Folgender Fall:
A+B sind eingetragene Eigentümer zu je 1/2. Beide sind nacheinander verstorben.
A ist am 01.12.2014 verstorben.
Laut Erbschein wurde sie beerbt von B (Ehemann) und Z (Tochter).
Es ist Nacherbfolge bezüglich der Erbin Z angeordnet. Diese tritt ein beim Tod der Vorerbin.
Nacherben sind X+Y (Geschwister von Z). Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der jeweiligen Nacherben.
Die Vorerbin ist lediglich von den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2116, 2118 und 2119 BGB befreit (also nicht von §§ 2113+2114).
Testamentsvollstreckung ist bezüglich des Anteils der Erbin Z angeordnet. Zum TV wurde der Nacherbe X ernannt.
B ist am 01.01.2015 verstorben.
Laut Erbschein wurde er von seinen Kinder X, Y und Z beerbt. Nacherbfolge ist jedoch bezüglich der Erbin Z angeordnet.
Nacherben sind X+Y. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der jeweiligen Nacherben.
Die Vorerbin ist lediglich von den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2116, 2118 und 2119 BGB befreit (also nicht von §§ 2113+2114).
Testamentsvollstreckung ist bezüglich des Anteils der Erbin Z angeordnet. Zum TV wurde wieder der Nacherbe X ernannt.
Nun wurde mir ein notarieller Kaufvertrag vorgelegt. Aufgetreten sind dort auf der Verkäuferseite der X und Y. X und Y handeln dort als Eigentümer, Nacherben und X zusätzlich als TV hinsichtlich beider Erbschaften. Käufer ist der Dritte D. Die Vorerbin Z hat an dem Vertrag nicht mitgewirkt.
Unter anderem wurde in dem Kaufvertrag auch die Löschung der Nacherbenvermerke von sämtlichen Beteiligten (also auch durch den TV) beantragt.
Es liegen als die Löschungsbewilligungen sämtlicher Nacherben und des TV vor. Problematisch ist jedoch, dass nach h.M. auch die Bewilligung der Ersatznacherben benötigt wird. Diese sind im ES lediglich abstrakt benannt ("Abkömmlinge der jeweiligen Nacherben").
Es stellt sich nun die Frage, ob die Mitwirkung der Ersatznacherben in diesem Fall durch die bestehende TV nicht benötigt wird und ob der TV zur Löschung des Nacherbenvermerks überhaupt und speziell in diesem Fall befugt ist.
Wäre er dies nicht, müsste m.E. ein Pfleger für die Ersatznacherben bestellt werden. In diesem Fall stellte sich zudem jedoch auch die Frage, ob die Löschungsbewilligung dieses Pflegers noch einer Genehmigung nach §§ 1821 bzw. 1822 bedürfte.
Für Anregungen wäre ich sehr dankbar!