wertloses Grundstück, Erben stellen keinen Erbscheinsantrag

  • Zitat

    Einen neuen Eigentümer gibt es lt. Fallschilderung doch. Denn es gibt Erben

    Das festzustellen, wäre doch wohl Aufgabe des Gerichtes.:gruebel:

    Und eine Niederschlagung ist kein Verzicht auf die Forderung.

    Nochmals: Es gibt neue Eigentümer. Die Erbfolge ist nicht von der Erteilung eines Erbscheines abhängig. Fraglich eben nur, ob das Verwaltungsrecht da einen Zugang zur Korrektur der (FA-)Daten ermöglicht.

    Daneben hat auch niemand was von Verzicht gesagt; aber für die eigene Statistik: Wie viele niedergeschlagene Verfahren lässt Du pro Jahr so wieder aufleben?


    Fragesteller, wie machst Du denn jetzt weiter?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • ..
    Nochmals: Es gibt neue Eigentümer. Die Erbfolge ist nicht von der Erteilung eines Erbscheines abhängig. Fraglich eben nur, ob das Verwaltungsrecht da einen Zugang zur Korrektur der (FA-)Daten ermöglicht.

    Daneben hat auch niemand was von Verzicht gesagt; aber für die eigene Statistik: Wie viele niedergeschlagene Verfahren lässt Du pro Jahr so wieder aufleben?


    ..

    Eigentlich wollte ich mich nicht mehr äußern, weil ich mich in diesem Thread auf "fremden Terrain" bewege, aber ist es nicht so, dass erst die Annahme des Erbes bewirkt, dass man tatsächliche Erbe geworden ist?

    Da Dich das Thema Niederschlagung interessiert: Für Abgaben gibt es ja eine relativ kurze Zahlungsverjährung. Bevor die eintritt, muß die Vollstreckung fortgesetzt werden (sogen. befristete Niederschlagung).
    Es gibt Verwaltungen, die lassen Cold Cases in der Niederschlagung verjähren (unbefristete Niederschlagung); das geht nur, wenn man über Jahre fruchtlos vollstreckt hat.
    Sowohl bei der befristeten als auch bei der unbefristeten Niederschlagung bedarf es einer satzungsgemäßen Entscheidung, z.B. durch die Gemeindevertretung, dem Bürgermeister oder eines Fachbereichsleiters, je nach Größe der Forderung und/oder der Kommune.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.


  • Eigentlich wollte ich mich nicht mehr äußern, weil ich mich in diesem Thread auf "fremden Terrain" bewege, aber ist es nicht so, dass erst die Annahme des Erbes bewirkt, dass man tatsächliche Erbe geworden ist?

    Erbe werde ich mit Todesfall. Ich hab dann halt Zeit innerhalb der Frist auszuschlagen. Mache ich das nicht oder nicht rechtzeitig bleibe ich Erbe. Eine tatsächliche Annahme braucht es nicht.

  • Lieber Lupo, vielen Dank für das aufdröseln! :daumenrau
    Auch wenn das nicht Dein Terrain ist, erfährt das Forum in sochen Threads doch seinen Sinn - den Austausch über mehrere Tellerränder hinweg.
    Leider weiß ich selbst nicht, wie man die "Verwaltungsseite" der Vollstreckung von dem harten "materiellen Recht" überzeugen kann.
    Vollstreckungs-, Verfolgungs- oder Zahlungsverjährung hin oder her.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Und wenn ich das mache, was mache ich mit den Kosten für die Nachlasspflegschaft? Hätte ich einen Erbschein, könnte ich die Kosten den "festgestellten" Erben aufgeben. So tue ich mich schwer damit. Da flattert mir doch gleich ein Rechtsmittel ins Haus.

    Im Hinblick auf

    die beiden dürften definitv Erben sein (Frist abgelaufen, m.E. keine Möglichkeit der Anfechtung)


    würde ich einem Rechtsmittel gelassen entgegensehen.

    Ich sehe das so, dass ich ohne Erbschein keine wirksame Erbenfeststellung habe und somit auch die entstandenen Kosten nicht von den "Erben" einziehen kann.

    Da wird sich das GBA schön bedanken, zumal bei "wertlosem" Grundbesitz (warum eigentlich? Zu klein? Trennstück?). Das ist vermutlich auch der Grund, warum es "hier" (westdeutsches Bundesland) so gut wie keine § 82er Verfahren gibt, die über die Aufforderung, nun endlich mal was zu machen, hinausgehen.

    Und dann regelt sich das irgendwann über das Aufgebot der Eigentümer.

    Bei dem Grundstück handelt es sich um ein kleines Hanggrundstück, direkt neben Grundstücken der Stadt. Leider will die das Grundstück nicht haben, sonst hätt ichs unter Verrechnung evtl. Forderungen aus Steuern und Abgaben an die verkauft. Auch sonst will das keiner kaufen, Nachlasspfleger hat sich schon bemüht, Käufer zu finden.

