Bei dem Konto in Frankreich handelt es sich nicht um ein P-Konto, somit wäre dieses Massebestandteil und der IV hätte sich zu kümmern. Folglich wäre es für den Schuldner besser, ein deutsches P-Konto zu führen. Damit ist der Ball beim IV, dem Schuldner die Ernsthaftigkeit sein Absicht glaubhaft zu machen, soviel zum spieltheoretischen Ansatz meiner Überlegungen.


    Sitze zu weit von der französischen Grenze weg, um mich damit vertiefend auseinanderzusetzen zu müssen.


    Maßgeblich dürfte jedoch die dortigen Pfändungsschutznormen sein. Schaue mal hier, ab Seite 28. Ist zwar schon älter, aber besser als nix. Wenn ich es richtig verstanden habe, geht man dort davon aus, dass der Abgriff beim Arbeitgeber erfolgt, so dass auf dem Konto nur unpfändbare Gehaltsbestandteile laden und diese Unpfändbarkeit pflanzt sich fort.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Auf die Schnelle war noch das zu finden:

    Zudem gibt es seit 2002 einen Schutz für Schuldner, der allerdings nur physische und nicht juristische Personen betrifft. Mit dem Dekret 2002-1150 vom 11. September 2002 wurde der Artikel 46 des Dekrets 92-755 vom 31. Juli 1992 reformiert, mit dem der Solde Bancaire insaissiable (unpfändbares Saldo) [hiernach SBI] erfunden wurde. Das SBI sieht vor, dass ein Schuldner, dessen Konto gepfändet wird, verlangen kann, dass die Bank ihm mit sofortiger
    Wirkung eine pauschale Summe zur Verfügung stellt, welche der Höhe der pauschalen Summe, die einem Haushalt mit einer Person und ohne Kinder, im Rahmen des Revenu de Solidarité Active [hiernach RSA] enspricht. Im Jahr 2009 beträgt diese Summe 454,63€2.
    Allerdings muss der SBI beantragt werden, und wenn dies der Schuldner nicht tut, dann wird ihm der oben genannte Betrag durch seine Bank nicht zur Verfügung gestellt werden. Von dieser Summe abzuziehen ist ebenso jede Summe, die sich auf dem Konto befindet, nicht gepfändet ist, und unterhalb der 454, 63 Euro liegt.

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