Der Eintritt der Volljährigkeit richtet sich nach dem Herkunftsland des Mündels. Kann mir jemand sagen, wann in Eritrea die Volljährigkeit eintritt. Die Liste, die ich dazu gefunden habe benennt das Land Eritrea nicht.
Volljährigkeit in Eritrea
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Sucher -
8. Oktober 2015 um 09:49
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Transitional Civil Code of Eritrea, 1962Article. 198:
Definition. A minor is a person of either sex who has not attained the full age of eighteen years.
http://www.africanchildforum.org/clr/Harmonisat…sation_2_en.pdf
Den offiziellen Gesetzestext hab ich auf die Schnelle nicht gefunden.
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Ganz herzlichen Dank für die schnelle Hilfe:dankescho
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Super! Das hatte ich auch schon vergeblich gesucht!
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Vor kurzem im Aufenthaltstitel gelesen, "sonstige asiatische Staatsangehörigkeit".
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Da zahlreiche Rechtsordnungen im Umbruch sind, frage ich auf Anraten des OLG inzwischen nur noch im Standesamt nach. Die haben eines tagesaktuellen Zugriff auf IPR-Datenbanken.
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Guten morgen zusammen,
ich weiß: der thread fragt nach eritrea, aber dennoch:
weiß jemand, wann man in somalia volljährig wird?
habe grade gelesen, dass man da schon mit 15 volljährig werden sollwas hat das für auswirkungen auf eine vormundschaft eines somali?
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http://unpos.unmissions.org/LinkClick.aspx…ket=RkJTOSpoMME=
Artikel 29
link geht wohl nicht, daher:
Zitat(1) Every child has the right to a good and righteous name and a nationality from birth.
(2) Every child has the right to be protected from mistreatment, neglect, abuse, or degradation.
(3) No child may perform work or provide services that are not suitable for the child’s age or create a risk to the child’s health or development in any way.
(4) Every child may be detained only as a last resort, for a limited time, in appropriate conditions, and must be detained separately from adults with the exception of the child’s immediate family. The child’s immediate family must be informed of the child’s detention as soon as practicable.
(5) Every child shall have the right to legal aid paid for by the State if the child might otherwise suffer injustice.
(6) Every child has the right to be protected from armed conflict, and not to be used in armed conflict.
(7) In every matter concerning a child, the child’s best interests are of paramount importance.
(8) In this Article, the word "child" means a person under 18 years of age.
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Von einer Volljährigkeit mit 15 in Eritrea ist mir nichts bekannt. Hast Du eine Rechtsgrundlage dafür? Nach meiner Liste (Staudinger/Hausmann , Anhang 3 zu Art. 7 EG BGB, Stand
Mai 2013) kann eine Emanzipation durch einen Familienrat in Eritrea ab 15 Jahren erfolgen, Volljährigkeit tritt aber erst mit 18 Jahren ein.Ansonsten halte ich es mit dem OLG München, Beschluss vom 08.06.2009, 31 Wx 62/09
Leitsatz:
Ob eine im Inland nach dem Minderjährigenschutzabkommen (MSA) angeordnete Vormundschaft über den Zeitpunkt hinauswirkt, in dem die Anwendbarkeit des MSA wegen Vollendung des 18. Lebensjahres des Mündels endet, richtet sich nach dem vom deutschen Kollisionsrecht berufenen Heimatrecht des Betroffenen .Das lese ich so, dass eine Vormundschaft als untere Grenze bis mindestens 18 Jahre läuft, da bis dahin der Anwendungsbereich des MSA eröffnet ist. Ab 18 Jahren gilt das Heimatrecht des Mündels. Eine neuere Entscheidung hierzu liegt mir nicht vor.
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prächtig, vielen dank:)
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