Folgen des Übergangs für die Gegenpartei mit VKH

  • In einem Verfahren haben beide Parteien VKH ohne Raten.

    Per gerichtlicher Kostenentscheidung hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Der Antragstelleranwalt hat hier bereits abgerechnet. Damit sind dessen Gebühren insoweit auf die Staatskasse übergegangen. Ich meine, damit können/müssen wir (nur) diese Gebühren per Kostenrechnung beim Antragsgegner erheben (entsprechend § 123 ZPO). Meine Kostenbeamtin meint, das würde nicht geltend gemacht.

    Nun steht beim Zöller etwas kryptisch, dass die Staatskasse den übergegangenen Anspruch gegen die unterlegene VKH-Partei nicht geltend machen könne (Zöller/Geimer § 123 Rn. 5 a.E.), während die nach § 59 I RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche gegen den Gegner geltend gemacht werden können, auch wenn diesem ebenfalls VKH bewilligt worden ist (Zöller/Geimer § 122 Rn. 6 a. E.).

    Ich würde das nun gerne verstehen, was ich momentan als widersprüchlich empfinde ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Früher habe ich im Beschluss auch immer festgestellt, dass ein Übergang vorhanden, dieser jedoch infolge der Bewilligung von PKH ohne Raten nicht realisierbar ist.

    Da hat man sich inzwischen etwas anderes ausgedacht. Hierzu:

    Zitat

    LS

    Die Staatskasse kann die nach § 59 I RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines beigeordneten RA gegen den Gegner auch dann geltend machen, wenn diesem ebenfalls ratenfreie PKH bewilligt worden ist [Rn. 5, 7, 10, 15].

    OLG Celle, Beschl. v. 20.05.2014 – 2 W 106/14


    MDR 2014, 923 = NdsRpfl 2014, 275 = juris

  • Dann widersprechen sich die beiden Stellen im Zöller doch, oder?

    Ich finde es logisch, diese Kosten zu verlangen, denn die VKH-Partei ist ja davor nach § 123 ZPO nicht geschützt. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Anwalt direkt oder über den Umweg der Staatskasse darauf losgeht. Ob dieser Anspruch dann beitreibbar ist ... ja meine Güte ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dann widersprechen sich die beiden Stellen im Zöller doch, oder?
    ...

    Nein, Zöller ist der Meinung, dass keine Einforderung erfolgen darf.

    Der letzte Satz in der Rdn. 6 bezieht sich als Zusammenfassung auf die davorstehende Rspr., beginnend mit: "anders BGH ...". Die Meinung von Zöller/Geimer steht am Anfang der Nr. 6 und ist die gleiche wie im 123/5.

    Diese und dass OLG DD sind eben der Meinung, dass man einfordern darf.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • § 122 ZPO betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Partei und beigeordnetem Anwalt bzw. Partei und Staatskasse in Bezug auf Gerichtskosten des Verfahrens, nicht aber das Verhältnis zum erstattungspflichtigen Gegner aufgrund Kostengrundentscheidung. An dem übergegangenen Anspruch auf die Landeskasse gemäß § 59 RVG ändert sich an dem Rechtscharakter nichts; die Staatskasse erwirbt mit Befriedigung des Rechtsanwalts den Anspruch in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunk des Übergangs befindet, ergo ein ganz normaler Forderungsübergang gemäß §§ 412 ff. BGB. (Gerold/Schmidt 21. Auflage § 59 Rn. 7 ff.; von Eicken/Dörndorfer/Hellstab/Asperger Die Kostenfestsetzung 22. Auflage Rn H 49 ff. m.w.N.), sodass der Erstattungspflichtige aus § 123 ZPO eben nicht durch § 122 ZPO geschützt ist.

    Was das jetzt allerdings mit der Bemühung der KostVfg auf sich haben soll, erschließt sich mir jedoch nicht.

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