Arrest nach § 211 StPO

  • Hallo,

    folgender Sachverhalt:

    es besteht ein Konto
    10:00 Uhr Zustellung Pfüb Gläubiger 1 Forderung 1 Mio. €
    12:00 Uhr Zustellung eines Arrestbefehls der Staatsanwaltschaft nach § 211 StPO

    Auf dem Konto liegen 9.000,00 € bei Eingang des Pfüb/Arrests. Danach gehen weitere 60.000,00 € ein. Die Bank gibt das gesamte Geld nicht frei, weil sie nicht weiß, ob der Arrest

    a) dem Pfüb vorgeht
    b) in Bezug auf die weiter eingegangenen 60.000,00 € an den Arrestgläubiger zahlen soll

    Was sagt Ihr? Ich bin der Meinung, dass der Pfüb, da er zuerst eingegangen ist, zuerst komplett bedient werden muss.

    Danke vorab.

    Liane

  • Hallo Liane,

    ich glaube, Du meinst § 111d StPO, nicht § 211 StPO.

    Im Grundsatz ist m.E. die Prioritätsreihenfolge zu beachten. Davon würde ich allerdings absehen, wenn bei Prüfung des PfÜB festgestellt wird, dass er ausgerechnet von der Person erwirkt wurde (oder einer von ihr kontrolliertem Unternehmen) gegen das sich die Ermittlungen richten. Das könnte zu einem Ermittlungsverfahren wegen Begünstigung führen (das soll nicht bedeuten, dass es zwingend eine solche wäre, aber wer möchte schon als Bank in so einem Versacht stehen). In diesem Ausnahmefall würde ich beide Gläubiger informieren und um Mitteilung bitten, wie verfahren werden soll.

    Bei Beachtung der Priorität wären die 9.000 an den PfÜB-Gläubiger auszubezahlen. Wenn die 60.000 erst nach Zustellung des dinglichen Arrestes eingegangen sind, sind diese an niemanden auszuzahlen. An den PfÜB-Gläubiger nicht mehr, weil sie auch durch den DA blockiert sind. An den Arrestgläubiger nicht, weil der DA keine Überweisungswirkung hat, sondern nur eine Sperrwirkung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • verstehe ich das richtig: In Bezug auf die nach dem dinglichen Arrest eingegangenen 60.000 Euro geht der Pfüb nicht vor? Gläubiger des Pfüb ist das Finanzamt, hat also nix mit den Gläubigern des Ermittlungsverfahrens zu tun.

  • Der PfÜB erfasst m.E. alles, was zum Zeitpunkt seiner Zustellung auf dem Konto war, bis zur Maximalhöhe des PfÜB. Wenn jetzt neues Geld nach der Zustellung des DA reinkommt, dann greifen doch in der Sekunde beide Verstrickungen, die aus dem PfÜB und die aus dem dinglichen Arrest. In der Auseinandersetzung wird sich m.E. letztlich der PfÜB durchsetzen, aber ich würde es dem Drittschuldner nicht zumuten, das auf sein Risiko zu entscheiden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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