Versteigerung nach Eintritt des Nacherbfalls

  • Liebe Versteigerer,

    in einem in den nächsten Wochen anstehenden Termin wird das Objekt wegen bevorrechtigter Grundbesitzabgaben auf Antrag der Stadt versteigert.
    Eigentümer sind die unbekannten Erben der verstorbenen A.
    Diese wurde zunächst beerbt von ihrem Sohn K, der leider mit allen möglichen Leuten finanziell Ärger hatte. Im Grundbuch wurden daher einige Zwangshypotheken und eine Arresthypothek L eingetragen.
    K ist nunmehr verstorben, der Nacherbfall damit eingetreten.
    Der designierte Nacherbe hat sinnigerweise die Nacherbschaft ausgeschlagen (das Grundbuch war ihm wohl zu unübersichtlich).
    Ich frage mich jetzt schon mal, wie es in einem Verteilungstermin aussehen wird bzw. wer überhaupt Sicherheitsleistung und 7/10-Versagung beantragen kann.
    Klar dürfte sein, dass bis auf zwei – noch zu Omas Zeiten – eingetragene Rechte, alle anderen im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragenen Rechte dem Nacherben gegenüber relativ unwirksam sind.

    Sind die relativ unwirksamen Recht als auflösend bedingte Rechte anzusehen und damit nach § 48 ZVG zu behandeln oder kann man davon ausgehen, dass es sich um löschungsreife Rechte handelt. Immerhin wurden sie im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen ohne Zustimmung des Nacherben.
    Für die Vormerkung schreibt Stöber (Anm. 3.3 zu § 48 ZVG), dass eine Nichtberücksichtigung einer Vormerkung möglich ist, wenn die Wirkungslosigkeit [dem bestbetreibenden Gläubiger gegenüber] dem Vollstreckungsgericht sicher bekannt oder grundbuchersichtlich ist.
    Kann ich das auf die – für mich sicher feststehenden – dem Eigentümer gegenüber unwirksamen Rechte übertragen? :gruebel:
    Vom Ergebnis wäre mir das am liebsten. Aber ich befürchte, das zählt nicht wirklich.

  • Wieso sind es die unbekannten Erben nach A? Der Erbe ist doch bekannt, nämlich K. Es müsste gegen die unbekannten Erben nach K vollstreckt werden.
    Die Stadt betreibt aus Rang 3, oder? Egal, ob die Rechte den Nacherben ggü. unwirksam sind oder nicht, die gehen doch unter. Der Zuschlag muss das Recht der Nacherben beeinträchtigen oder vereiteln. Die Forderung der Stadt müssen auch die Nacherben gg. sich geltend lassen. Bei der Verteilung muss man dann nur achtgeben, wenn die Rechte was abbekommen sollten. Denn nach 773 ZPO ist ja die Unwirksamkeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Wobei der Nachlasspfleger da auch mit Drittwiderspruchsklage vorgehen sollte.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wieso sind es die unbekannten Erben nach A? Der Erbe ist doch bekannt, nämlich K. Es müsste gegen die unbekannten Erben nach K vollstreckt werden.

    Ich verstehe den Sachverhalt so, dass K nur Vorerbe gewesen ist:


    K ist nunmehr verstorben, der Nacherbfall damit eingetreten.

    Auf die Erben des K kommt es damit nicht an.

  • Aber der Vorerbe wird doch Vollerbe. Warum sind dann die Erben nach A relevant?

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Mit dem Eintritt des Nacherbfalls geht es um die Erbfolge nach der ursprünglichen Erblasserin, hier Frau A (Oma).
    Darum muss auch nach Eintritt der Nacherbfolge immer ein Erbschein vorgelegt werden, aus dem sich die Erbfolge nach dem ursprünglichen Erblasser vorgelegt werden.

    Ich war aber heute bei den Kollegen von der Nachlassabteilung.
    Es liegen nicht nur Ausschlagungen des Nacherben hinsichtlich seines Nacherbenrechts vor. Auch die Erben des eingesetzten Vorerben haben die Erbschaft ausgeschlagen.

