Zuständigkeit InterErbRvg

  • wie konkurriert die Vorschrift des §343 II FamFG -örtl. zuständig ist das Gericht des letzten Aufenthaltes des Erblassers im Inland-
    mit der Vorschrift des §31 InterERbRVG, wonach zuständig ist das Gericht des letzten Aufenthaltes des Erklärenden?

    Mein deutscher Erblasser - gest. nach dem 17.08.- hatte seinen letzten Aufenthalt in Spanien ; die Witwe möchte während ihres Besuches hier an unserem Gericht( letzter Wohnsitz des ERblassers im Inland) das Erbe ausschlagen.
    Vielen Dank für Eure Antworten.

  • Damit dürfte das spanische NG international zuständig sein. Der melderechtliche "Wohnsitz" dürfte irrelevant sein.

    Auch die Zuständigkeit des deutschen NG für die Ausschlagung dürfte mangels gewöhnlichen Aufenthalts der Witwe fraglich sei .

    Lösung: Verweise sie an einen Notar in Deinem Amtsbezirk :). Der ist immer zuständig.:daumenrau

  • Ich habs befürchtet. Streich am besten "letzten Aufenthalt" und Wohnsitz für alle neuen Erbfälle, nicht nur die mir Auslandsberührung, ab 18.08. aus deinem Gedächtnis und ersetze sie durch gewöhnlicher Aufenthalt, sonsts geht's in die Hose.

    Und ja, der Notar ist immer zuständig, er darf in diesem Fall die Ausschlagung aber nicht bei dir einreichen. Es ist Sache der Witwe sie an das zuständige (span.) Gericht/Behörde einzureichen. Allerdings sieht die m.E. korrekte Auskunft an die Witwe so aus, dass sie sich direkt an die für den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Nachlassbehörde/Gericht werden soll.

  • Ich danke für Eure Antworten .
    Und dennoch versteh ich nicht die Zusammenhänge zu 343 II FamFG:
    Der Erblasser hatte doch seinen letzten Aufenthalt im Inland im Bezirk unseres Gerichtes?!

  • Ich danke für Eure Antworten .
    Und dennoch versteh ich nicht die Zusammenhänge zu 343 II FamFG:
    Der Erblasser hatte doch seinen letzten Aufenthalt im Inland im Bezirk unseres Gerichtes?!

    Dein Erblasser hatte sein letztes Domizil doch in Spanien!

  • Ich danke für Eure Antworten .
    Und dennoch versteh ich nicht die Zusammenhänge zu 343 II FamFG:
    Der Erblasser hatte doch seinen letzten Aufenthalt im Inland im Bezirk unseres Gerichtes?!

    Dein Erblasser hatte sein letztes Domizil doch in Spanien!


    Eben. Und wo der Erblasser zuletzt gewohnt / sich aufgehalten hat, bevor er es sich um Ausland gemütlich gemacht hat, ist noch nie relevant gewesen !

  • zu 4:
    woraus kann ich entnehmen, dass ein Notar immer die richtige Anlaufstelle ist ?

    zu frog: das ist genau mein Punkt.
    Kann es sein, dass der §343II FamFG Anwendung findet, wenn eine Zuständigkeit nach den Vorschriften der InterErbVO nicht gegeben ist( kein Mitgliedstaat, Erbfall vor dem 17.08., Staatsverträge)???

  • Aus dem Aufsatz von Fröhler/BWNotZ 2015, 47:

    Im Gegensatz dazu bestimmt sich jedoch für alle sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, deren internationale Zuständigkeit die EuErbVO gerade nicht vorgibt, die örtliche Zuständigkeit unmittelbar aus den §§ 343, 344 FamFG und definiert damit zugleich im Wege der Doppelfunktionalität über § 105 FamFG unverändert selbst die internationale Zuständigkeit.Fn1

    Fn1:Begr. zum GesetzE der BReg. zu § 47 IntErbRVG-E, BR-Drucks. 644/14, S. 64 bzw. BT-Drucks. 18/4201, S. 59.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Gute Fundstelle dazu: Leipold, ZEV 2015, 553
    Unionsrechtlich ist die Sache einfach. International zuständig ist ausschließlich Spanien: sowohl nach Art. 4 ErbRVO als auch nach Art. 13 ErbRVO. Dies ist in Deutschland nach Art. 15 ErbRVO von Amts wegen zu beachten. Das deutsche Ausführungsgesetz muss verordnungskonform ausgelegt werden.
    Das deutsche Ausführungsgesetz schützt ferner nicht vor Staatshaftung für die Verletzung von Unionsrecht, wenn jmd durch die unionswidrige Verfahrensführung (Zulassung der Abgabe der Erklärung trotz offensichtlich fehlender int. Zuständigkeit) einen Schaden erlitten würde.

    Einmal editiert, zuletzt von silesianman (13. Oktober 2015 um 12:42)

  • Ps. Auch den deutschen Notarkollegen, die sich an die Regeln der internationalen Zuständigkeit der Verordnung nicht gebunden fühlen, würde ich raten, von solchen Erklärungen Abstand zu nehmen. Wenn das int. zuständige spanische Gericht unter Anwendung des eigenen Rechts die Erklärungen naher für formunwirksam erklärt (nach Art. 28 ErbRVO lässt sich die Formwirksamkeit nach deutschem Recht schwer prüfen), kommen die Erben zurück zum Notar. Ob § 17 Abs. 3 Beurkundungsgesetz ausreichen würde, wenn man trotz aller Allarmglocken, die sich einschalten sollen, mitmacht, anstatt die Leute an die zuständigen spanischen Stellen zu verweisen, kann ich als polnischer Notar schlecht beurteilen.
    Eins kann ich sagen: wenn der deutsche Gesetzgeber der Meinung ist, in Deutschland gelten Art. 4 ff. ErbRVO nicht und man weiterhin gegenständlich beschränkte Erbscheine außerhalb dem Zuständigkeitssystem der Verordnung erteilen kann, dann soll in Luxemburg die Bundesrepublik dies verteidigen und im Ergebnis dafür gerade stehen. Wenn man als Notar heute mitmacht, und solche Erbannahme- bzw. -ausschlagungserklärungen beglaubigt, tanzt man aus der Reihe.

    3 Mal editiert, zuletzt von silesianman (13. Oktober 2015 um 10:13)

  • Guten Morgen!

    Ich hänge mich mal mit meinem Fall hier an:

    Der Erblasser verstirbt 2002 auf Gran Canaria,
    eingereicht wird mir jetzt eine Ausschlagungserklärung des Bruders (aufgenommen durch einen Notar), der hier in meinem NL-Gerichtsbezirk wohnt.
    Zusätzlich erhalte ich die Info, dass der Erblasser vor ca. 15 - 20 Jahren in der Stadt X (nicht mein Gerichtsbezirk) gewohnt hat.
    Nachlassgegenstände befinden sich nicht im Inland.

    Verstehe ich es richtig, dass für die Entgegennahme dieser Ausschlagungserklärung die spanischen Gerichte zuständig sind?

    Danke für Eure Antworten!

  • Der Erbfall war 2002????

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  • Ja.
    (Bevor ich in die weitere "Prüfung" gehe, muss ich halt erstmal die örtliche Zuständigkeit prüfen - und das ist hier für mich schon der erste Stolperstein...)

  • Für den Erbfall aus 2002 gilt das IntErbRVG und die EU-ErbVO nicht.

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