Bedingter Rangvorbehalt

  • Ich soll einen Rangvorbehalt bei 42zur Eintragung bewilligten Dienstbarkeiten und Vormerkungen für Dienstbarkeitenfolgenden Inhalts eintragen:
    "Der Eigentümer behält sich die Befugnis vor, imRang vor den soeben bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten undVormerkungen für sich als Eigentümer ein Erbbaurecht betreffend die Errichtungund Instandhaltung von 119 Photovoltaikanlagen der xy GmbH& Co.KG in … fürdie Dauer bis zum Ablauf des (genaues Datum steht in der Bewilligung) mit einemErbbauzins von … EURO monatlich eintragen zu lassen. Der Rangvorbehalt kann nureinmal ausgenutzt werden unter der Voraussetzung, dass den in der heutigenUrkunde genannten Dienstbarkeitsberechtigten eine Mitberechtigung amErbbaurecht übertragen wird im Verhältnis der Anzahl ihrer jeweiligenPhotovoltaikanlagen zur Gesamtzahl der auf dem vorbezeichneten Grundbesitzerrichteten Photovoltaikanlagen."

    Meines Erachtens ist der Rangvorbehalt bedingt. Dies istmöglich und die Bedingung müsste im Grundbuch mit eingetragen werden.
    Ich frage mich aber, wie das Erbbaurecht dannausgestaltet sein soll.
    Hat schon einmal jemand solch ein Konstrukt im Grundbucheingetragen?

  • So etwas hatte ich noch nicht. Aber wenn du sicher bist, dass es geht. Dann schreibst du beim RVB nur "bedingt". Was genau die Bedingung/-en ist/sind ist bezugnahmefähig.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Na da bekommen die halt alle einen ME-Anteil am Erbbaurecht und gehen mit zum Notar oder werden auf die Abgabe der entsprechenden Erklärungen verklagt, denn in Form des § 29 GBO ist das selbstverstädnlich nicht nachweisbar.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Jupp, ich habe so langsam aufgehört, die Dinge zu hinterfragen, die einem so vorgelegt werden. Wenn es so sein soll, dann - wie Uschi gestern geschrieben hat: "Des Menschen Wille ist sein Himmelreich...". Und Recht hat sie.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Lieber nicht eintragen.

    Dem Rangvorbehalt fehlt es zum einen an der Bestimmtheit, zum anderen könnte er so, wie er vorgesehen ist, für das Erbbaurecht ohnehin nicht ausgenutzt werden.

    Bestimmtheit:
    Das nach § 881 BGB vorbehaltene Recht muss sowohl nach seiner Art, als auch nach seinem Umfang inhaltlich bestimmt sein (s. Eckert im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2015, § 881 RN 5 mwN). Dazu gehört nicht nur die Angabe der Laufzeit des Erbbaurechts, sondern z. B. auch, ob das Erbbaurecht nach § 1 Absatz 2 ErbbauRG auf den für die Bauwerke nicht erforderlichen Grundstücksteil erstreckt werden soll. Gerade diese Angabe ist für die dann nachrangigen Dienstbarkeitsberechtigten wichtig. Auch muss sich aus dem Rangvorbehalt der Umfang des vorbehaltenen Rechts ergeben. Das DNotI führt dazu im Gutachten im DNotI-Report 19/2014, 145 ff

    http://www.dnoti.de/dnoti-report/i…a0-d328aa5f7e2b

    aus:

    „Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, wenn der Rangvorbehalt für ein späteres Erbbaurecht eingetragen werden soll, ist bislang völlig ungeklärt. Das nach § 881 BGB vorbehaltene Recht muss sowohl seiner Art als auch seinem Umfang nach hinreichend genau bezeichnet sein (Meikel/Böttcher, § 45 Rn. 177 m. w. N.). Nicht erforderlich ist die Angabe des Berechtigten (Soergel/Stürner, § 881 Rn. 7; Schöner/Stöber, Rn. 2134). Maßgeblich ist, welche Informationen der Inhaber des nachrangigen Rechts benötigt, um die Tragweite des Nachrangs seines Rechts einschätzen zu können. Bei einem Grundpfandrecht sind dies etwa Kapital, Zinsen (inkl. Zinsbeginn) und Nebenleistungen (vgl. Staudinger/Kutter, § 881 Rn. 8 m. w. N.). Offen ist derzeit insbesondere, in welchem Umfang das vorbehaltene Erbbaurecht zum Inhalt des Rangvorbehalts gemacht werden muss; aus Gründen notarieller Vorsicht empfiehlt es sich, das Erbbaurecht möglichst konkret zu bezeichnen. Jedenfalls dürfte es angezeigt sein, Beginn und Ende der Laufzeit des Erbbaurechts sowie Anzahl und Beschaffenheit der zu errichtenden Bauwerke (vgl. insoweit zur Bestimmtheit BGHZ 101, 143 = DNotZ 1988, 161; BGHZ 126, 12 = DNotZ 1994, 886) hinreichend genau zu bestimmen, des Weiteren den Ausübungsbereich und etwaige Entschädigungsansprüche bei Zeitablauf. Dass auch die Bedingungen des Heimfalls, der Erbbauzins (inkl. Anpassungsklausel) und ein Vorkaufs recht am Erbbaurecht in den Rangvorbehalt mit aufzunehmen sind, erscheint uns fraglich, denn diese Bestimmungen sind für den nachrangigen Gläubiger am Hauptgrundstück nicht unmittelbar von Bedeutung (etwas anderes gilt bzgl. des Rangverhältnisses am Erbbaurecht insbesondere für den Heimfall). Im Zweifel bietet es sich aber an, auch diese Bestimmungen mit in den Rangvorbehalt aufzunehmen. Es ist sorgfältig abzuwägen, welche Punkte für das Erbbaurecht
    und den nachrangigen Gläubiger zu den essentialia negotii gehören. Soweit der Inhalt des künftigen Erbbaurechts noch nicht feststeht, sollte man den Inhalt des Erbbaurechts nach den vorstehenden Ausführungen möglichst umfassend definieren. Es ist anerkannt, dass der Rangvorbehalt nicht auf einmal in Anspruch genommen werden muss, sondern sich auch teilweise ausnutzen lässt (vgl. statt aller Ulbrich, MittRhNotK 1995, 289, 303 m. w. N.; Palandt/Bassenge, § 881 Rn. 6 f.). Insoweit gibt der als Vorbehalt eingetragene Inhalt des Rechts lediglich eine Maximalgrenze an, die nicht überschritten werden darf (vgl. hierzu Palandt/Bassenge, § 881 Rn. 6). Mit Blick auf die Laufzeit wäre sicherzustellen, dass das Rangverhältnis auch bei späteren Verlängerungen des Erbbaurechts fortbesteht. Hier könnte sich daher der Vorbehalt eines „ewigen Erbbaurechts“ anbieten (vgl. dazu v. Oefele/Winkler, Rn. 2.146). Im Übrigen sollte man festlegen, wonach sich die Vergütung bzw. Entschädigung bemisst; so kann der nachrangige Gläubiger erkennen, in welchem wertmäßigen Umfang er hinter dem Erbbaurecht mit seiner Entschädigungsforderung nachrangig wäre.“