    Am Rande: keine Glanztat der Stadtkasse, die sich ihre Titel selber schaffen kann.
    Freundliches Nachklopfen da ist bestimmt hilfreich. Entweder wurde die (letzte) Grundsteuer am 01.07.2015 oder 15.08.2015 fällig. Das jene Forderungen schon (wieder) niedergeschlagen wären, kann ich mir beileibe nicht vorstellen.

    Die Stadt hat mir mitgeteilt, dass sie keine neuen Titel schaffen kann, da dieser zunächst gg. die unbekannten Erben, vertr.d.d. Nachlasspfleger, lauten müsste. Das wäre wohl so nicht möglich. Ich kenn mich nun vollstreckungsrechtlich nicht so aus...

    Ich danke euch allen für die zahlreichen Antworten, und tendiere dazu, die Nachlasspflegschaft aufzuheben mangels Sicherungsbedürfnis und die beiden "Erben" und Finanzamt darüber zu informieren. Kosten? Niederschlagen? Das passt mir halt noch nicht so ganz...

  • Kosten mit raus an die Erben. Vonselbsterwerb § 1922 - geht auch ohne sein Wissen und Wollen, auf eine Annahme kommt es nicht an. Im Palandt ist eigentlich schön ausführlich erklärt was dem Erben so alles anfällt.
    Er kann sich ja beschweren.

  • Und wenn ich das mache, was mache ich mit den Kosten für die Nachlasspflegschaft? Hätte ich einen Erbschein, könnte ich die Kosten den "festgestellten" Erben aufgeben. So tue ich mich schwer damit. Da flattert mir doch gleich ein Rechtsmittel ins Haus.

    Im Hinblick auf

    die beiden dürften definitv Erben sein (Frist abgelaufen, m.E. keine Möglichkeit der Anfechtung)


    würde ich einem Rechtsmittel gelassen entgegensehen.

    Ich sehe das so, dass ich ohne Erbschein keine wirksame Erbenfeststellung habe und somit auch die entstandenen Kosten nicht von den "Erben" einziehen kann.


    Und wenn die Erben nie einen Erbschein beantragen, bekommen sie auch nie eine Gerichtskostenrechnung?

    Dass das nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.

  • Zitat

    ....Die Stadt hat mir mitgeteilt, dass sie keine neuen Titel schaffen kann, da dieser zunächst gg. die unbekannten Erben, vertr.d.d. Nachlasspfleger, lauten müsste. Das wäre wohl so nicht möglich. Ich kenn mich nun vollstreckungsrechtlich nicht so aus...

    Ich -..tendiere dazu, die Nachlasspflegschaft aufzuheben mangels Sicherungsbedürfnis und die beiden "Erben" und Finanzamt darüber zu informieren....


    Vielleicht liegt bei der Stadt ein Mißverst#ndnis vor... :gruebel:
    Da es, zum Glück für die Stadt, einen Nachlasspfleger gibt, kann dieser auch die Bescheide (Titel) zugestellt bekommen (vom Steueramt). Sobald diese rechtskräftig sind, kann die Vollstreckungsstelle (Stadtkasse oder Forderungsmanagement) in das Grundstück vollstrecken - bei uns würde das so laufen.
    Möglicherweise hast du mit dem "falschen" Sachbearbeiter gesprochen....

    Aber das Erbscheinproblem wäre damit auch nicht gelöst....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Gibt's einen Bescheid gegen die Erben, kann ich als so festgestellter Gläubiger auch einen Erbschein beantragen.
    Adieu, gordischer Knoten.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Zitat

    ....Die Stadt hat mir mitgeteilt, dass sie keine neuen Titel schaffen kann, da dieser zunächst gg. die unbekannten Erben, vertr.d.d. Nachlasspfleger, lauten müsste. Das wäre wohl so nicht möglich. Ich kenn mich nun vollstreckungsrechtlich nicht so aus...

    Ich -..tendiere dazu, die Nachlasspflegschaft aufzuheben mangels Sicherungsbedürfnis und die beiden "Erben" und Finanzamt darüber zu informieren....


    Vielleicht liegt bei der Stadt ein Mißverst#ndnis vor... :gruebel:
    Da es, zum Glück für die Stadt, einen Nachlasspfleger gibt, kann dieser auch die Bescheide (Titel) zugestellt bekommen (vom Steueramt). Sobald diese rechtskräftig sind, kann die Vollstreckungsstelle (Stadtkasse oder Forderungsmanagement) in das Grundstück vollstrecken - bei uns würde das so laufen.
    Möglicherweise hast du mit dem "falschen" Sachbearbeiter gesprochen....

    Aber das Erbscheinproblem wäre damit auch nicht gelöst....

    Ja, stimmt. Ich hab das Gefühl, die Stadt will nicht so recht ran...ist aber dann ja auch nicht mehr mein Problem. Irgendwann werden die ihre Steuern und Abgaben schon haben wollen...
    Ich schlaf nochmal ne Nacht drüber und wird morgen als gute Tat vorm Wochenende entscheiden...
    Lieben Dank euch für die Lösungsmöglichkeiten... :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!