Hinterlegungsstelle verweigert Annahme, da Adresse des Gläubigers bekannt.

  • Hallo,

    der IV möchte bei der Hinterlegungsstelle Geld hinterlegen, da der Gläubiger sich nicht rührt.

    Entweder sind die Briefe an ihn unzustellbar oder sie wurden zugestellt, er reagiert jedoch nicht.

    Der IV benötigt ja die Bankverbindung.


    Nun weigert sich die Hinterlegungsstelle das Geld anzunehmen. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil es keine gesetzliche Verpflichtung gebe, das Geld per Banküberweisung auszuzahlen. Man könne ja einen

    a) Verrechnungsscheck versenden

    --> IV wendet m. E. zu Recht ein, der Gläubiger würde vermutlich den VS nicht einlösen, wenn er jetzt schon nicht reagiert. Z
    udem kann man nicht überblicken, wann der VS eingelöst wird. Das Sonderkonto müsste daher aufrechterhalten werden.
    Und schlussendlich könne der VS betraglich nicht ausgefüllt werden, da durch Kontoführungsgebühren das Guthaben des Kontos immer weiter reduziert würde.

    ODER

    b) das Geld bar auszahlen.

    haha... Das mag ja noch gehen, sollte man die Adresse haben und der Gläubiger tatsächlich in der Nähe wohnen. Wobei dann immer noch fraglich ist, wer die Personal- und Fahrtkosten (in welcher Höhe) hierfür trägt. Des Weiteren hat man dann noch das Beweisproblem. Und weiterhin: Was wäre mit Gläubigern, die nicht In der Nähe wohnen?


    Also, verweigert sich die Hinterlegungsstelle zu Recht?

  • Nein, hinterlegt werden kann grundsätzlich bei jeder Hinterlegungsstelle, es sei denn , es gibt gesetzliche Vorschriften, die eine bestimmte Stelle vorschreiben (eher selten, war in den neuen Bundesländern eine Zeitlang nach dem Vermögengesetz so). Aber wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, befindet sich der Gläubiger des Geldes doch im Annahmeverzug (Hinterleger hat es ihm mehrfach angeboten). Annahmeverzug ist eigentlich ein Hinterlegungsgrund .... Also ich hätte es angenommen ...

  • Achso, ich hab keinen großen Plan von Hinterlegung.

    Muss man nicht am Wohnort/Dienstort hinterlegen?

    In der regel gibt es keine örtliche Zuständigkeit (mag nach jeweiligen Landesrecht aber besonderheiten geben, z.B. nur bei AGs bei denen ein LG ist).
    Warum man da jetzt keinen Annahmeverzug sehen will kann ich jetzt auch nicht so recht nachvollziehen.

  • Danke ich auch nicht. :confused:

    Unsere Hinterlegungsstellt macht wohl des Öfteren Probleme *seufz*

    Also stimmt es nicht, dass man den Hinterleger darauf verweisen kann, dass er es ja bar übergeben könnte oder mit VS?

  • Annahmeverzug ist in §§ 293 ff BGB geregelt.

    Dort steht nirgends dass der Schuldner die Leistung erst 5-mal in 6 unterschiedlichen Arten anbieten muss (wäre mir zumindest neu).
    Angebot -> Schuldner nimmt nicht an/bzw. unterlässt erforderliche Mitwirkung (Bankverbindung mitteilen) => Annahmeverzug


  • Also stimmt es nicht, dass man den Hinterleger darauf verweisen kann, dass er es ja bar übergeben könnte oder mit VS?

    Nein, die Hinterlegungsstelle prüft nur ob der Gläubiger in Verzug der Annahme ist (bzw. ein solcher Annahmeverzug glaubhaft gemacht wurde), § 372 BGB, mehr nicht.

  • Geld postbar anweisen ist doch einfacher als Hinterlegungsverfahren. Außerdem müssten doch auch alle Gläubiger angegeben werden, falls der Gläubiger das Geld nicht haben will und auch der Schuldner falls es keiner will oder beanspruchen kann.

  • Ich habe in einer Sache den Hinterlegungsantrag zurückgewiesen.

    HL-Antrag wurde vom Betreuer gestellt, weil angeblich die Erben des Betreuten unbekannt wären. Er hat der Gemeinde (2. HL-Antrag) jedoch selbst mitgeteilt, dass es einen Sohn gäbe. Der will die Erbschaft ausgeschlagen haben. Aber lt. Nachlassgericht ist eine Ausschlagungserklärung bisher nicht eingegangen. Auf meine Aufforderung zum Sachvortrag hinsichtlich des Annahmeverzuges des Erben reagierte der Betreuer nicht mehr. Daraufhin habe ich den HL-Antrag zurückgewiesen.

    Dummerweise hat er den Antrag hier abgegeben und das Geld gleichzeitig in bar bei der Gerichtskasse eingezahlt. Eine Kontonummer für die Rückzahlung habe ich trotz Erinnerung bisher nicht erhalten.
    Jetzt werde ich das Geld nicht mehr los.

    Hätte ich die Hinterlegung einfach angenommen, könnte ich die Akte für 30 Jahre weglegen.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Oder Bitte an das BetrG, die Kontodaten des Betreuers mitzuteilen; bestenfalls hat er sich die AWP oder Vergütung auszahlen lassen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Nachlasspflegschaft macht m.E. keinen Sinn, da die eingezahlten Beträge 70 € bzw. 120 € betragen.
    Ich werde mir die Betreuungsakte mal geben lassen.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

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