Anwaltsvergütung in der Zwangsverwaltung

  • Hallo,

    ich prüfe gerade eine Abrechnung in der Zwangsverwaltung.
    Der Verwalter, ein Rechtsanwalt, hat mehrere Kostenrechnungen für sich als Rechtsanwalt gestellt und der Masse entnommen. Bei der Vertretung innerhalb eines Zivilprozesses habe ich damit kein Problem, aber er hat einen PfÜB beantragt und eine Räumung der Schuldnerin beauftragt und auch da jeweils Gebühren nach dem RVG in Rechnung gestellt und die Beträge entnommen.
    Denkt Ihr, auch das sind Aufgaben, die anwaltlichen Sachverstand erfordern?

  • ich hätte mit der Entnahme aus der Masse grundsätzlich ein Problem, vgl.
    BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 122/08

    Ich sehe da kein Problem. Nach hiesiger Lesart genügt es, wenn ich anlässlich der Rechnungslegungsprüfung die entnommene Anwaltsvergütung nach RVG nachprüfe und dann festsetze. Der Einfachkeit halber verweise ich auf die HIER geführte Diskussion.

    Was die einzelnen geltend gemachten Anwaltsgebühren angeht, so müsste mir der Anwalt schon vortragen, warum gerade dieser Pfüb bzw. gerade diese Räumung so außergewöhnlich schwierig gewesen sind, dass es universitären juristischen Sachverstandes bedurfte. Ist ja bei der Anwaltsbeiordnung in der PKH für Vollstreckungssachen ähnlich. Eine pauschale Antwort darauf halte ich für nicht sachgerecht, hier muss der Anwalt zu den Umständen des Einzelfalls vortragen.

  • Genau, da habe ich auch noch eine Entscheidung. Einem InsoVerw. der RA ist, ist kein RA beizuordnen. Er ist qua Amtes rechtskundig. LG Dessau-Roßlau vom 01.04.2013, 1 T 318/13

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • hallo, ich hänge mich hier kurz dran, auch wenn die frage nicht 100% passt
    ich habe hier ein Zwangsverwaltungsverfahren
    Es gab einen Mieter, der hatte Mietrückstände.
    Um diese im Mahnverfahren zu titulieren hat der Verwalter einen RA beauftragt.
    Der Schuldner hat nach Einleitung des Mahnverfahrens die Forderung bis auf wenige € beglichen und Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt

    Der Zwangsverwalter hat die RA-Vergütung für das Mahnverfahren aus dem vollen Streitwert aus der Masse gezahlt

    Ich meine, dass es sich grds. bei dem Mahnverfahren um eine Regelaufgabe handelt und dass die Kosten der Delegierung nicht zu Lasten der Masse zu gehen haben.

    Der Zwangsverwalter meint jetzt, dass es sich ja nur um einen durchlaufenden Posten handelt, die Kosten des Mahnverfahrens gehen zu Lasten des Mieters. er hat auch keine Zweifel daran, dass die Beitreibung erfolgreich sein wird.

    Die frage, die sich mir jetzt stellt ist, wie man mit solchen "durchlaufenden" geschichten umgeht.

    Der Zwangsverwalter hat eine Regelaufgabe delegiert. Deswegen gehen die Kosten eigentlich letztlich zu Lasten seiner Vergütung; was ist jetzt wenn sich die Kostentragungspflicht des schuldnerischen Mieters verwirklicht und er die Kosten zahlt?


    Was meint ihr?

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn die Kosten aus der Masse entnommen wurden und später eingezogen werden können, ist es doch +/- null. Oder meinst du etwas anderes?

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  • nein, ganz und gar nicht!
    wenn der schuldnerische Mieter schön zahlt, ist die Welt in Ordnung, der Zwangsverwalter soll das Geld für den Anwalt haben und alle, insbesondere die Masse, sind froh.

    Aber es ist ja noch nicht klar, ob das geschieht, oder ob der mieter vll doch net zahlt.

    und dann?

    wenn ich jetzt bei der Vergütung die sache nicht zu lasten des Zwangsverwalters berücksichtige, kann ich es doch später nicht "nachholen", oder?

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  • Zitat

    wenn ich jetzt bei der Vergütung die sache nicht zu lasten des Zwangsverwalters berücksichtige, kann ich es doch später nicht "nachholen", oder?

