Persönlicher Anspruch - Forderungsaufstellung

  • Hallo,
    ich habe eine ganz kurze Frage, aber stehe halt mal wieder auf der Leitung...

    Es liegt ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung durch eine große Bank vor nur aufgrund des persönlichen Anspruchs. Sie formulieren in ihrem Antrag:
    "anzuordnen, und zwar wegen der persönlichen Forderung aus der im Grundbuch von ..., Abt. III lfd. Nr. ... eingetragenen Grundschuld in Höhe von ..., nebst ... Zinsen seit... sowie den Kosten der Rechtsverfolgung. "

    Die Tatsache, dass jemand nur persönlich betrieben hat, hatte ich so ehrlich gesagt noch nie und mich wundert, dass sie sich so auf das Recht im Grundbuch beziehen, wenn sie doch eigentlich nur persönlich vollstrecken wollen. Meine Kollegin (ist für mich eine Vertretungsakte) hatte eine Forderungsaufstellung noch angefordert und nun ergibt sich - wie sollte es anders sein - dass die natürlich nicht mehr den vollen Betrag zu bekommen haben, über welchen auch die Grundschuld eingetragen ist.
    Meine Frage ist daher, wie ich das in dem Anordnungsbeschluss formulieren muss. Nehme ich dort tatsächlich auf das eingetragene Recht (auch in dessen vollständiger Höhe) Bezug oder muss ich das, was in den Forderungsaufstellungen nun an Rest bleibt zusammenzählen und als Forderung ausweisen?

    Vielen Dank.

    Gruß

  • Das mit dem Grundbuch ist natürlich Käse (was würde die Bank denn manchen, wenn das Recht "unterwegs" durch Zuschlag erlischt?).

    Gemeint ist "anzuordnen, und zwar wegen dem Anspruch aus dem persönlichen Schuldanerkenntnis (Ziffer ... der Urkunde vom ..., UR Nr. ... des/der Notar/in ... mit dem Amtssitz in ..., in Höhe von [Nennbetrag] nebst ... Zinsen seit... sowie den Kosten der Rechtsverfolgung"

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Es liegt ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung durch eine große Bank vor nur aufgrund des persönlichen Anspruchs. Sie formulieren in ihrem Antrag:
    "anzuordnen, und zwar wegen der persönlichen Forderung aus der im Grundbuch von ..., Abt. III lfd. Nr. ... eingetragenen Grundschuld in Höhe von ..., nebst ... Zinsen seit... sowie den Kosten der Rechtsverfolgung. "

    In so einem Fall würde ich zum Telefonhörer greifen und fragen was sie wollen, da eine offensichtlicher Widerspruch vorhanden ist, nämlich in dem explizit die persönliche Forderung genannt ist, man sich aber auf die Grundbuchstelle bezieht.
    Ist wirklich nur der persönliche Anspruch gemeint, wäre die Formulierung wie von tom genannt korrekt.
    Beim dinglichen Anspruch käme es übrigens auf die Höhe der tatsächlichen Forderung nicht an, da die Grundschuld bzw. der dingliche Anspruch noch in voller Höhe besteht. Soll aus der persönlichen Forderung betrieben werden, ist die Forderungsaufstellung maßgeblich.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Die Bank ist sicher Gläubiger einer Grundschuld, die nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes -19.08.2008 - bestellt wurde. Um aus der Grundschuld betreiben zu können, muss ja die 6-monatige Kündigungsfrist des § 1193 BGB abgewartet werden. Manche Institute beantragen aber sofort nach der Kündigung die Zwangsversteigerung aus der persönlichen Forderung- was ja zulässig, aber ziemlich sinnlos ist und treten dann aus dem dinglichen Anspruch bei, wenn die Frist abgelaufen ist.

    Ich halte das für ziemlich unseriös, aber da kann man nichts machen.

    In deinem Fall ist der Antrag natürlich Unsinn - die Persönliche Forderung ergibt sich nicht aus dem Grundbuch. Wenn die eine Forderungsaufstellung vorgelegt haben, würde ich es bezeichnen als Teilbetrag aus dem Schuldanerkenntnis gemäß Urkunde usw.

  • Manche Institute beantragen aber sofort nach der Kündigung die Zwangsversteigerung aus der persönlichen Forderung- was ja zulässig, aber ziemlich sinnlos ist und treten dann aus dem dinglichen Anspruch bei, wenn die Frist abgelaufen ist.

    Ich halte das für ziemlich unseriös, aber da kann man nichts machen.

    Ich halte das nicht für unseriös. Der historische Gesetzgeber hatte kein umständliches, mindestens ein halbes Jahr dauerndes Verkehrswertermittlungs- und -festsetzungsverfahren eingeplant. Dieses halbe Jahr kommt - ohne rechtlichen Grund - zu der halbjährigen Kündigungsfrist hinzu. Und genau dies zusätzliche halbe Jahr umgehen die Institute, indem sie zunächst nur wegen der Zinsen oder nur wegen persönlicher Ansprüche betreiben.