    Vorliegend ist nicht einmal ersichtlich, wie die Photovoltaikanlagen beschaffen sein sollen. M.W. gibt es dafür keine genormten Anlagen. Vom Inhalt des Erbbaurechts ganz zu schweigen.

    Ausnutzbarkeit:
    Der Rangvorbehalt darf „nur unter der Voraussetzung ausgenutzt werden, dass den in der heutigen Urkunde genannten Dienstbarkeitsberechtigten eine Mitberechtigung am Erbbaurecht übertragen wird im Verhältnis der Anzahl ihrer jeweiligen Photovoltaikanlagen zur Gesamtzahl der auf dem vorbezeichneten Grundbesitzerrichteten Photovoltaikanlagen." Die Übertragung der Mitberechtigung am Erbbaurecht kann jedoch erst erfolgen, wenn das Erbbaurecht entstanden ist, d. h. im Grundstücksgrundbuch an erster Rangstelle (§ 10 ErbbauRG) eingetragen wurde und in der Folge ein Erbbau-GB angelegt wurde, in dem Übertragungen von Mitberechtigungen verlautbart werden könnten. Um aber das Erbbaurecht unter Ausnutzung des Rangvorbehalts an erster Rangstelle eintragen zu können, kann nicht etwas zur Bedingung gemacht werden, was zum Zeitpunkt der Eintragung des Erbbaurechts noch gar nicht existent ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • :wow Prinz.
    Wenn wir Dich, Dein Wissen und Deine Zugriffsmöglichkeiten auf all die vielen Quellen nicht hätten, dann würden wir wohl weiter viel im Dunklen fischen. :aufgeb::2danke

  • Die Übertragung der Mitberechtigung am Erbbaurecht kann jedoch erst erfolgen, wenn das Erbbaurecht entstanden ist, d. h. im Grundstücksgrundbuch an erster Rangstelle (§ 10 ErbbauRG) eingetragen wurde und in der Folge ein Erbbau-GB angelegt wurde, in dem Übertragungen von Mitberechtigungen verlautbart werden könnten. Um aber das Erbbaurecht unter Ausnutzung des Rangvorbehalts an erster Rangstelle eintragen zu können, kann nicht etwas zur Bedingung gemacht werden, was zum Zeitpunkt der Eintragung des Erbbaurechts noch gar nicht existent ist.


    Das kann aber doch über eine Verbindung der Anträge nach § 16 GBO erreicht werden (Vorrang mit bpD, Eintragung ErbbauR, Übertragung ME-Anteile als verbundene Anträge).

    Bezüglich der Bestimmtheit gibt's vermutlich irgendeinen Plan auf den Bezug genommen wird...

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  • Von einem Vorbehalt nach § 16 GBO lese ich in dem o. a. Text nichts. Auch ist es mit der Bezugnahme auf einen Plan nicht getan. Die Erklärung darüber, ob sich das Erbbaurecht auch auf den für die Bauwerke nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstrecken soll, kann nicht in einen Lageplan ausgelagert werden, ebenso wenig wie Erklärungen über den näheren Inhalt des Erbbaurechts, zu dem im Übrigen der Erbbauzins nicht gehört (von Oefele/Heinemann im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013; § 9 ErbbauRG, RN 6), so dass schon unverständlich ist, weshalb der im Erbbau-GB zu sichernde Erbbauzins bei einem Rangvorbehalt am Grundstück überhaupt erwähnt wird (s. obiges DNotI-Gutachten).

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