Bescheinigung P-Konto contra Antrag auf Nichtberücksichtigung

  • Angenommen, ich beantrage einen Pfüb bezüglich einer Bankverbindung und stelle gleichzeitig den Antrag, die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen, da sie über eigenes Einkommen (z. B. >966,00 EUR) verfügt.

    Fiktion 1:
    Der Schuldner stellt sein Konto sodann in ein P-Konto um. Bei der Ausstellung der Bescheinigung fürs P-Konto wird ja durch die ausstellenden Stellen nur auf die Gehaltsbescheinigungen des Schuldners abgestellt. Ob die Ehefrau eigenes Einkommen hat, wird nicht geprüft. Trotzdem müßte doch dann gem. unserem Antrag die Ehefrau unberücksichtigt bleiben?

    Fiktion 2:
    Das Konto wird bereits als P-Konto geführt, es liegt eine Bescheinigung vor, die die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person ausweist. Müßte das Kreditinstitut sodann eine sich ergebende Differenz abführen, sofern ein Vorranggläubiger nicht auch beantragt hat, die Ehefrau unberücksichtig zu lassen?

  • Angenommen, ich beantrage einen Pfüb bezüglich einer Bankverbindung und stelle gleichzeitig den Antrag, die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen, da sie über eigenes Einkommen (z. B. >966,00 EUR) verfügt.

    Fiktion 1:
    Der Schuldner stellt sein Konto sodann in ein P-Konto um. Bei der Ausstellung der Bescheinigung fürs P-Konto wird ja durch die ausstellenden Stellen nur auf die Gehaltsbescheinigungen des Schuldners abgestellt. Ob die Ehefrau eigenes Einkommen hat, wird nicht geprüft. Trotzdem müßte doch dann gem. unserem Antrag die Ehefrau unberücksichtigt bleiben?

    Ja, wenn es in dem Beschluss so festgelegt wurde (ich schreibe da hinten im Vordruck rein, dass sich die Festlegung nicht nur auf Arbeitseinkommen beziehen soll sondern i.V.m. § 850 k Abs. 4 ZPO auch auf die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos.

    Fiktion 2:
    Das Konto wird bereits als P-Konto geführt, es liegt eine Bescheinigung vor, die die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person ausweist. Müßte das Kreditinstitut sodann eine sich ergebende Differenz abführen, sofern ein Vorranggläubiger nicht auch beantragt hat, die Ehefrau unberücksichtig zu lassen?

    F2: Haben wir hier wohl schon mal diskutiert in einem anderen Thread. Der Fall liegt hier anders gegenüber dem Fall, dass eine Normalpfändung (1. Rang) auf eine Unterhaltspfändung nach § 850 d ZPO (2. Rang) trifft. Bei 2 Normalpfändern kommt streng nach der Rangfolge der zweitrangige Gläubiger erst zum Zuge, wenn der erstrangige Gläubiger voll befriedigt wurde, egal wie die Freibeträge lauten. Um schneller zum Zuge zu kommen, sollte man da wohl dem erstrangigen Gläubiger einen Wink geben, dass er auch diesen Antrag stellt.

  • Angenommen, ich beantrage einen Pfüb bezüglich einer Bankverbindung und stelle gleichzeitig den Antrag, die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen, da sie über eigenes Einkommen (z. B. >966,00 EUR) verfügt.

    Fiktion 1:
    Der Schuldner stellt sein Konto sodann in ein P-Konto um. Bei der Ausstellung der Bescheinigung fürs P-Konto wird ja durch die ausstellenden Stellen nur auf die Gehaltsbescheinigungen des Schuldners abgestellt. Ob die Ehefrau eigenes Einkommen hat, wird nicht geprüft. Trotzdem müßte doch dann gem. unserem Antrag die Ehefrau unberücksichtigt bleiben?

    Ja, wenn es in dem Beschluss so festgelegt wurde (ich schreibe da hinten im Vordruck rein, dass sich die Festlegung nicht nur auf Arbeitseinkommen beziehen soll sondern i.V.m. § 850 k Abs. 4 ZPO auch auf die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos.

    Fiktion 2:
    Das Konto wird bereits als P-Konto geführt, es liegt eine Bescheinigung vor, die die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person ausweist. Müßte das Kreditinstitut sodann eine sich ergebende Differenz abführen, sofern ein Vorranggläubiger nicht auch beantragt hat, die Ehefrau unberücksichtig zu lassen?

    F2: Haben wir hier wohl schon mal diskutiert in einem anderen Thread. Der Fall liegt hier anders gegenüber dem Fall, dass eine Normalpfändung (1. Rang) auf eine Unterhaltspfändung nach § 850 d ZPO (2. Rang) trifft. Bei 2 Normalpfändern kommt streng nach der Rangfolge der zweitrangige Gläubiger erst zum Zuge, wenn der erstrangige Gläubiger voll befriedigt wurde, egal wie die Freibeträge lauten. Um schneller zum Zuge zu kommen, sollte man da wohl dem erstrangigen Gläubiger einen Wink geben, dass er auch diesen Antrag stellt.

    (Auch) § 850c ZPO ist nach Abs. 4 entsprechend anzuwenden und danach gilt die Nichtberücksichtigung nur für den Gläubiger, der dies beantragt hat. Warum soll das bei der Kontopfändung anders sein, wenn die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO entsprechend anzuwenden sind?

    Da hier scheinbar pfändbare Beträge anfallen, weil das Einkommen über den unpfändbaren Beträgen liegt, dürfte der Schuldner aber auch noch einen Antrag bei Gericht stellen, dass ihm die unpfändbaren Mehrbeträge verbleiben sollen und dann dürfte es darauf ankommen, was der erstrangige Gläubiger beantragt.

  • Ich habe nun den Fall, daß
    - der Schuldner ein P-Konto bei der gelben Bank unterhält,
    - dort auch eine Bescheinigung für das P-Konto vorliegt, wonach es eine unterhaltspflichtige Person gibt. Es ist nicht ausgewiesen, daß es sich hierbei um die Ehefrau handelt.
    - gem. meinem Antrag im Pfüb die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person nicht zu berücksichtigen ist.
    - gem. Vermögensverzeichnis keine Kinder vorhanden sind.

    Muß ich mich trotzdem um eine - weitere - Entscheidung nach § 850k Abs. 4 ZPO bemühen?

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