Hallöchen,
folgender Fall:
Kostengrundentscheidung im Vergleich wie folgt: "Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4".
Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft im Ausland (aber in der EU). Die Beklagte meldet Kosten zur Ausgleichung an, worunter sich auch die ausländische Mehrwertsteuer befindet (höherer Satz als in Deutschland). Es wird versichert, dass die Beklagte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sowohl in Deutschland aus auch in ihrem Sitzland.
Grundsätzlich habe ich mich ja auf die Erklärung bzgl. des Vorsteuerabzugs zu verlassen und steuerrechtliche Fragen Außen vor zu lassen. Da jedoch der Mwst.-Satz höher ist als in Deutschland, habe ich nach einem Blick in folgende Kommentierung: Gerold/Schmidt RVG Kommentar, 19. Auflage zu VV 7008, Rdnr. 25, der Beklagten gegenüber Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit (zumindest in Höhe des 19 % übersteigenden Satzes) geäußert.
Diese kontert nun mit dem sog. Reverse-Charge-Verfahren, das - wenn ich das als Steuer-Noob richtig verstehe - darauf abstellt, dass die auf die Rechtsanwaltsgebühren anfallende Mehrwertsteuer von der Beklagten in ihrem Sitzland (sprich: Ausland) in der Höhe des dort geltenden Steuersatzes zu entrichten ist.
Es ist also ein anders gelagerter Fall, als in der von mir zitierten Kommentierung.
Eine weitergehende Prüfung des Reverse-Charge-Verfahrens erspare ich mir an dieser Stelle ...
Ich tendiere dazu, mich - praktikablerweise - auf den Standpunkt zu stellen, dass ich steuerrechtliche Fragen in die Tiefe in der Kostenfestsetzung nicht zu prüfen haben/nicht prüfen kann und mich auf die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO stütze und den höheren Steuersatz mit festsetze ...
Eher gut oder eher nicht so gut?
Hat vielleicht Jemand Erfahrungen damit?
Liebe Grüße
und vielen dank im Voraus