    Aber gewiss, der Zweck der Neufassung des § 1193 BGB, einer "vorschnellen" Versteigerung aus einer Grundschuld vorzubeugen, wird so torpediert. Schlechte Gesetze brauchten manchmal halt einen Beipackzettel wegen der Risiken und Nebenwirkungen ...


  • ...

    Ich halte das für ziemlich unseriös, aber da kann man nichts machen.

    ...

    OT: Was ist daran unseriös, einem zustehende, aber offene Ansprüche mittels ZV zu vollstrecken? Und wenn man weiß, wie erfolgreich (bzw -los) der GV oder eine Kontopfändung sein wird und wo weiteres Vermögen vorhanden ist, kann man doch direkt in dieses vollstrecken.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ...

    Ich halte das für ziemlich unseriös, aber da kann man nichts machen.

    Das ist nicht unseriös, sondern schlicht der Versuch der unnötig lange Verfahrensdauer - hier in der Region i.d.R. 24 Monate und mehr bis zum Versteigerungstermin, sofern keine Rechtsmittel zwischendurch eingelegt wurden - etwas zu verkürzen.

    Die durch den Gesetzgeber unterstellte zu schnelle Zwangsversteigerung ist völlig fiktional.

  • Vielen Dank für eure Beteiligungen.

    Also nochmal für Dummis: D.h. bzgl. der Anspruchshöhe müsste ich mich nach der Forderungsaufstellung richten, richtig?

    Muss ich den Antrag bzgl. der Vollstreckungsgrundlage zwingend berichtigen lassen oder darf ich das trotz des "falschen" Antrags einfach umstellen und mich auf das Schuldanerkenntnis, anstatt auf die Grundschuld beziehen?

  • Vollstreckungsgrundlage ist für mich immer der Titel, also regelmäßig die Grundschuldbestellungsurkunde. Ich lasse dann eben nur den Teil mit "aus der Grundschuld Abt III lfd Nr x" weg.

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  • Okay.

    Und wie ist die Meinung bzgl. der Forderungshöhe, sprich im AOB die Forderung in Höhe der GS ausweisen oder anhand der Forderungsaufstellung ermitteln?
    Das war hier in dem Gespräch auch nicht ganz einstimmig. Wird das unterschiedlich gehandhabt?

  • Okay.

    Und wie ist die Meinung bzgl. der Forderungshöhe, sprich im AOB die Forderung in Höhe der GS ausweisen oder anhand der Forderungsaufstellung ermitteln?
    Das war hier in dem Gespräch auch nicht ganz einstimmig. Wird das unterschiedlich gehandhabt?


    Wie hiro schon sagte kommt es hier ja nur auf die persönliche Forderung an, daher ist auch die Forderungsaufstellung maßgeblich. Sonst würdest du dich ja wieder nach dem dinglichen Anspruch richten.


    Beim dinglichen Anspruch käme es übrigens auf die Höhe der tatsächlichen Forderung nicht an, da die Grundschuld bzw. der dingliche Anspruch noch in voller Höhe besteht. Soll aus der persönlichen Forderung betrieben werden, ist die Forderungsaufstellung maßgeblich.

  • Wie hiro schon sagte kommt es hier ja nur auf die persönliche Forderung an, daher ist auch die Forderungsaufstellung maßgeblich. Sonst würdest du dich ja wieder nach dem dinglichen Anspruch richten.

    Die Bank hat - jedenfalls vollstreckungsrechtlich - kein Problem, wenn sie (jedenfalls vor Vollstreckung oder bei vollständigem Ausfall in der Verteilung nach ZV) in Höhe des GS-Betrages nebst Zinsen und Nebenleistungen vollstreckt, da insoweit abstrakte Schuldanerkenntnisse abgegeben werden, z.B. im Genossenschaftsbanken-Formular, Stand 12/13:

    edit by Kai:
    Text aus urheberrechtlichen Gründen vorsorglich entfernt, siehe
    Hinweise zum Zitatrecht

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  • Ich würde auch noch mal telefonieren oder eine kurze Zwischenvfg. machen. Sie sollen noch mal erklären, welche Forderung genau zugrunde gelegt werden soll und falls die dinglich gesicherte Forderung gemeint ist, dass nicht zulässig ist.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Wie hiro schon sagte kommt es hier ja nur auf die persönliche Forderung an, daher ist auch die Forderungsaufstellung maßgeblich. Sonst würdest du dich ja wieder nach dem dinglichen Anspruch richten.

    Die Bank hat - jedenfalls vollstreckungsrechtlich - kein Problem, wenn sie (jedenfalls vor Vollstreckung oder bei vollständigem Ausfall in der Verteilung nach ZV) in Höhe des GS-Betrages nebst Zinsen und Nebenleistungen vollstreckt, da insoweit abstrakte Schuldanerkenntnisse abgegeben werden, z.B. im Genossenschaftsbanken-Formular, Stand 12/13:


    Sehe ich anders. Wenn wegen des schuldrechtlichen Anspruchs vollstreckt wird, sind Zahlungen zu berücksichtigen und ggfs. in Abzug zu bringen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis bewirkt m.E. nicht, dass hier noch eine zusätzliche bzw. weitere persönliche Forderung besteht, die - wie die Grundschuld - in voller Höhe bestehen bleibt, auch wenn der Schuldner bereits ganz oder teilweise gezahlt hat.

