Wer muss zahlen?

  • Hallo zusammen!
    Ich mache ganz frisch die Strafsachen beim Amtsgericht und habe eine kostentechnische Frage:

    Angeklagter legt Berufung ein. Danach legt auch die StA Berufung ein. Es folgen diverse Telefonate und es wird vereinbart, dass die StA die Berufung zurück nimmt, sobald der Angeklagte seine Berufung zurückgenommen hat. So ist es dann auch geschehen.

    Die Kostenentscheidung des LG lautet wie folgt:

    Die Kosten der Berufung werden dem Angeklagten auferlegt, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch zusätzlich entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse, nachdem auch die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück genommen hat (§ 473 StPO).

    Nun möchte der Verteidiger des Angeklagten die Gebühren für die Berufung (Nrn. 4124, 4141) aus der Staatskasse erstattet bekommen, weil er der Meinung ist, dass die Gebühren erst durch die Einlegung der Berufung durch StA entstanden sind. (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG)

    Der Bezirksrevisor ist der Meinung, dass nichts zu erstatten ist, da dem Angeklagten keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.

    Wie seht ihr das? Ich tendiere zur Ansicht des Verteidigers. Hätte die StA keine Berufung eingelegt, wären die Gebühren gar nicht erst entstanden?!

  • Aus der Staatskasse bekommt der Verteidiger nichts, der Revisor hat recht. Seine Gebühren sind durch die Berufung des Angeklagten entstanden und nicht durch die der Sta. Auch wenn die Sta keine Berufung eingelegt hätte, entstand mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren die entsprechende Verfahrensgebühr.

  • Aus der Staatskasse bekommt der Verteidiger nichts, der Revisor hat recht. Seine Gebühren sind durch die Berufung des Angeklagten entstanden und nicht durch die der Sta. Auch wenn die Sta keine Berufung eingelegt hätte, entstand mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren die entsprechende Verfahrensgebühr.

    Nicht so ganz,...
    Das Einlegen der Berufung, ohne Begründung gehört noch zur ersten Instanz. Erst wenn der Verteidiger danach noch täig wird, entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 (RdNr. 3 zu Nr. 4124 VV RVG, RVG Straf- und Bußgeldsachen von Burhoff)

    Aber im Ausgangsfall sind keine Mehrkosten entstanden, die die Staatskasse zu erstatten hat.

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