    Warum willst Du es denn v. A. w. berücksichtigen?
    Wenn von den Verfahrensbeteiligten keiner meckert, kann man die Vorgehensweise des Verwalters doch stillschweigend tolerieren.

    Wenn Du dem Zwangsverwalter ankündigst, dass Du beabsichtigen würdest, seine Vergütung um die Kosten des Mahnverfahrens zu kürzen, droht die Gefahr, dass der Verwalter seinen Vergütungsantrag zurücknimmt, einen neuen Antrag einreicht und dann Erhöhungstatbestände geltend macht.

  • der Zwangsverwalter hat was delegiert.
    ich muss überlegen, ob es sich um eine Regel-, oder eine Sonderaufgabe handelt.
    Wenn eine Regelaufgabe delegiert wurde, hab ich da zu reagieren.

    die Frage ist letztlich:
    wie geht ihr damit um, wenn ein Zwangsverwalter eine Regelaufgabe delegiert, zu der er meint, es würde eine Kostenerstattung stattfinden?
    Setzt ihr die Vergütung voll fest? und wenn ja: was ist, wenn die Kostenerstattung doch nicht stattfindet?

    umgekehrte frage:
    kürzt ihr die Vergütung? und wenn die Kostenerstattung doch stattfindet...?

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  • Gehe mal davon aus, dass, mit Ausnahme der wirklich kleinen Büros, jeder Zwangsverwalter nach der Inbesitznahme alles delegiert.

    Hier stimme ich Fossil75 mal zu, wenn sich keiner äußert. Und der Zwangsverwalter geht davon aus, dass gezahlt wird. Dann ist doch alles gut. Und falls es doch anders kommt, gibt es für die Parteien Möglichkeiten, das zu verfolgen.

    Du kannst aber den Verwalter mal zum Gespräch bitten, ob er das ernst meint und zukünftig auch so handhaben will. Dabei kannst du ihn ja freundlich darauf hinweisen, dass du das anders siehst.

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  • Gehe mal davon aus, dass, mit Ausnahme der wirklich kleinen Büros, jeder Zwangsverwalter nach der Inbesitznahme alles delegiert.

    Hier stimme ich Fossil75 mal zu, wenn sich keiner äußert. Und der Zwangsverwalter geht davon aus, dass gezahlt wird. Dann ist doch alles gut. Und falls es doch anders kommt, gibt es für die Parteien Möglichkeiten, das zu verfolgen.

    Du kannst aber den Verwalter mal zum Gespräch bitten, ob er das ernst meint und zukünftig auch so handhaben will. Dabei kannst du ihn ja freundlich darauf hinweisen, dass du das anders siehst.


    Sehr vernünftig + einen Mahnantrag muß jeder Zwangsverwalter selbst beantragen können.
    Und wenn nicht, es gibt doch so viele, andere schöne Berufe.

  • Es ist schon klar, dass der Verwalter die normalen täglich anfallenden Arbeiten nicht allein macht. Aber in der Regel ist das sein Büro und das wird ja mit der Vergütung abgedeckt. Wenn er eine solcher Kernaufgaben delegiert und dann aus der Masse zahlt, sage ich schon was und fordere ihn auf, den Betrag an die Masse zu erstatten. Das hat bislang immer funktioniert, auch wenn ich weiß, dass das so nicht ganz richtig ist. In der Regel waren das auch keine Zwangsverwalter sondern Institutsverwalter.

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  • Es ist schon klar, dass der Verwalter die normalen täglich anfallenden Arbeiten nicht allein macht. ....

    Interessant wie es in einer stillen Zwangsverwaltung gehandt habe wurde:

    BGH B.v. 14.7.2016 - IX ZB 31/14, Rz.: 2: "Mit der eigentlichen Verwaltung des Grundbesitzes beauftragte die Insolvenzverwalterin die Haus-verwaltung N. , wofür Kosten in Höhe von 290.689,66 € anfielen."

  • Na klar machen wir doch so was, weil eine Zwangsverwaltung zu teuer ist. Ich mache wegen solcher Praktiken Pfübse mit, aber ihr Zwangsverwalter seid doch echt angear...t.

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