Hallo,
ich habe eine ganz kurze Frage, aber stehe halt mal wieder auf der Leitung...
Es liegt ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung durch eine große Bank vor nur aufgrund des persönlichen Anspruchs. Sie formulieren in ihrem Antrag:
"anzuordnen, und zwar wegen der persönlichen Forderung aus der im Grundbuch von ..., Abt. III lfd. Nr. ... eingetragenen Grundschuld in Höhe von ..., nebst ... Zinsen seit... sowie den Kosten der Rechtsverfolgung. "
Die Tatsache, dass jemand nur persönlich betrieben hat, hatte ich so ehrlich gesagt noch nie und mich wundert, dass sie sich so auf das Recht im Grundbuch beziehen, wenn sie doch eigentlich nur persönlich vollstrecken wollen. Meine Kollegin (ist für mich eine Vertretungsakte) hatte eine Forderungsaufstellung noch angefordert und nun ergibt sich - wie sollte es anders sein - dass die natürlich nicht mehr den vollen Betrag zu bekommen haben, über welchen auch die Grundschuld eingetragen ist.
Meine Frage ist daher, wie ich das in dem Anordnungsbeschluss formulieren muss. Nehme ich dort tatsächlich auf das eingetragene Recht (auch in dessen vollständiger Höhe) Bezug oder muss ich das, was in den Forderungsaufstellungen nun an Rest bleibt zusammenzählen und als Forderung ausweisen?
Vielen Dank.
Gruß