    Ganz toll, weil innerhalb der gegen den Vorerben eingetragenen Zwangshypotheken auch einige noch zu Lebzeiten des Vorerben befriedigt wurden und diese Eigentümergrundschulden damit nicht in die Nacherbmasse fallen dürften.:mad:

  • Der Nachlassrichter geht von einem Fall der Ersatznacherbschaft aus.
    So auch die Kollegin der Familienabt., die die Ausschlagung der nichtehelichen Mutter des Ersatzerben nicht genehmigt hat. In dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren hat das LG dies bestätigt.

    noch eine Berichtigung...
    die Beschwerde wurde beim OLG zurückgenommen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Babs (14. Oktober 2015 um 11:15) aus folgendem Grund: berichtigt in Ersatznacherbschaft

  • Der Sachverhalt wird immer nebulöser. Hab ich das richtig verstanden?

    A war ursprüngliche Grundstückseigentümerin.
    K war nicht befreiter Vorerbe.
    X war als Nacherbe vorgesehen, Nacherbfall mit Tod des K ist eingetreten.
    X hat ein nicht eheliches Kind (S).
    X schlägt aus. Nach der gerichtlichen Auslegung der letztwilligen Verfügung der A ist der minderjährige S dann zum Ersatznacherben berufen.
    Für S schlägt dessen Mutter aus. Diese Ausschlagung wird aber mangels Genehmigung gar nicht wirksam. Folge: S ist Nacherbe nach A.

    Warum sind dann die Erben der A unbekannt?

  • Es liegt noch kein Erbschein vor.
    Die Mutter hat es in 5 Monaten noch nicht geschafft einen Erbschein für ihr minderjähriges Kind als Ersatznacherbe der Erblasserin A zu beantragen.
    Darum läuft auch immer noch die Nachlasspflegschaft.

  • Es liegt noch kein Erbschein vor. Die Mutter hat es in 5 Monaten noch nicht geschafft einen Erbschein für ihr minderjähriges Kind als Ersatznacherbe der Erblasserin A zu beantragen. Darum läuft auch immer noch die Nachlasspflegschaft.

    Warum sollte sie auch, bei der Sachlage. Abgesehen von dem Umstand, dass 5 Monate bei manchen Gerichten unter "Eilverfahren" laufen.

    Ich würde eher schreiben "die Vollstreckungsgläubiger haben es in 5 Monaten noch nicht geschafft, sich einen Erbschein zu beschaffen".

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Vollstreckungsgläubiger sind aber allesamt nur Gläubiger des Vorerben.

    Ich habe anhand der Grundakte die zu Grunde liegenden Titel nachgeschaut.
    Bis auf eine kleine Zwangshypothek für die Stadt wegen Grundbesitzabgaben (1.000,00 DM) handelt es sich um Ansprüche gegen den Vorerben, meist nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge aus einer früheren Geschäftstätigkeit usw.
    Es ist für mich eindeutig, dass es sich nicht um Nachlassforderungen handelt.

    Im Münchener Kommentar habe ich folgendes gefunden

    Zu § 2115 BGB:
    edit by Kai: aus urheberrechtlichen Gründen vorsorglich entfernt

    Zu § 2113 BGB:
    edit by Kai: aus urheberrechtlichen Gründen vorsorglich entfernt

    Ich überlege jetzt, ob ich nicht mit der 41-er Nachricht, die nächste Woche raus muss, ein Schreiben an alle Beteiligten schicke, in denen ich darauf hinweise, dass m.E.

    1. Davon ausgegangen wird, dass die im Grundbuch eingetragenen Rechte Abt. III Nr. 3 - 12 im Wege der Zwangsvollstreckung für eine persönliche Forderung gegen den Vorerben K eingetragen wurden.
    2. Dass es sich bei diesen Forderungen nicht um Nachlassforderungen handelt.
    3. Aufgrund des eingetretenen Nacherbfalls nach dem Tod des Vorerben K die Rechte Abt. III Nr. 3 – 12 unwirksam sind und im weiteren Verfahren, insbesondere bei der Erlösverteilung, nicht berücksichtigt werden.



