Rubrumsberichtigung KFB

  • Rubrumsberichtigung gem. § 319 ZPO des KFB

    Eine Wohnungsgenossenschaft hat geklagt auf Räumung. Es erging VU. Dann KFB wegen GK.
    Nun stellt die Wohnungsgenossenschaft Antrag auf Rubrumsberichtigung gem. § 319 Rdn. 14 ZPo 30. Auflagen - zöller, mit der Begründung, der Beklagte hat unter einen falschen Namen die Wohnung angemietet. Bei dem bekl. .... handelte sich um ...! Als nachweis wurde ein Polizeibericht (Wohnungsräumung durch Polizei) und strafbefehl wegen Anmietung wohnung utner falschen Namen und urkundenfälschung (bezieht sich auf die gleiche wohnung) beigefügt, aus dem sich das ergibt.

    Reicht das als Nachweis? :gruebel:

  • Es haben sich offensichtlich Polizei, StA und Amtsgericht damit befasst und sind zu dieser Erkenntnis gelangt.

    Dann schreib' halt: Herbert Graf Dracula alias Horst Müller, steht also beides drin.

  • Solange das Rubrum im VU nicht berichtigt ist, würde ich den KfB nicht berichtigen. Schließlich ist das VU die Grundlage für den KfB, da sollten dann schon die gleichen Daten drin stehen.

    :meinung:

  • Wenn das Räumungsurteil bereits vollstreckt wurde, dürfte ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Berichtigung des Rubrums des Urteils fehlen. Daher kann man dann eine Berichtigung des Rubrums des KFB nicht ernsthaft davon abhängig machen, erst eine Berichtigung des Rubrums des Räumungsurteils zu verlangen.

  • Vielleicht muss man das umgekehrt betrachten: Solange Rechtspfleger eine Berichtigung des KfB von einer Berichtigung des Urteils abhängig machen, besteht noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Berichtigung des Urteils ...;)

    Aber im Ernst: Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO würde ich nicht von einem Rechtsschutzbedürfnis abhängig machen. Nobile officium, die Sachen, die 30 Jahre lang aufgehoben werden müssen, sollen auch stimmen. Wer weiß denn heute schon, was da mal noch kommt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Du würdest aber auch kein Räumungsurteil berichtigen müssen. ;)

    Wer weiß schon, was RiAG X sagt oder schreibt, wenn der Gläubiger Monate oder später nach der Räumung mit einem Berichtigungsantrag kommt. Wenn ich es richtig präsent habe, ist ein Räumungstitel mit Vollzug der Räumung verbraucht, so dass man schon deshalb ein Bedürfnis nach Berichtigung verneinen könnte.

  • Du würdest aber auch kein Räumungsurteil berichtigen müssen. ;)

    ...

    Doch, könnte vorkommen: Räumung von Gewerberäumen läuft beim LG, da keine Sonderzuständigkeit des AG und wegen Streitwert regelmäßig in der LG-Preisklasse. Haben wir in der Kammer auch gelegentlich.

    Ich will ja auch gar nicht bestreiten, dass man mit guten Gründen eine Berichtigung nach Erledigung eines Titels ablehnen kann. Aber wie gesagt ... nobile officium.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der KFB beruht auf dem VU, dieses enthält die Kostengrundentscheidung. Wird das Rubrum der Kostengrundentscheidung berichtigt, wird auch das Rubrum des KFB berichtigt. Sonst würde ich das auch nicht machen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Kann ich aus Gründen der "Systemlogik" im Grundsatz nachvollziehen. Bedeutet jedoch gleichzeitig, dass Du die Verantwortung für den von Dir erstellten KfB hinsichtlich der Rubrumsdaten an den Sachrichter delegierst - den für Deinen KfB streng genommen keine Verantwortlichkeit trifft. Warum dieses? Kein Ehrgeiz, mal besser/genauer zu sein als der Sachrichter?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Kann ich aus Gründen der "Systemlogik" im Grundsatz nachvollziehen. Bedeutet jedoch gleichzeitig, dass Du die Verantwortung für den von Dir erstellten KfB hinsichtlich der Rubrumsdaten an den Sachrichter delegierst - den für Deinen KfB streng genommen keine Verantwortlichkeit trifft. Warum dieses? Kein Ehrgeiz, mal besser/genauer zu sein als der Sachrichter?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ach, ich glaube, das kommt schon ab und an vor. ;) Muss man ja aber niemandem aufs Brot schmieren. :flucht:


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