Angenommen, ich beantrage einen Pfüb bezüglich einer Bankverbindung und stelle gleichzeitig den Antrag, die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen, da sie über eigenes Einkommen (z. B. >966,00 EUR) verfügt.
Fiktion 1:
Der Schuldner stellt sein Konto sodann in ein P-Konto um. Bei der Ausstellung der Bescheinigung fürs P-Konto wird ja durch die ausstellenden Stellen nur auf die Gehaltsbescheinigungen des Schuldners abgestellt. Ob die Ehefrau eigenes Einkommen hat, wird nicht geprüft. Trotzdem müßte doch dann gem. unserem Antrag die Ehefrau unberücksichtigt bleiben?
Fiktion 2:
Das Konto wird bereits als P-Konto geführt, es liegt eine Bescheinigung vor, die die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person ausweist. Müßte das Kreditinstitut sodann eine sich ergebende Differenz abführen, sofern ein Vorranggläubiger nicht auch beantragt hat, die Ehefrau unberücksichtig zu lassen?