Auschüttungszeitpunkt

  • Meines Wissens nach warten einige IV mit der Quotenausschüttung bis sie das Protokoll zum Schlusstermin (bei schriftlichen Verfahren) in der Hand haben. Andere warten auf kein Protokoll. Wieder andere sehen die Zustimmung des Gerichts zur Schlussverteilung (die parallel mit der Anberaumung des Schlusstermins kommt) bereits als ausreichend an und warten nicht auf den schriftlichen Schlusstermin.


    Wie sieht ihr das?

  • Ohne eine Protokoll und der Prüfung, ob Einwendungen nach § 197 I Nr. 2 InsO vorliegen, fasse ich hier nichts an.

    Mal abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt häufig auch die rein technische Verteilungsreife noch nicht eingetreten ist:

    Eingang Vorsteuer auf die Vergütung (ok, nicht da, wo nicht vorliegend);
    Beendigung des Zinslaufs;
    abschließende Gerichtskosten;
    Klärung Bankverbindung Gläubiger;
    Klärung Steueridentnummer Arbeitnehmer-Gläubiger, soweit beteiligt;

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ... Bei schriftlichen "Terminen" dürfte das entbehrlich sein, zumal der Inhalt sich im Abschreiben von Akteninhalt erschöpfen würde.

    Ob diese Begründung belastbar ist? Bloß weil gewisse Dinge bereits in der Akte benannt/oder dort bekannt sind?

    Zwar habe ich auch einige Gerichte, die in solchen schriftlichen Terminen kein Protokoll erstellen. Von denen bekomme ich dann aber trotzdem die Mitteilung, dass bis zur gesetzten Frist keine Erklärungen eingegangen sind. Das ist dann mein Hilfs-Protokoll.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Naja, Problem ist in diesen Fällen ja, dass man einen schriftlichen Zeitpunkt festlegt, bis zu dem Einwendungen etc. gegen Schlussverzeichnis und Rechnung erhoben werden können. Der Insolvenzverwalter aber nie sicher erfährt, ob da nun was eingegangen ist. Er müsste also nach Ablauf nachfragen. Ich persönlich finde es auch für alle Beteiligten sinnvoller, wenn man zumindest einen kleinen Vermerk/Protokoll (oder wie man das auch immer nennt) mitteilt, dass keine Eingänge vorhanden sind. Die Frage ist natürlich nur, wie umfangreich und ob man da wirklich seitenlange Ausführungen machen muss, was wann wie und warum beschlossen wurde, was wann wie wo und warum ausgelegen hat...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ohne eine Protokoll und der Prüfung, ob Einwendungen nach § 197 I Nr. 2 InsO vorliegen, fasse ich hier nichts an.


    M.E. ist das vollständig richtig. Ohne Mitteilung, dass keine Einwendungen gegen das SV eingegangen, kann der IV nicht ausschütten. In der Theorie wären Einwendungen ja möglich und kommen auch jedes Jahr einmal vor;).
    Wir machen hier einen Vermerk/Protokoll vom ST und bringen das dem IV z.K. Und wenn ein IV vor ST ausschütten würde, obwohl im SV noch Forderungen mit 0,00 EUR stehen (was ich aber noch nicht erlebt habe), dann würde ich den IV mal dringendst bitten, in Zukunft den ST abzuwarten, bevor er ausschüttet.

  • Hier kein Protokoll, da schriftliches Verfahren.

    Der TH bekommt aber nach Ablauf der Schlussprüfungsfrist den Vergütungsbeschluss und RSB-Ank.-Beschluss mit einem weiterführenden Zusatz zur Masseverwendung (Vergütung / GK / Vollzug Schlussverteilung / Rückstellung WP, je nachdem, wie viel Masse halt da ist).

    In Neu-Verfahren bekommt der IV diesen Zusatz zusammen mit dem Vergütungsbeschluss (logisch, wenn Masse da ist; bei 0-Masse Vergütung und 200er parallel).

  • Hier kein Protokoll, da schriftliches Verfahren.

    Der TH bekommt aber nach Ablauf der Schlussprüfungsfrist den Vergütungsbeschluss und RSB-Ank.-Beschluss mit einem weiterführenden Zusatz zur Masseverwendung (Vergütung / GK / Vollzug Schlussverteilung / Rückstellung WP, je nachdem, wie viel Masse halt da ist).

