§ 55 Abs.5 S.4 RVG - (nachträgliche) Anrechnung

  • Guten Morgen,

    möglicherweise gab es dieses Thema hier schon einmal, allerdings habe ich es bislang nicht gefunden. Daher:

    Wenn ein beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Landeskasse erhält und dann nachträglich (also nach erfolgter Festsetzung und Auszahlung) den Erhalt einer anzurechnenden Gebühr anzeigt - wie ist hier das korrekte Vorgehen? Im Grunde muss doch die Festsetzungsentscheidung abgeändert werden, was in diesem Fall nur über eine Erinnerung der Staatskassenvertretung möglich sein dürfte. Dies wird allerdings bei geringen Anrechnungsbeträgen schwierig (weil die besagte Vertretung ja gehalten ist, wegen geringer Beträge keine Rechtsbehelfsverfahren loszutreten).

    Gibt es hier gegebenenfalls eine Möglichkeit, die Festsetzung von Amts wegen neu zu fassen? Trotz der Stellung des UdG als Organ der Rechtspflege? Diese Problematik kommt in der Sozialgerichtsbarkeit erst langsam hoch (Anrechnungen haben wir ja erst seit Mitte 2013). Daher wäre ich für einen Tritt in die richtige Richtung dankbar :)

    Grüße,
    Garfield

  • nach Gerold 20. Aufl. Rd Nr. 27 zu § 58 RVG hat der UdG selbststständig zu prüfen, ob eine Anrechnungspflicht besteht. Ich verstehe das so, dass Du von Amts wegen zu prüfen hast. Wir schreiben den Anwalt an m. d. B. um Rückzahlung von ... € mit einer entsprechenden Berechnung. Hat bisher in 99% der Fälle geklappt

    gruss

    wulfgerd

  • Wir schreiben den Anwalt an m. d. B. um Rückzahlung von ... € mit einer entsprechenden Berechnung. Hat bisher in 99% der Fälle geklappt.


    Ich habe den RA in solchen Fällen auch immer formlos angeschrieben und die Rückzahlung ist zu 100% umgehend erfolgt. Bei freiwilliger Rückzahlung brauchst du ja den Beschluss nicht ändern. Und die Anwälte, die nichts zurück zahlen wollen, zeigen die Zahlung gar nicht erst an.
    Wenn du einen Übergang hast, bekommst du die Erinnerung sowieso von der Gegenseite, so dass sich das Problem dort nicht stellt.

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