    Mal schauen, ob darauf eine Reaktion kommt.

  • Der Sachverhalt wird immer nebulöser. Hab ich das richtig verstanden?

    A war ursprüngliche Grundstückseigentümerin.
    K war nicht befreiter Vorerbe.
    X war als Nacherbe vorgesehen, Nacherbfall mit Tod des K ist eingetreten.
    X hat ein nicht eheliches Kind (S).
    X schlägt aus. Nach der gerichtlichen Auslegung der letztwilligen Verfügung der A ist der minderjährige S dann zum Ersatznacherben berufen.
    Für S schlägt dessen Mutter aus. Diese Ausschlagung wird aber mangels Genehmigung gar nicht wirksam. Folge: S ist Nacherbe nach A.

    Warum sind dann die Erben der A unbekannt?

    Ich verstehe das auch immer noch nicht. Wer steht denn jetzt im GB. Das muss doch K sein. Der kommt da nur rein als Erbe, wenn ein Erbnachweis vorliegt nach A. Wieso habe ich dann einen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben nach A?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


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    Maxim Gorki



  • So wie ich es verstanden habe, ist hinsichtlich des K ein Nacherbenvermerk eingetragen.
    Nacherbfall ist eingetreten durch den Tod des K.

    X, der als Nacherbe vorgesehen war, hat ausgeschlagen. Nach Wertung des Richters war für diesen Fall von der A eine Ersatz-Nacherbfolge beabsichtigt.
    Die Ausschlagung des S (in meiner Falldarstellung der Sohn des X) war abhängig von der familiengerichtlichen Genehmigung. Während des Genehmigungsverfahrens waren die Nacherben nach der A unbekannt, hierfür scheint ein Nachlasspfleger bestellt worden zu sein. Dieser ist auch weiter im Amt, auch wenn die Erbfolge nach rechtskräftiger Versagung der Genehmigung nun feststehen dürfte, Erbschein hin oder her.

    Für unschön halte ich, dass dieser Sachverhalt so im Eingangsthread nicht dargestellt worden ist. Die Infos über Ersatz-Nacherbfolge und gar noch darüber, dass ein Nachlasspfleger bestellt ist, wurden erst krümelweise nachgeliefert. Da mag ich nicht mehr mitdenken. Denn wer weiß, welche Details mir dann noch fehlen, die der Geschichte eine immer neue Wendung geben.

  • ich war eigentlich der Auffassung, dass ich die entscheidungsrelevanten Umstände dargelegt hätte.
    Ok, die Tatsache, dass Vor- und Nacherbschaft angeordnet war, hätte man ausdrücklich darstellen sollen/können. Wahrscheinlich war ich nach den Stunden, in denen ich mich jetzt schon mit diesem blöden Teil beschäftige, zu betriebsblind und habe nicht gemerkt, dass wichtige Infos fehlen. :tschuldig

    Unabhängig von der Frage der Ausschlagung, des nichtehelichen Kindes als Ersatznacherbe usw. ist für mich aber auch das Hauptproblem:
    wie behandele ich Rechte in der nach Eintritt des Nacherbfalls angeordneten Versteigerung, die gegen den Vorerben im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen wurden - und zwar "nur" wegen persönlicher Ansprüche gegen den Vorerben = es handelt sich nicht um Nachlassforderungen.
    Ich habe mir jetzt ein Verfahrensweise ausgedacht - aber, ob das so richtig ist und was noch daraus wird???? :nixweiss:

    :akteferti

  • Es ist schon schwierig. Materiell-rechtliche Belange haben wir eigentlich nicht zu prüfen. Es wird nach GB verteilt. Ich denke, dass der Nachlasspfleger für die Ersatznacherben dagegen vorgehen musst. 773 ZPO greift hier m.E. nicht, da die Gläubiger des Vorerben nicht betreiben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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