Rechtsnachfolge

  • Hallo zusammen!
    Ich habe hier eine "alte" Grundschuld für das Beamtenheimstättenwerk Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst Gesellschaft mbH, eingetragen 1978. Das Recht soll nun gelöscht werden. Die Löschungsbewilligung wurde von der BHW Bausparkasse AG abgegeben. Hinsichtlich der Gläubigerrechtsnachfolge wurde auf die hiesigen Generalakten Bezug genommen. Dort konnte ich jedoch nichts finden. Meine älteren Kollegen meinen "dem sei schon so" und ich könne eintragen. Der Grundpfandrechtsbrief liegt auch vor.

    Nach Einsicht ins Handelsregister habe ich festgestellt, dass Rechtsnachfolgerin meiner Gläubigerin wohl die BHW Holding AG mit Sitz in Hameln und nicht die BHW Bausparkasse AG sein dürfte. Eine Ausgliederung etc. auf die Bausparkasse ist auch in den historischen Blättern nicht ersichtlich. Ich würde daher nun eine Zwischenverfügung erstellen oder weiß jemand auf die schnelle woraus sich die Rechtsnachfolge ergibt bzw. hatte den Fall schon mal?

  • Hallo!

    Es gibt eine General-Abtretungserklärung von der GmbH an die AG, in der alle zugunsten der GmbH bestellten Grundpfandrechte an die AG abgetreten wurden. Müsste sich doch eigentlich auch in Euren Sammelakten befinden.:gruebel: Vielleicht wissen Deine Kollegen doch noch, wo Du so etwas finden könntest.

    Schönes :wochenende:

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Hänge mich hier mal hinten dran:

    Habe fast genau den gleichen Fall wie der Threadersteller. Allerdings handelt es sich bei mir um ein Buchrecht. Da eine Abtretung hier außerhalb des Grundbuchs nicht möglich ist, bin ich der Auffassung, dass die Rechtsnachfolge nicht nachgewiesen ist.

    Hatte noch jemand mal den Fall bei der BHW (sollte ja relativ häufig vorkommen)?

  • Meiner Erinnerung nach wurde seinerzeit zu den Generalakten eine Globalabtretungserklärung nebst Eintragungsbewilligung übersandt. Danach sind alle für die in #1 genannte GmbH eingetragenen Grundpfandrechte an die in #1 genannte Bausparkasse abgetreten. Da es sich um alle Grundpfandrechte handelt, war die Aufzählung im Sinne des § 28 GBO nicht erforderlich. Es ist hier die gleiche Situation gegeben, wie bei einer Ausgliederung, zu der ich am 03.02.2011 ausgeführt habe: „Auch wird die Bezeichnung nach § 28 GBO im Ausgliederungsplan als materielle Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen (BGH, Rpfleger 2008, 247 = NZG 2008, 436 = DNotZ 2008, 468 mit Anm. Limmer; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 225 = Rpfleger 2010, 496). Enthält jedoch der Ausgliederungsvertrag eine sog. „All-Klausel“ (d. h., es ist dort klargestellt, dass mit der Ausgliederung sämtliches Grundvermögen übergehen soll), reicht dies zur Bezeichnung nach § 28 GBO jedenfalls dann aus, wenn es keine Ausnahmen gibt (OLG Schleswig, FGPrax 2010, 21 = NJW-RR 2010, 592)“

    Falls es vorliegend um die Löschung des Rechts geht, ist es auch ohne Bedeutung, ob es sich um eine Brief- oder Buch-GS handelt, denn auch bei der Buch-GS bedarf es in im Fall der Löschung keiner Voreintragung; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post972270
    und BGH 5. Zivilsenat. Beschluss vom 15.07.2010, V ZB 107/10, Rz. 21.
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…974&pos=0&anz=1

