Löschung Nacherbenvermerk durch den TV

  • Folgender Fall:

    A+B sind eingetragene Eigentümer zu je 1/2. Beide sind nacheinander verstorben.

    A ist am 01.12.2014 verstorben.

    Laut Erbschein wurde sie beerbt von B (Ehemann) und Z (Tochter).
    Es ist Nacherbfolge bezüglich der Erbin Z angeordnet. Diese tritt ein beim Tod der Vorerbin.
    Nacherben sind X+Y (Geschwister von Z). Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der jeweiligen Nacherben.
    Die Vorerbin ist lediglich von den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2116, 2118 und 2119 BGB befreit (also nicht von §§ 2113+2114).
    Testamentsvollstreckung ist bezüglich des Anteils der Erbin Z angeordnet. Zum TV wurde der Nacherbe X ernannt.


    B ist am 01.01.2015 verstorben.

    Laut Erbschein wurde er von seinen Kinder X, Y und Z beerbt. Nacherbfolge ist jedoch bezüglich der Erbin Z angeordnet.
    Nacherben sind X+Y. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der jeweiligen Nacherben.
    Die Vorerbin ist lediglich von den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2116, 2118 und 2119 BGB befreit (also nicht von §§ 2113+2114).
    Testamentsvollstreckung ist bezüglich des Anteils der Erbin Z angeordnet. Zum TV wurde wieder der Nacherbe X ernannt.

    Nun wurde mir ein notarieller Kaufvertrag vorgelegt. Aufgetreten sind dort auf der Verkäuferseite der X und Y. X und Y handeln dort als Eigentümer, Nacherben und X zusätzlich als TV hinsichtlich beider Erbschaften. Käufer ist der Dritte D. Die Vorerbin Z hat an dem Vertrag nicht mitgewirkt.

    Unter anderem wurde in dem Kaufvertrag auch die Löschung der Nacherbenvermerke von sämtlichen Beteiligten (also auch durch den TV) beantragt.
    Es liegen als die Löschungsbewilligungen sämtlicher Nacherben und des TV vor. Problematisch ist jedoch, dass nach h.M. auch die Bewilligung der Ersatznacherben benötigt wird. Diese sind im ES lediglich abstrakt benannt ("Abkömmlinge der jeweiligen Nacherben").
    Es stellt sich nun die Frage, ob die Mitwirkung der Ersatznacherben in diesem Fall durch die bestehende TV nicht benötigt wird und ob der TV zur Löschung des Nacherbenvermerks überhaupt und speziell in diesem Fall befugt ist.

    Wäre er dies nicht, müsste m.E. ein Pfleger für die Ersatznacherben bestellt werden. In diesem Fall stellte sich zudem jedoch auch die Frage, ob die Löschungsbewilligung dieses Pflegers noch einer Genehmigung nach §§ 1821 bzw. 1822 bedürfte.

    Für Anregungen wäre ich sehr dankbar!

  • Ich persönlich halte die Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund bloßer Bewilligung ohnehin für falsch, weil dadurch das Grundbuch unrichtig wird. Hingegen ist es möglich, dass der Vermerk im wege der Grundbuchberichtigung bei Vollzug der Auflassung gelöscht wird, weil die Verfügung mit Zustimmung der beiden Nacherben erfolgt.

    Soll der Vermerk hingegen bereits vor der Eintragung der Auflassung gelöscht werden (und Du das für möglich halten), so bedarf es dazu der Zustimmung aller Ersatznacherben. Da die noch völlig unbekannt sind, weil immer noch welche hinzukomen können, bedarf es einer Pflegschaft für die insoweit noch unbekannten Beteiligten, und zwar hinsichtlich der Abkömmlinge für X und Y. Der Pfleger bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Die Löschungsbewilligung des TV geht m. E. ins Leere, weil Z gar nicht Nacherbin ist und X zudem, wenn ich das richtig verstanden habe, Vorerben-TV ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zunächst vielen Dank für Deine Antwort :)

    Ich persönlich halte die Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund bloßer Bewilligung ohnehin für falsch, weil dadurch das Grundbuch unrichtig wird. Hingegen ist es möglich, dass der Vermerk im wege der Grundbuchberichtigung bei Vollzug der Auflassung gelöscht wird, weil die Verfügung mit Zustimmung der beiden Nacherben erfolgt.

    Aber kann ich den Nacherbenvermerk nicht lediglich dann löschen, wenn der befreite Vorerbe mit Zustimmung der Nacherben das Grundstück wirksam veräußert? Hier war die Vorerbin einerseits nicht befreit und zweitens ist sie nicht in der Urkunde aufgetreten.

    Soll der Vermerk hingegen bereits vor der Eintragung der Auflassung gelöscht werden (und Du das für möglich halten), so bedarf es dazu der Zustimmung aller Ersatznacherben. Da die noch völlig unbekannt sind, weil immer noch welche hinzukomen können, bedarf es einer Pflegschaft für die insoweit noch unbekannten Beteiligten, und zwar hinsichtlich der Abkömmlinge für X und Y. Der Pfleger bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Die Löschungsbewilligung des TV geht m. E. ins Leere, weil Z gar nicht Nacherbin ist und X zudem, wenn ich das richtig verstanden habe, Vorerben-TV ist.

    Ja, ich finde den "TV-Vermerk" im Erbschein auch nicht ganz verständlich. Wortwörtlich steht im ES: "Testamentsvollstreckung ist bezüglich des Anteils der Erbin zu 3. (Z) angeordnet." Diese Formulierung ist m.E. mehrdeutig. Sinn ergibt m.E. jedoch eher die Auslegung, dass lediglich über den Anteil der Vorerbin (und nicht über den Anteil der Nacherben) TV angeordnet worden ist, da X gleichzeitig auch TV ist. In diesem Fall wäre TV keinesfalls zur Löschung des Nacherbenvermerks berechtigt.

  • Aber kann ich den Nacherbenvermerk nicht lediglich dann löschen, wenn der befreite Vorerbe mit Zustimmung der Nacherben das Grundstück wirksam veräußert? Hier war die Vorerbin einerseits nicht befreit und zweitens ist sie nicht in der Urkunde aufgetreten.

    Ich habe das so verstanden, dass der TV für die Vorerbin Z gehandelt hat?

    Wenn die Nacherben zustimmen, spielt die Befreiung oder Nicht-Befreiung keine Rolle.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aber kann ich den Nacherbenvermerk nicht lediglich dann löschen, wenn der befreite Vorerbe mit Zustimmung der Nacherben das Grundstück wirksam veräußert? Hier war die Vorerbin einerseits nicht befreit und zweitens ist sie nicht in der Urkunde aufgetreten.

    Ich habe das so verstanden, dass der TV für die Vorerbin Z gehandelt hat?

    Wenn die Nacherben zustimmen, spielt die Befreiung oder Nicht-Befreiung keine Rolle.

    Ja, der TV ist in der Urkunde offiziell als TV "für die Vorerbin Z" aufgetreten ist. Aber ist der Testamentsvollstrecker tatsächlich "Vertreter" der Vorerbin? Hänge da immer noch etwas am Wortlaut des HRP, der für die Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund Unrichtigkeit eine Verfügung des Vorerben voraussetzt.

    Du hast natürlich Recht, dass bei Mitwirkung der Nacherben die Befreiung des Vorerben keine Rolle spielt. Habe da etwas durcheinander gebracht.

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