Auflagen nach § 30 a Abs. 3 ZVG

  • Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch...

    In einem Verfahren kommt wegen Kaufangebot und alternativ Umfinanzierungszusage evtl. die Einstellung nach § 30 a ZVG in Betracht.

    Die betreibende Gläubigerin ist erstrangige Gläubigerin, betreibt wegen 1.500.000,-- € Grundschuldkapital nebst 15 % Zinsen. Kaufangebot beläuft sich auf 1.800.000,-- €.

    Wenn ich einstelle, muss ich gem. § 30 a Abs. 3 ZVG Zahlungsauflagen aussprechen. Aber wie gestaltet sich das rein praktisch?

    Wert nehme ich mit 1.800.000,-- € an, 7/10 = 1.260.000,-- €

    Zinsen sind jährlich am 1.1. für das vergangene Jahr fällig, also während der Einstellungszeit am 01.01.2016 für das Jahr 2015.

    15 % aus 1.260.000,-- € (fiktiver 7/10 Betrag) = 189.000,-- €.

    Auflage, dass der Schuldner am 01.01.2015 189.000,-- € zu zahlen hat????

    Oder Umrechnung auf monatlich 15.750,-- €???

    Ich finde nirgends ein konkretes Beispiel :eek: Wer hatte das schon mal?

  • Du kannst Auflagen aussprechen, musst es aber nicht.

    Falls du willst schreib doch rein binnen 3 Monaten einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen oder das notarielle Angebot anzunehmen und binnen einer bestimmten Frist die offene Forderung zu befriedigen. Dann ist es Sache der Gläubigerin die Fortsetzung zu beantragen, falls sie ihr Geld nicht bekommen hat.

  • Seh ich wie stempel: Hier geht es nicht um Zahlungsauflagen, sondern um die Abwendung der Versteigerung durch Grundstücksveräußerung.

    Da könnte man an andere Auflagen denken, etwa:
    - binnen eines Monats Nachweis, dass ein Notartermin vereinbart wurde
    - binnen zweier daran anschließender Monate Vorlage des beurkundeten Kaufvertrags mit konkreter Zahlungsmodalität

    Oder wenn es auf Umschuldung hinausläuft: Tilgung der gesamten Forderung der Gläubigerin bis zum (konkretes Datum, sagen wir mal) 31.12.2015

  • Ich verstehe 30a Abs. 3 ZVG so, dass ich bei einer Einstellung für den 7/10 Gläubiger eine Zahlungsauflage für die wiederkehrenden Leistungen anordnen MUSS.
    Aus welchen Gründen kommt denn dann nach eurer Meinung -außer Verkauf oder Umfinanzierung- eine Einstellung in Betracht bei der Zahlungsauflagen anzuordnen wären?

  • Eine Einstellung nach §30a ZVG kommt sehr selten vor. In den wenigen Einzelfällen, in denen bei mir ein Antrag Erfolg hatte, lagen ganz besondere Umstände vor. Da möchte ich hier nicht aus dem Nähkästchen plaudern, weil das wirklich hochsensible persönliche Geschichten waren. Ganz grob zusammengefasst mal ein Fall: Der Schuldner war vorübergehend in Zahlungsnöte geraten, unter dem Druck der angeordneten Versteigerung fand er aber einen Weg, nicht nur die fälligen Darlehnsraten zu zahlen, sondern auch die entstandenen Rückstände "abzustottern". Ihm wurde also eine monatliche Ratenzahlung auferlegt. Die Bank zeigte sich einsichtig und war hiermit einverstanden. Nach knapp 2 Jahren war das Drama vorüber ...

    § 30a Abs. 3 Satz 2 ZVG steht auf dem Papier, und Papier ist geduldig. Die Norm hatte ihren Sinn, als Hypotheken zu überschaubaren Beträgen und mit vernünftigen Zinsen eingetragen wurden. Die Vorschrift passt nicht auf heutige Grundschulden mit 15 oder gar 18 % Jahreszins, die in Wahrheit nur einer Darlehnssicherung dienen, mit völlig anderen Konditionen als laut Grundschuld.

  • Du kannst auch den Gläubiger anhören. Ev hat er "Wünsche" zu Auflagen, die können auch unter denen des Gesetzes liegen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich verstehe 30a Abs. 3 ZVG so, dass ich bei einer Einstellung für den 7/10 Gläubiger eine Zahlungsauflage für die wiederkehrenden Leistungen anordnen MUSS.
    Aus welchen Gründen kommt denn dann nach eurer Meinung -außer Verkauf oder Umfinanzierung- eine Einstellung in Betracht bei der Zahlungsauflagen anzuordnen wären?

    Aus dem letzten Teil ergeben sich mögliche Abweichungen, also kein Muss.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Woher hast du eigentlich den Wert? Hat du schon den VW festgesetzt? Dann bist du doch u.U. schon aus der Frist des 30a raus.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ehrlich, ich habe mir über 30 a Abs. 2 S. 2 ZVG noch nie Gedanken gemacht, insbesondere wenn es um eine Komplettablösung des Darlehens geht. Gerade aus einem Verkauf. Ich würde das auch wie 15. Meridian händeln und mir den notariellen Vertrag vorlegen lassen. Der Schuldner wird die Raten nicht zahlen können. Man produziert im Zweifel nur weitere Kosten, da der Schuldner die Raten nicht zahlt, der Gl. fortsetzt und ich den SV beauftragen muss. Aber eigentlich haben wir das zu beachten und nur einen kleinen Ermessensspielraum. Es ist gut, wenn auch mal wieder neue Kollegen dazu kommen.

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  • Ich würde das auch so sehen wie Katereina, dass ich im vorliegenden Fall Zahlungsauflagen machen muss. Ich muss im Rahmen der Entscheidung des § 30 a ZVG eben auch die Rechte des Gläubigers wahren. Davon kann ich nur absehen, wenn besondere Umstände vorliegen. Besondere Umstände können dabei auf keinen Fall sein, dass sich der zur Entscheidung berufene Rechtspfleger mit der Rechtslage nicht auskennt.

    Ich höre in solchen Fällen immer den Gläubiger an und zwar mit der Bitte um Stellungsnahme, insbesondere zu § 30 a Abs. 3 ZVG. Der soll mir vorrechnen, was er monatlich haben muss, damit sich sein Schaden nicht vergrößert. Daneben soll die vor der Kündigung des Darlehens zu zahlende Rate angegeben werden. Parallel dazu fordere ich den Schuldner auf, mir seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist. Dabei erscheint es mir ganz sinnvoll, das entsprechende PKH-Formular zu übersenden, weil der Schuldner sonst nicht weiss was genau er erklären soll.

    Danach musst du halt abwägen und die Zahlungen festsetzen, die du als vertretbar ansiehst. Die 7/10 Grenze spielt bei der Berechnung der Zahlungsauflage keine Rolle, lediglich bei der Frage, ob in der Regel eine Zahlungsanodrnung überhaupt festzusetzen ist.

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