Guten Morgen,
möglicherweise gab es dieses Thema hier schon einmal, allerdings habe ich es bislang nicht gefunden. Daher:
Wenn ein beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Landeskasse erhält und dann nachträglich (also nach erfolgter Festsetzung und Auszahlung) den Erhalt einer anzurechnenden Gebühr anzeigt - wie ist hier das korrekte Vorgehen? Im Grunde muss doch die Festsetzungsentscheidung abgeändert werden, was in diesem Fall nur über eine Erinnerung der Staatskassenvertretung möglich sein dürfte. Dies wird allerdings bei geringen Anrechnungsbeträgen schwierig (weil die besagte Vertretung ja gehalten ist, wegen geringer Beträge keine Rechtsbehelfsverfahren loszutreten).
Gibt es hier gegebenenfalls eine Möglichkeit, die Festsetzung von Amts wegen neu zu fassen? Trotz der Stellung des UdG als Organ der Rechtspflege? Diese Problematik kommt in der Sozialgerichtsbarkeit erst langsam hoch (Anrechnungen haben wir ja erst seit Mitte 2013). Daher wäre ich für einen Tritt in die richtige Richtung dankbar
Grüße,
Garfield