FH-Verfahren Einwand G

  • Ich habe hier einen Antrag im vereinfachten Unterhaltsverfahren. Der Einwand G wurde durch einen RA fristgerecht erhoben und ansonsten auch korrekt. Allerdings wurden Einkommensnachweise nicht für die letzten 12 Monate vorgelegt, wie es das Formular vorsieht.

    Ist der Einwand nach § 252 (2) FamFG wirksam erhoben?

    Im Kommentar steht leider nichts zu dem Zeitraum.

  • Es müssen m.E. die Belege vorgelegt werden, die im Vordruck (Anlage 2 KindUFV) genannt sind. Demnach reichen die Belege so nicht. Der Gegner ist darauf hinzuweisen und unter Fristsetzung aufzufordern, die fehlenden Lohnabrechnung oder Leistungsbescheide nachzureichen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich wie Kai.

    Zwischenverfügung, auflisten, was nachzureichen ist binnen 2 Wochen, andernsfalls findet keine Berücksichtigung statt.
    Dies auch so dem Antragsgegner mitteilen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • ok, könnte man machen, aber muss ich den RA darauf hinweisen oder kann ich den Einwand auch als unzulässig ansehen :gruebel:


    Ich denke, man sollte da eine Zwischenverfügung machen. Dies gleich als unzulässig zurückzuweisen halte ich für überzogen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Da selbst bei unzulässigen Verfahrenshandlungen die Zurückweisung erst nach vorherigem Hinweis auf die Unzulässigkeit erfolgen darf (z. B. letztens in anderem Zusammenhang gefunden: Hütter in Bork/Jacoby/Schwab in der 2. Auflage bei § 259 FamFG: „Werden die Formulare nicht … verwendet, ist die Prozesshandlung unzulässig. Der Beteiligte ist darauf hinzuweisen.“), sehe ich hier schon die Notwendigkeit einer Zwischenverfügung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Woher kommt eigentlich die Belegpflicht für die letzten 12 Monate aus dem Vordruck?

    Bei mir hat der Agg. Belege für die letzten 12 Monate vorgelegt.

    UVK fordert Rückstand für die letzten 2 Jahre und möchte gern diese Belege haben.

    Wie ist die Rechtslage?

  • Ich kann da keine Antwort geben, aber die Frage zur Sinnhaftigkeit des vereinfachten Verfahrens, wenn es um Unterhaltsrückstände aus mehreren Jahren geht, habe ich mir auch schon immer gestellt.

    Entsprechend der Hinweise in den Vordrucken muss der Antragsgegner die wirtschaftlichen Verhältnisse zum derzeitigen Zeitpunkt erklären (die Sache mit den 12 Monaten rückwirkend soll ja nur der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes bei schwankendem Einkommen dienen, aber nicht der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor 12 Monaten). Für eine Erklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich vor 2 oder 3 Jahren darstellten, gibt es keine Grundlage.
    Dementsprechend kann auch gar nicht ermittelt werden, ob der Antragsgegner vor 2 oder 3 Jahren unterhaltspflichtig war oder nicht, aber dennoch wird für diese Rückstände das Vereinfachte Verfahren zugelassen.

    Diesen Widerspruch konnte mir bislang auch noch niemand erklären. Und ich weiß auch nicht, was ein Jugendamt z.B. macht, wenn nachgewiesen wird, das zum heutigen Zeitpunkt keine Leistungsfähigkeit besteht, aber Rückstände von 3 Jahren gefordert werden. In den meisten Fällen hatten sie wohl ganz einfach Glück, weil der Antragsgegner (z.B. bei mir in 80% der Fälle) überhaupt nicht reagiert.

  • Aha. Woher hast das, dass die 12 Monate alten Belege nicht dem Nachweis der Leistungsfähigkeit vor 12 Monaten dienen? Davon bin ich irgendwie immer ausgegangen. Aber natürlich hast du Recht: Selbst wenn der Schuldner formularmäßig erklärt, nicht leistungsfähig zu sein und Belege der letzten 12 Monate über ein Nettoeinkommen von beispielsweise 10.000,- EUR vorlegt, wäre die Unterhaltsfestsetzung doch abzulehnen, oder? Eine materiell-rechtliche Prüfung der Leistungsfähigkeit findet nicht statt, oder?

    Wie sieht´s denn verfahrensrechtlich aus? Die Mitteilung über die formgerechten Einwände und die Möglichkeit des streitigen Verfahrens ist raus. Ich habe jetzt wohl wiederholt den Fall, dass der Inhalt der Mitteilung streitig ist (jetzt: fehlende Belege für frühere Zeiträume). Ist ein Rechtsbehelf gegen die Mitteilung gegeben?

  • Aha. Woher hast das, dass die 12 Monate alten Belege nicht dem Nachweis der Leistungsfähigkeit vor 12 Monaten dienen?

    Reine Logik: Weil im Vordruck die Bruttoeinnahmen der letzten 12 Monate als Summe einzutragen sind, auf den Monat bezogen somit durch 12 zu teilen sind, und weil bei einer normalen Unterhaltsklage oder bei der Bewilligung von PKH oder anderswo (Freibeträge Vollstreckung) auch mehrere Lohnbelege stets dazu dienen, das durchschnittliche monatliche Einkommen zu ermitteln und weil es auch auf den Verdienst in einem Monat vor einem Jahr nicht ankommt, wenn gegenwärtiger Unterhalt oder Rückstand von vor 2 Jahren geltend gemacht wird.

    Im Einzelfall kann es natürlich bei einer Klage, wenn Unterhaltsrückstand geltend gemacht wird, auch mal so sein, dass ein Lohnbeleg aus 10/15 der Bestimmung der Unterhaltspflicht aus diesem Monat dient.
    Aber da man das hier konkret aus 12 Monate festlegt, wird das in diesem Zusammenhang wohl nicht so zu sehen sein, denn wer hat denn gerade mal genau Unterhaltsrückstände aus 12 Monaten.

    Selbst wenn der Schuldner formularmäßig erklärt, nicht leistungsfähig zu sein und Belege der letzten 12 Monate über ein Nettoeinkommen von beispielsweise 10.000,- EUR vorlegt, wäre die Unterhaltsfestsetzung doch abzulehnen, oder? Eine materiell-rechtliche Prüfung der Leistungsfähigkeit findet nicht statt,

    ja



    Wie sieht´s denn verfahrensrechtlich aus? Die Mitteilung über die formgerechten Einwände und die Möglichkeit des streitigen Verfahrens ist raus. Ich habe jetzt wohl wiederholt den Fall, dass der Inhalt der Mitteilung streitig ist (jetzt: fehlende Belege für frühere Zeiträume). Ist ein Rechtsbehelf gegen die Mitteilung gegeben?

    Wenn der Antragsteller darauf beharrt und du der Meinung bist, der Antragsgegner habe zulässige Einwende erhoben, muss du eben in einem rechtsmittelfähigem Beschluss den Antrag auf Festsetzung zurückweisen.

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