Erinnerung gg. Kostenansatz

  • Hallo liebe Leute,

    vielleicht hat ja jemand eine Idee, was man hier machen kann/muss.
    Folgender Sachverhalt:

    Unterhaltsgläubiger, vertr. d. RA, beantragt Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 01.02.2011 bis 22.01.2015. Dem Gläubiger wurde für den PfÜB nebst Zutellung PKH bewillgt. Der Schuldner legt nach Erlass des PfÜBs einen Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 30.07.2012 vor. Daraufhin wurde der PfÜB dahingehend abgändert, dass er für die Rückstände vor Insolvenzeröffnung aufgehoben wurde und für die restlichen Rückstände bestehen bleibt. Der Gläubigervertreter hat zwischenzeitlich seine PKH-Vergütung gegen die Landeskasse festsetzen lassen. Diese und die Gerichtskosten wurden gegen den Schuldner zum Soll gestellt.

    Nun legt der Schuldner Erinnerung gegen den Kostenansatz ein mit der Begründung, dass er den PfÜB nie erhalten hat und der Gläubiger außerdem die Vollstreckung nunmehr gegenüber dem Drittschuldner ausgesetzt hat. Der Kostenbeamte hat nicht abgehofen und mir die Akte zur Entscheidung vorgelegt.

    Ich bin jetzt am überlegen, ob der Schuldner bezüglich der PKH-Vergütung nur teilweise in Anspruch genommen werden kann, weil der PfÜB ja nur für dieZeit ab der Inso-Eröffnung notwendig gewesen wäre. Das trägt der Schuldner zwar nicht vor, müsste ich ja aber vllt von Amts wegen berücksichtigen? :gruebel::confused::(

    Für Ratschläge wäre ich sehr dankbar:)

    LG MaLu

  • Ich würde schon deinem Vorschlag folgen und die Kostenschuld bezüglich des Gegenstandswertes neu berechnen, zu dem der PfÜB zu Recht ergangen ist. Dass insoweit eine Zurückweisung der Erinnerung erfolgen muss, kann man ja problemlos begründen, denn die vorgetragenen Gründe ändern nun mal nichts an der Kostenpflicht nach § 788 ZPO.

    § 788 ZPO ist, wenn die Staatskasse Kosten gegen einen Schuldner geltend gemacht, sicherlich von Amts wegen zu beachten.

  • Danke für die Antwort.

    Hab noch überlegt, ob man dann auch den Differenzbetrag zum alten Gegenstandswert vom Gläubiger zurückfordern müsste? :gruebel:

  • Du musst schauen, ob du abhilfst und wenn nicht, entscheidet dein Vertreter über die Erinnerung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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