wie konkurriert die Vorschrift des §343 II FamFG -örtl. zuständig ist das Gericht des letzten Aufenthaltes des Erblassers im Inland-
mit der Vorschrift des §31 InterERbRVG, wonach zuständig ist das Gericht des letzten Aufenthaltes des Erklärenden?
Mein deutscher Erblasser - gest. nach dem 17.08.- hatte seinen letzten Aufenthalt in Spanien ; die Witwe möchte während ihres Besuches hier an unserem Gericht( letzter Wohnsitz des ERblassers im Inland) das Erbe ausschlagen.
Vielen Dank für Eure Antworten.