In einem Verfahren haben beide Parteien VKH ohne Raten.
Per gerichtlicher Kostenentscheidung hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Antragstelleranwalt hat hier bereits abgerechnet. Damit sind dessen Gebühren insoweit auf die Staatskasse übergegangen. Ich meine, damit können/müssen wir (nur) diese Gebühren per Kostenrechnung beim Antragsgegner erheben (entsprechend § 123 ZPO). Meine Kostenbeamtin meint, das würde nicht geltend gemacht.
Nun steht beim Zöller etwas kryptisch, dass die Staatskasse den übergegangenen Anspruch gegen die unterlegene VKH-Partei nicht geltend machen könne (Zöller/Geimer § 123 Rn. 5 a.E.), während die nach § 59 I RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche gegen den Gegner geltend gemacht werden können, auch wenn diesem ebenfalls VKH bewilligt worden ist (Zöller/Geimer § 122 Rn. 6 a. E.).
Ich würde das nun gerne verstehen, was ich momentan als widersprüchlich empfinde ...