Balkon Sondernutzungsrecht

  • Ist es möglich an einem Balkon im 1. OG, der nur von der Wohnung Nr. 2 aus begehbar ist, ein Sondernutzungsrecht (für den Eigentümer der Wohnung Nr. 2) zu begründen?

    Bei uns ist es üblich, dass der Balkon sonst zum Sondereigentum der Wohnung gehört.

  • Sondereigentumsfähige Gegenstände (hier: Balkon, allerdings nur der umbaute Raum, d. h. ohne Brüstung, Estrich etc) müssen nicht zum Sondereigentum erklärt werden. Das DNotI führt im Gutachten vom 28.02.2013, geändert am 14.03.2013, Abrufnummer 122262 aus:

    „Die Teilungserklärung geht ersichtlich davon aus, dass die Balkone insgesamt Gemeinschaftseigentum sind und durch Sondernutzungsrechte den jeweiligen Wohnungseigentümern zugewiesen werden. Eine solche Zuweisung wird von der herrschenden Literatur und wohl der herrschenden Praxis für zulässig gehalten, denn obwohl der Balkon vielfach als sondereigentumsfähig angesehen wird (BayObLGZ 1974, 269, 271; Bärmann/Armbrüster, WEG, 11. Aufl. 2010, § 5 Rn. 55), ist er nach verbreiteter Ansicht Gemeinschaftseigentum, wenn er in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden wird und im Aufteilungsplan mit derselben Nummer der Wohnung bezeichnet ist (LG Wuppertal RNotZ 2009, 48; Bärmann/Armbrüster, WEG, § 5 Rn. 55 m. w. N.). In neuerer Zeit hat sich jedoch das OLG München (DNotZ 2012, 364, 366 f.) der abweichenden Ansicht angeschlossen (insbesondere von Schmitt, MittBayNot 2001, 442, 446 f.), wonach der von der Balkonbrüstung umgrenzte Raum kraft gesetzlicher Verbundenheit mit dem Sondereigentum an der Wohnung (§ 94 BGB) Sondereigentum ist, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Teilungserklärung bestimmt ist. Auf Grundlage dieser Auffassung wäre die Einräumung eines Sondernutzungsrechts unzulässig, weil ein solches an Sondereigentum nicht begründet werden kann. Da sich, soweit ersichtlich, das zuständige Grundbuchamt im vorliegenden Fall dieser Auffassung jedoch nicht anschließt (ablehnend auch Rapp, RNotZ 2011, 42), gehen wir im Folgenden mit der jedenfalls bisher h. M. davon aus, dass ein in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich als Sondereigentum zugewiesener Balkon im Gemeinschaftseigentum steht und dass grundsätzlich die Einräumung von Sondernutzungsrechten in Bezug auf ihn zulässig ist.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei uns sind die Balkone immer Sondereigentum und das soll auch so bleiben. Richtig ist, was nicht Sondereigentum ist, ist Gemeinschaftseigentum und daran kann man SNR bestellen. Aber warum kompliziert, wenn es auch einfach geht. Ich würde auf die Entscheidung aus München verweisen und mitteilen, dass daran SE zu begründen ist.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Bei uns sind die Balkone immer Sondereigentum und das soll auch so bleiben. Richtig ist, was nicht Sondereigentum ist, ist Gemeinschaftseigentum und daran kann man SNR bestellen. Aber warum kompliziert, wenn es auch einfach geht.

    Des Menschen Wille ist sein Himmelreich und deshalb bekommt der Aufteiler sein Sondernutzungsrecht, auch wenn's ungewöhnlich ist.

  • Ich würde auf die Entscheidung aus München verweisen und mitteilen, dass daran SE zu begründen ist.

    Auf die Entscheidung des OLG München, DNotZ 2012, 364 ff, würde ich mich nicht verlassen wollen. Wie Hügel/Elzer in der Abhandlung „Vereinbarungen zum Sondereigentum? - – Zugleich Anmerkungen zum Urt. des BGH v. 8. 7. 2011 - V ZR 176/10“ in der DNotZ 2012, 4 ff, 9 ausführen, vermengt das OLG München die Sondereigentumsfähigkeit von Räumen und Gebäudebestandteilen. Böttcher hält daher in der ZNotP 2013, 128 ff den von Hügel/Elzer proklamierten Widerspruch gegen diese Entscheidung für begründet, weil ein Raum nicht wesentlicher Bestandteil von anderen Räumen sein kann. Auch gibt es Stimmen in der Literatur, die Balkone schlechthin nicht für sondereigentumsfähig halten (s. Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 5 WEG RN 7 unter Zitat: Bub, in: FS Decker 54)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei uns sind die Balkone immer Sondereigentum und das soll auch so bleiben. Richtig ist, was nicht Sondereigentum ist, ist Gemeinschaftseigentum und daran kann man SNR bestellen. Aber warum kompliziert, wenn es auch einfach geht.

    Des Menschen Wille ist sein Himmelreich und deshalb bekommt der Aufteiler sein Sondernutzungsrecht, auch wenn's ungewöhnlich ist.


    Und alle jeweiligen Eigentümer aller anderen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten bekommen ein Durchgangsrecht zum Balkon durch die jeweils vorgelagerte Wohnung (Erreichbarkeit des Gemeinschaftseigentums!) :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Für den Hochsommer würde ich jedenfalls dann, wenn sich die hübsche Nachbarin auf dem Balkon ständig sonnt, sogar von zwingendem Gemeinschaftseigentum ausgehen wollen…:)

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