Mündel zum Studium ins Ausland?

  • mich erreichte heute vom Amtsvormund folgende Frage:

    ein Mündel von mir möchtesich bei einer Organistation "UWC" bewerben, um über diese Organisationeine zweijährige Schulausbikldung an einem United World Colleges machen zukönnen. Diese Organistaion hat ihre Colleges weltweit und vergibt hierfür Teil-und Vollstipendien. Mein Mündel würde, wenn Sie angenommen werden würde, ab demSchuljahr 2016 dort begionnen können. An welchen Ort dann das alles stattfindetist erst nach Eignungsprüfung und Vergabe des Stipendiums klar. Es kann also inDänemark, Deutschland aber auch in den USA sein. Da mein Mündel nächstes Jahrim April aber erst 17 Jahre alt wird ist nun meine Frage, ob solch eineMaßnahme mit der Führung der Vormundschaft vereinbar ist, da sich ja meinMündel voraussichtlich dann im Ausland befindet und Zugang meinerseits kaummöglich sein wird. Außerdem beschäftigt mich die Frage, ob ich vorher solcheine Maßnahme durch den Rechtspfleger genehmigen lassen muss.


    Hatte das jemand schon Mal? Dass dann keine persönlichen Kontakte durchgeführt werden können, ist klar. Sollte man dem Kind aber allein deswegen die Chance auf ein Auslandsstudium verwehren? Ich denke eher nicht.

    Mich würden eure Gedanken dazu interessieren. Vielen Dank schon Mal von mir :)

  • Ebenso wie Du hätte auch ich keine Bedenken, denn die Frage der Erreichbarkeit des Mündels im Ausland stellt sich auch bei Eltern, die ihrem minderjährigen Kind einen Auslandsaufenthalt ermöglichen, zum Beispiel im Rahmen einer Sprachreise oder eines Schüleraustauschs.

    Eine Genehmigungspflicht sehe ich nicht.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hatte ich schon zweimal bei Geschwistern:
    Stipendien waren mit einem Vertrag verbunden, der über viele Jahre hinaus bindet.
    Dem standen dann Verträge mit der schulischen Ausbildungsstätte und mit dem Internat gegenüber.

    Daneben gab es noch vertragsähnliche Regelungen.

    Die jeweiligen Pakete habe ich zur Genehmigung eingereicht. Da die Verträge auf ausländischen Rechtsordnungen beruhten, wurde es vom Familienrichter bearbeitet.

    Kniffelig war der Fall des Abbruchs des Studiums: Das Stipendium sollte rückwirkend wegfallen, die Kosten für Schule und Aufenthalt liefen bis zum Ende weiter. Der Familienrichter hat dann von den Großeltern noch eine Kaution verlangt. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Mündel mit ihrem eigenen Vermögen (Erbe) haftet.


    Dann wurde alles genehmigt, die Genehmigung seitens des Gerichts ins Englische übersetzt und vom Vormund den Vertragspartnern bekannt gegeben.

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