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Meiner Erinnerung nach wurde seinerzeit zu den Generalakten eine Globalabtretungserklärung nebst Eintragungsbewilligung übersandt. Danach sind alle für die in #1 genannte GmbH eingetragenen Grundpfandrechte an die in #1 genannte Bausparkasse abgetreten. Da es sich um alle Grundpfandrechte handelt, war die Aufzählung im Sinne des § 28 GBO nicht erforderlich. Es ist hier die gleiche Situation gegeben, wie bei einer Ausgliederung, zu der ich am 03.02.2011 ausgeführt habe: „Auch wird die Bezeichnung nach § 28 GBO im Ausgliederungsplan als materielle Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen (BGH, Rpfleger 2008, 247 = NZG 2008, 436 = DNotZ 2008, 468 mit Anm. Limmer; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 225 = Rpfleger 2010, 496). Enthält jedoch der Ausgliederungsvertrag eine sog. „All-Klausel“ (d. h., es ist dort klargestellt, dass mit der Ausgliederung sämtliches Grundvermögen übergehen soll), reicht dies zur Bezeichnung nach § 28 GBO jedenfalls dann aus, wenn es keine Ausnahmen gibt (OLG Schleswig, FGPrax 2010, 21 = NJW-RR 2010, 592)“

    Falls es vorliegend um die Löschung des Rechts geht, ist es auch ohne Bedeutung, ob es sich um eine Brief- oder Buch-GS handelt, denn auch bei der Buch-GS bedarf es in im Fall der Löschung keiner Voreintragung; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post972270
    und BGH 5. Zivilsenat. Beschluss vom 15.07.2010, V ZB 107/10, Rz. 21.
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…974&pos=0&anz=1

    Vielen Dank Prinz zunächst für deine Ausführungen.

    Habe mich auch schon bereits durch die Generalakte durchgekämpft. Dort findet sich (zumindest bei uns) eine Abtretungserklärung hinsichtlich sämtlicher Grundpfandrechte. Allerdings konnte ich keine Eintragungsbewilligung anfinden.

    Und hier geht es um die Abtretung des Rechts.

  • ...
    Habe mich auch schon bereits durch die Generalakte durchgekämpft. Dort findet sich (zumindest bei uns) eine Abtretungserklärung hinsichtlich sämtlicher Grundpfandrechte. Allerdings konnte ich keine Eintragungsbewilligung anfinden. Und hier geht es um die Abtretung des Rechts.

    Meines Erachtens nach reicht die Abtretungserklärung aus. Die den Entscheidungen des LG Detmold (Beschluss vom 26. 2. 2001, 3 T 42/01, und des OLG Düsseldorf (Beschlüsse vom 20. 12. 1995, 3 Wx 413/95, und vom 17. 5. 2010, I-3 Wx 94/10) zugrundeliegenden Fälle enthielten zwar neben der Abtretungserklärung zu den Buch-GS auch eine Eintragungsbewilligung. Ich denke aber, dass die Abtretungserklärung allein ausreicht, um über die Buch-GS im Wege der Abtretung weiter zu verfügen und lediglich zur Eintragung des letzten Zessionars eine Eintragungsbewilligung erforderlich ist (s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 2405: …„Für die Eintragung der letzten Abtretung durch den dazu ermächtigten Zwischenerwerber ist Nachweis seiner Berechtigung zur weiteren Übertragung in öffentlich beglaubigter Form, somit Vorlage der vorgehenden Abtretungserklärungen (Eintragungsbewilligungen) in dieser Form erforderlich“. Lieder führt dazu im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1154 RN 31,aus: „Die Abtretungserklärung enthält regelmäßig die konkludente Einwilligung iSd § 185 in Verfügungen des Zessionars. Aus diesem Grund ist der Zessionar auch berechtigt, ohne eigene Voreintragung durch Aufhebung oder Weiterabtretung über die hypothekarisch gesicherte Forderung zu verfügen und auch die Löschung zu bewilligen. 59
    59 BGH NJW-RR 2011, 19 Rn. 12 ff.; OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 577 (578) = BeckRS 2010, 13208; vgl. weiter DNotI-Report 2015, 89 ff.