    In Neu-Verfahren bekommt der IV diesen Zusatz zusammen mit dem Vergütungsbeschluss (logisch, wenn Masse da ist; bei 0-Masse Vergütung und 200er parallel).

    So mach ich das seit Jahren auch. I.Ü: im Falle eines begründeten Einwendungsdurchgriff hätte der Verwalter ohnehin schon Kenntnis durch die Erhebung der Feststellungsklage bzw. die Ausfallmitteilung. Für alles andere gibt es ein Telephon :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe nochmal näher nachgedacht.

    natürliche Person / InsO a.F.: wenn etwas an die Gläubiger zu verteilen ist, bekommt der IV/TH den Beschluss über die RSB-Ankündigung; fehlende Mitteilung über Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis indiziert, dass insoweit alles im grünen Bereich ist

    natürliche Person / InsO n.F.: noch nicht bewusst näher mit befasst, da nach meiner Erinnerung bisher fast immer maximal eine anteilige Rückstellung für die WVP gebildet wurde, also sofort aufgehoben

    juristische Person: geht auch ohne schriftliche Mitteilung

    Ich bin jetzt seit vier Jahren in der Insolvenz :D, letzte Woche habe ich erstmals eine Einwendung gegen das Schlussverzeichnis erhalten. Das fristgerecht aufgetretene Problem wurde mir vom IV avisiert, den ich gebeten habe, den Gläubiger zu schriftlicher Beanstandung bei Gericht zu veranlassen. Ich werde mich dem dann in den nächsten Tagen annehmen :cup: und die Frage erforderlichenfalls in der hiesigen Expertenrunde präsentieren. :cool:

  • bei Unternehmensinsolvenzen kommt nach der Vergütungsfestsetzung noch die Anfrage bzgl. weiterer Einnahmen zum Zwecke der Aktualisierung der Gerichtskostenrechnung. Sofern die Vorsteuerrückerstattung bereits bei Erstellung der Gerichtskostenrechnung mit Schlussterminsbestimmung berücksichtigt worden ist, sollte das Gericht stets mitteilen, dass die Ausschüttung erfolgen kann.

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  • Bei Unternehmensinsolvenzen halte ich diese Anfrage grundsätzlich für entbehrlich, da ich davon ausgehe, dass bis auf Zinsen alles vereinnahmt ist. Die zu erwartende Vorsteuererstattung wird bereits in der Schlussrechnung ausgewiesen (und hier auch problemlos gezahlt). Ferner: nicht jeder € weitere Einnahme bedeutet einen Gebührensprung nach dem GKG. Die Abrechnung der Gerichtskosten erfolgt hier nicht durch die Rechtspfleger, sondern durch Kostenbeamte. Wenn diese noch Nachfragen irgendwelcher Art an den Insolvenzverwalter haben, klären sie das selbständig mit ihm.

  • Bei Unternehmensinsolvenzen halte ich diese Anfrage grundsätzlich für entbehrlich, da ich davon ausgehe, dass bis auf Zinsen alles vereinnahmt ist. Die zu erwartende Vorsteuererstattung wird bereits in der Schlussrechnung ausgewiesen (und hier auch problemlos gezahlt). Ferner: nicht jeder € weitere Einnahme bedeutet einen Gebührensprung nach dem GKG. Die Abrechnung der Gerichtskosten erfolgt hier nicht durch die Rechtspfleger, sondern durch Kostenbeamte. Wenn diese noch Nachfragen irgendwelcher Art an den Insolvenzverwalter haben, klären sie das selbständig mit ihm.

    Grds. hast Du ja recht, nur dann tut es ja nicht weh, dem Verwalter den Hinweis zu geben, dass die Ausschüttung erfolgen kann.
    Da ich aber nunmal nicht immer alles antragsgemäß festsetze, ist naturalmente der bereits im Vergütungsantrg zugrundegelegte Vorsteuerrückerstattungsanspruch nicht in die Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten einzustellen. Oki, was ja die KB-Aufgaben betrifft, seid ihr ja schon etwas weiter als wir. Bei uns sind sie jetzt auch von den GeschäftsstellenverwalterInnen zu machen. Wir geben aber aus Vereinfachungsgründen den Gebührenwert an, damit die nicht auch noch lange in der Akte suchen müssen.

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