Auflassung während der Liquidation einer Stiftung

  • Hallo Zusammen,

    ein Kollege hat mich gebeten für ihn ein Thema einzustellen, da es sich nach seinen eigenen Angaben für ihn nicht mehr lohnt sich hier anzumelden.


    Folgender Sachverhalt:

    Es existieren zwei Stiftungen. Eine Stiftung befindet sich nach Aufhebung (Veröffentlichung im Amtsblatt ist erfolgt) in Liquidation. Der Liquidator (die Stadt) beantragt - unter Beachtung der Fristen nach §§ 88, 51 BGB - die Übertragung des Grundstücks auf eine andere Stiftung.
    Alle Stiftungsvorstände haben ihr Einverständnis erklärt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorgelegt worden.

    Ist hier eine Auflassung erforderlich?

  • Um welche Art Stiftung handelt es sich denn ?

    Bei Stiftungen unterscheidet man die privatrechtlichen von den öffentlich-rechtlichen Stiftungen, die rechtsfähigen von den nicht-rechtsfähigen Stiftungen, die gemeinnützigen von den privatnützigen etc. (s. Reimann, DNotZ 2012, 250/252).

    Da die Aufhebung der zu liquidierenden Stiftung im Amtsblatt veröffentlicht wurde, vermute ich, dass es sich um eine kommunale Stiftung handelt.

    Kommunale Stiftungen können jedoch je nach Landesrecht teils Stiftungen des bürgerlichen Rechts, teils auch des öffentlichen Rechts sein (s. Weitemeyer im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 80 RN 130 unter Auflistung der landesrechtlichen Besonderheiten). Bei den Stiftungen des öffentlichen Rechts wird wiederum zwischen den rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, aber ohne Mitglieder, und den unselbständigen Stiftungen, denen die eigene Rechtspersönlichkeit fehlt, unterschieden (s.Mayen in: Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 89 RN 5 mwN).

    Also wird es auch darauf ankommen, in welchem Bundesland sich der Vorgang abspielt.

    Ganz grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass es dann, wenn es zu keinem Anfall des Stiftungsvermögens nach §§ 88, 45 ff BGB an eine in der Verfassung bzw. Satzung bestimmte Person oder den Fiskus kommt, der Auflassung bedarf. Für den Fall der Einbringung von Grundvermögen in eine Stiftung hat dies das BayObLG im Beschluss vom 25.06.1987, BReg. 2 Z 67/87 = NJW-RR 1987, 1418) mit Blick auf die Bestimmung des § 82 Satz 2 BGB entschieden, weil das Grundvermögen nach dieser Bestimmung nicht kraft Gesetzes auf die Stiftung übergegangen ist. Da es vorliegend an einer Regelung des gesetzlichen Übergangs im Falle der Liquidation fehlen dürfte, müsste mithin das Gleiche gelten.

    Allerdings ist § 873 BGB nicht nur dann nicht anzuwenden, wenn der Liegenschaftsrechtserwerb unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung erfolgt, sondern auch dann, wenn er auf privatrechtsgestaltendem Einzelhoheitsakt beruht und es um Veränderungen tatsächlicher oder persönlicher Verhältnisse mit gesetzlich angeordneten Folgen für die liegenschaftsrechtliche Rechtslage geht (s. dazu Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 873 RN 12 ff.). Auch bedarf es bei der Vermögensumschichtung innerhalb eines Körperschaftsvermögens (von einem Sondervermögen auf ein anderes) keiner Auflassung (LG Freiburg, Beschluss vom 06.11.1981, 4 T 115/81 = BWNotZ 1982, 66).

    Das müsste sich dann aus den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen ergeben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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