    Im Ergebnis ebenso: Bayreuther im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 185 RN 29, Zeiser im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016, § 39 RN 27, Trautwein im jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 185 RN 47, Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 39 RN 15 (zur Kettenauflassung und der Übertragbarkeit auf andere Kettenverfügungen (wie mehrfache Grundschuldabtretung oder Grundschuldabtretung und Löschung ohne Zwischeneintragung)) u. a.

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  • Eine Eintragungsbewilligung ist nötig zur Eintragung der Abtretung. Genau die soll hier aber doch gar nicht erfolgen, vielmehr soll das Recht (ohne Eintragung der Abtretung) gelöscht werden! Wozu soll ich denn da eine Eintragungsbewilligung benötigen?

  • Dazu bedarf es lediglich der Abtretung, weder einer Bewilligung noch einer Eintragung der Abtretung, vgl. Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 2405! Die Eintragungsbewilligung ist -wie bereits gesagt- formelles Erfordernis für die Eintragung der Abtretung im GB gem. § 19 GBO. Die materielle Verfügungsbefugnis des nicht eingetragenen Gläubigers ergibt sich aber aus der Abtretung des Rechtes an ihn, nicht aus der verfahrensrechtlichen Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO!

  • Dazu bedarf es lediglich der Abtretung, weder einer Bewilligung noch einer Eintragung der Abtretung, vgl. Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 2405! Die Eintragungsbewilligung ist -wie bereits gesagt- formelles Erfordernis für die Eintragung der Abtretung im GB gem. § 19 GBO. Die materielle Verfügungsbefugnis des nicht eingetragenen Gläubigers ergibt sich aber aus der Abtretung des Rechtes an ihn, nicht aus der verfahrensrechtlichen Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO!

    Dann steht im meinen HRP was anderes. Dort ist geschrieben, dass die Abtretungserklärung und Umschreibungsbewilligung im Allgemeinen auch eine Einwilligung zur Verfügung enthalten und nicht nur die Abtretungserklärung. Weiter ist auch geschrieben, dass zur weiteren Übertragung die vorgehenden Abtretungserklärungen (Eintragungsbewilligungen) in der Form des § 29 GBO erforderlich sind.

  • Dazu bedarf es lediglich der Abtretung, weder einer Bewilligung noch einer Eintragung der Abtretung, vgl. Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 2405! Die Eintragungsbewilligung ist -wie bereits gesagt- formelles Erfordernis für die Eintragung der Abtretung im GB gem. § 19 GBO. Die materielle Verfügungsbefugnis des nicht eingetragenen Gläubigers ergibt sich aber aus der Abtretung des Rechtes an ihn, nicht aus der verfahrensrechtlichen Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO!

    Dann steht im meinen HRP was anderes. Dort ist geschrieben, dass die Abtretungserklärung und Umschreibungsbewilligung im Allgemeinen auch eine Einwilligung zur Verfügung enthalten und nicht nur die Abtretungserklärung. Weiter ist auch geschrieben, dass zur weiteren Übertragung die vorgehenden Abtretungserklärungen (Eintragungsbewilligungen) in der Form des § 29 GBO erforderlich sind.

    Also in meinem HRP (15. Aufl.) steht -zutreffend- Folgendes: "Im Abtretungsvertrag liegt (...) die Ermächtigung für den Erwerber...." Da ist also keine Rede von der Bewilligung! Diese taucht lediglich im letzten Satz dieser Randnummer auf: "Für die Eintragung der letzten Abtretung (...) ist (...) Vorlage der vorgehenden Abtretungserklärungen (Eintragungsbewilligungen) (...) erforderlich". Dabei ist auch dort nicht kumulativ von Abtretungserklärungen und Eintragungsbewilligungen die Rede, sondern m.E. lediglich alternativ bzw. erläuternd. In aller Regel befinden sich ja die materiell-rechtliche Abtretung und die formell-rechtliche Bewilligung gem. § 19 GBO in einer Urkunde. Daher ist hier auch der Begriff Eintragungsbewilligungen lediglich als (erläuternder) Klammerzusatz aufgeführt. Maßgeblich und notwendig ist nämlich ausschließlich die Abtretungserklärung!

