Hallo zusammen!
Ich mache ganz frisch die Strafsachen beim Amtsgericht und habe eine kostentechnische Frage:
Angeklagter legt Berufung ein. Danach legt auch die StA Berufung ein. Es folgen diverse Telefonate und es wird vereinbart, dass die StA die Berufung zurück nimmt, sobald der Angeklagte seine Berufung zurückgenommen hat. So ist es dann auch geschehen.
Die Kostenentscheidung des LG lautet wie folgt:
Die Kosten der Berufung werden dem Angeklagten auferlegt, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch zusätzlich entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse, nachdem auch die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück genommen hat (§ 473 StPO).
Nun möchte der Verteidiger des Angeklagten die Gebühren für die Berufung (Nrn. 4124, 4141) aus der Staatskasse erstattet bekommen, weil er der Meinung ist, dass die Gebühren erst durch die Einlegung der Berufung durch StA entstanden sind. (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG)
Der Bezirksrevisor ist der Meinung, dass nichts zu erstatten ist, da dem Angeklagten keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.
Wie seht ihr das? Ich tendiere zur Ansicht des Verteidigers. Hätte die StA keine Berufung eingelegt, wären die Gebühren gar nicht erst entstanden?!