Ist Ausfertigung Erbschein so OK?

  • Berichtigung des GB aufgrund Erbschein. Ausfertigung des Erbscheins ist wie folgt unterschrieben: Unterschrift und Stempel mit Name und Bezeichnung Justizfachwirt.

    Eine Ausfertigung können Angestellte doch nur erteilen, wenn sie zum UdG ernannt sind. Muss dies bei der Unterzeichnung der Ausfertigung zum Ausdruck gebracht werden? Oder kann ich davon ausgehen, dass der Unterzeichner als UdG handelt. :confused:

  • Ich würde davon ausgehen, dass der Zusatz schlicht vergessen wurde und (Nachlassgericht bei euch?) telefonisch mal nachfragen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wieso hat Dich die behördeninterne Erlaubnis , das der als UdG fingieren darf, zu interessieren ?
    Wundert mich aber nicht wirklich , dass diese Frage im Grundbuchforum gestellt wird.:teufel:

  • Berichtigung des GB aufgrund Erbschein. Ausfertigung des Erbscheins ist wie folgt unterschrieben: Unterschrift und Stempel mit Name und Bezeichnung Justizfachwirt.


    Das reicht natürlich nicht aus. Es muss ein Siegel her. ;)

    Aber wenn eins drauf ist und auf dem Stempel nur der Name steht, würde ich das für wirksam halten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wieso hat Dich die behördeninterne Erlaubnis , das der als UdG fingieren darf, zu interessieren ?
    Wundert mich aber nicht wirklich , dass diese Frage im Grundbuchforum gestellt wird.:teufel:

    Zustimmung zur ersten Frage - vorausgesetzt natürlich, daß wie von tom richtig bemerkt der im SV benannte Stempel eigentlich der Siegelabdruck ist. Da die Bezeichnung Justizfachwirt die für den "Berufsabschluß" des Beamten im mittleren Dienst ist, beinhaltet die Ausgangsfrage nach meiner Ansicht allerdings schon einen gewaltigen Denkfehler.
    Deine teuflische Wundertüte muß ich mir als leidenschaftlicher Ex-Grundbüchler aber verbitten.;):D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Deine teuflische Wundertüte muß ich mir als leidenschaftlicher Ex-Grundbüchler aber verbitten.;):D


    Sagen wir mal so:
    Ich kenne keine andere Gerichtsabteilung , bei der der Korinthenausstoß am Tagesende höher ist.;)

  • Also besonders produktiv hinsichtlich dieser gesunden Früchte, ist doch gut.;)

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  • Na ja ;aber nicht gerade im Sinne der Exporteure von Korinthen wie z.B. der Türkei , wenn die Produktion zuhause so hoch gefahren wird.:)

  • Nur am Rande angemerkt: Zumindest in Bayern wird die Bezeichnung "Justizfachwirt" von Beamten des mittleren Dienstes geführt. Die sind auf alle Fälle Urkundsbeamte. Es handelt sich nicht um Angestellte.

    Justizfachwirt ist die Berufsbezeichnung, die man führen darf, wenn man zB in Sachsen den Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst erfolgreich absolviert hat (§ 35 APOmJD). Sie trifft keine Aussage über die Tätigkeit dieser Person und auch nicht über deren Status.

    Das heißt also, ein Justizfachwirt kann ein Angestellter des mittleren Dienstes sein oder auch ein Beamter des mittleren Dienstes. Er kann aber auch Zahnarzt sein oder - wie ich - Rechtspfleger.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Das mit dem Zahnarzt halte ich eher für unwahrscheinlich, warum sollte ein Zahnarzt auch einen Erbschein ausfertigen :D

    Aber ausschlaggebend ist tatsächlich nur der Ausfertigungsvermerk, das Siegel und, dass irgendjemand eben diesen Vermerk unterschrieben hat.
    Wer ein Siegel in die Hand kriegt darf auch was ausfertigen :D

  • Nur am Rande angemerkt: Zumindest in Bayern wird die Bezeichnung "Justizfachwirt" von Beamten des mittleren Dienstes geführt. Die sind auf alle Fälle Urkundsbeamte. Es handelt sich nicht um Angestellte.

    Justizfachwirt ist die Berufsbezeichnung, die man führen darf, wenn man zB in Sachsen den Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst erfolgreich absolviert hat (§ 35 APOmJD). Sie trifft keine Aussage über die Tätigkeit dieser Person und auch nicht über deren Status.

    Das heißt also, ein Justizfachwirt kann ein Angestellter des mittleren Dienstes sein oder auch ein Beamter des mittleren Dienstes. Er kann aber auch Zahnarzt sein oder - wie ich - Rechtspfleger.


    Eben, deshalb kann man es sich auch nicht so einfach machen und nur vom Berufsabschluss ausgehen.

    Zumindest in Zivilsachen muss entsprechend § 317 IV ZPO der Ausfertigungsvermerk ergeben, dass dieser vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stammt.

    Ordnungsgemäße Ausfertigungsvermerke sehen daher m. E. wie folgt aus:

    Meier
    Justizfachwirt
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

    Müller
    Justizhauptsekretärin
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    Ohne den Zusatz "Urkundsbeamtin..." dürfte die Ausfertigung nicht ordnungsgemäß erteilt worden sein.

  • Zumindest in Zivilsachen muss entsprechend § 317 IV ZPO der Ausfertigungsvermerk ergeben, dass dieser vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stammt.


    Davon ist in § 317 Abs. 4 ZPO keine Rede, sondern davon, dass der UdG unterschreiben muss. Ob er "Meier" oder "Meier, Justizhauptsekretär" oder "Meier, unterstes Würstchen, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" schreibt, ist egal, solange er es nur ist.

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  • Davon ist in § 317 Abs. 4 ZPO keine Rede, sondern davon, dass der UdG unterschreiben muss. Ob er "Meier" oder "Meier, Justizhauptsekretär" oder "Meier, unterstes Würstchen, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" schreibt, ist egal, solange er es nur ist.

    Da stimme ich Tom vollumfänglich zu. Entscheidend ist allein, daß er UdG ist. Das muß nicht zwingend in den Ausfertigungsvermerk.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Gut, dann sind wir eben hier am Gericht sehr vorbildlich, siehe auch den in der Kommentierung genannten Text, BeckOK ZPO/Elzer ZPO § 317 Rn. 29.


    Das stimmt.

    "Hier" bekomme ich gerne:

    "Vorstehende Ausfertigung stimmt mit der
    Urschrift
    überein und wird

    erteilt.

    Amtssitz, den 15.10.2015

    [unleserlich]
    Meier, Justizbeschäftigte

    [Siegel des AG Amtssitz]"

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