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    No!

  • Sehe ich anders. Wenn wegen des schuldrechtlichen Anspruchs vollstreckt wird, sind Zahlungen zu berücksichtigen und ggfs. in Abzug zu bringen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis bewirkt m.E. nicht, dass hier noch eine zusätzliche bzw. weitere persönliche Forderung besteht, die - wie die Grundschuld - in voller Höhe bestehen bleibt, auch wenn der Schuldner bereits ganz oder teilweise gezahlt hat.


    Bitte was?!

    Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist eben "abstrakt". Nur wenn auf das abstrakte Schuldanerkenntnis selbst (oder bei der Formulierung der Genossenschaftsbanken auf die Grundschuld selbst, zB bei Zuteilung im ZV-Verfahren) bereits gezahlt wurde, ist der Titel insofern weg (das wird ja deshalb auch auf dem Titel vermerkt).

    Alles andere sind materiellrechtliche Einreden gegen den Titel (aus der Sicherungsabrede nämlich). Diese mögen im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.

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  • Wie sehen die anderen Kollegen denn dieses Thema?
    Würdet ihr aufgrund des abstrakten Schuldanerkenntnisses aus der persönlichen Forderung in voller Höhe anordnen, auch wenn dem Antrag eine Forderungsaufstellung beiliegt, aus der sich ergibt, dass schon ein Teil der Hauptforderung bezahlt ist?

    Komme selbst gerade ins Grübeln, weil man ja öfters "aus dem dinglichen und persönlichen Anspruch" anordnet und der persönliche Anspruch auch mal notwendig wird, z.B. als Klammer für § 18 ZVG oder wenn vergessen wurde, die Sicherungsgrundschuld auch am Stellplatz einzutragen.

    Andererseits widerstrebt es mir, wegen einer persönlichen Forderung in voller Höhe anzuordnen, auch wenn ich weiß, dass schon ein Teil bezahlt ist. Wie viel Sicherung soll man dem Gläubiger denn noch zugestehen?
    Und mal folgenden Fall betrachtet:
    100.000 EUR Grundschuld + abstraktes Schuldanerkenntnis in selber Höhe für Gläubiger A. GS wird an Grundstück 1 eingetragen.
    Wegen dem persönlichen Anspruch vollstreckt der Gläubiger A in Grundstück 2, weil dort keine GS eingetragen wurde.
    Ein weiterer persönlicher Gläubiger B tritt danach bei, geht im Rang also nach. Von der Forderung in Höhe von 100.000 EUR sind bereits 90.000 bezahlt. Erlös 50.000 EUR.
    Soll ich die voll auf die persönliche Forderung des A zuteilen mit der Folge, dass B nichts bekommt, dafür aber der Schuldner nach Abrechnung mit dem Gläubiger A?*
    Bei einer Grundschuld lasse ich mir das noch gefallen, aber bei einem persönlichen Anspruch stäubt sich da was in mir.


    *Gut, B könnte natürlich den Rückgewährsanspruch pfänden, aber das ist ein anderes Thema.

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  • Wenn eine Forderungsaufstellung für eine geringere Hauptforderung als diejenige, die tituliert ist, beiliegt, kann man ja meinetwegen in der Höhe anordnen. Aber erforderlich ist sie nicht.

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  • Ich gehe davon aus, dass auch ein "ordentlicher" Antrag gestellt wird, wenn eine Forderungsaufstellung vorgelegt wird, aus der sich Zahlungen ergeben.

    Ich kann mich aber nicht erinnern, je eine Forderungsaufstellung im Zusammenhang mit der Grundschuld gesehen zu haben. Denn der persönliche Anspruch resultiert ja auch aus der Urkunde nebst persönlicher Unterwerfungserklärung. Von Darlehen steht da nichts (sonst würde das mit den Zinsen von 18% persönlich ja auch nicht klappen).

    Hat der Schuldner Einwände, muss er dagegen vorgehen. Das Gesetz gibt ihm hierzu ja Möglichkeiten.

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  • OK, ich glaube jetzt sind wir uns einig.
    Wenn keine Forderungsaufstellung vorliegt --> Anordnung auch wegen des persönlichen Anspruchs in voller Höhe
    Wenn Forderungsaufstellung vorliegt --> Anordnung in Höhe der Restforderung

    In der Tat liegt bei einem Grundpfandgläubiger in den seltensten Fällen eine Forderungsaufstellung vor (ist mir spontan auch nicht erinnerlich), aber im Ausgangsfall dieses Threads ist es ja wohl so. Wobei ich auch nicht auf die Idee gekommen wäre, eine anzufordern.

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