  • Dazu bedarf es lediglich der Abtretung, weder einer Bewilligung noch einer Eintragung der Abtretung, vgl. Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 2405! Die Eintragungsbewilligung ist -wie bereits gesagt- formelles Erfordernis für die Eintragung der Abtretung im GB gem. § 19 GBO. Die materielle Verfügungsbefugnis des nicht eingetragenen Gläubigers ergibt sich aber aus der Abtretung des Rechtes an ihn, nicht aus der verfahrensrechtlichen Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO!

    Dann steht im meinen HRP was anderes. Dort ist geschrieben, dass die Abtretungserklärung und Umschreibungsbewilligung im Allgemeinen auch eine Einwilligung zur Verfügung enthalten und nicht nur die Abtretungserklärung. Weiter ist auch geschrieben, dass zur weiteren Übertragung die vorgehenden Abtretungserklärungen (Eintragungsbewilligungen) in der Form des § 29 GBO erforderlich sind.

    Also in meinem HRP (15. Aufl.) steht -zutreffend- Folgendes: "Im Abtretungsvertrag liegt (...) die Ermächtigung für den Erwerber...." Da ist also keine Rede von der Bewilligung! Diese taucht lediglich im letzten Satz dieser Randnummer auf: "Für die Eintragung der letzten Abtretung (...) ist (...) Vorlage der vorgehenden Abtretungserklärungen (Eintragungsbewilligungen) (...) erforderlich". Dabei ist auch dort nicht kumulativ von Abtretungserklärungen und Eintragungsbewilligungen die Rede, sondern m.E. lediglich alternativ bzw. erläuternd. In aller Regel befinden sich ja die materiell-rechtliche Abtretung und die formell-rechtliche Bewilligung gem. § 19 GBO in einer Urkunde. Daher ist hier auch der Begriff Eintragungsbewilligungen lediglich als (erläuternder) Klammerzusatz aufgeführt. Maßgeblich und notwendig ist nämlich ausschließlich die Abtretungserklärung!

    siehe Fußnote im HRP

  • Wie willst du denn die zwingende Notwendigkeit der Bewilligung begründen? Man müsste dann die Ansicht vertreten, ohne die (formelle) Eintragungsbewilligung liege keine (materiell-rechtliche) Ermächtigung des Zedenten zur Verfügung über das Recht vor. Das halte ich zumindest für gewagt! Dass in Rechtsprechung und Literatur immer von beiden Erklärungen die Rede ist, liegt -wie oben bereits gesagt- m.E. an der Tatsache, dass in der Praxis eigentlich immer beide Erklärungen in ein und derselben Urkunde enthalten sind.

  • Wie oben bereits gesagt, halte ich diese Ansicht für zumindest fraglich und würde ihr wohl generell nicht folgen wollen. Jedenfalls im hier vorliegenden konkreten Fall der BHW-Abtretung, auf deren Grundlage ja bereits seit Jahrzehnten Verfügungen der BHW AG erfolgen, halte ich es erst recht für abwegig, wegen der fehlenden Bewilligung von einem nicht vorliegenden Einverständnis der Ursprungsgläubigerin mit der Verfügung durch die Neugläubigerin ausgehen zu wollen.

  • Die Begründung ist anscheinend, dass nur in der Abtretungserklärung nebst Eintragungsbewilligung eine Einwilligung des eingetragenen Gläubigers zusehen ist. (so auch Böttcher NJW 2011, 822)

    Bei den bei Böttcher in der NJW 2011, 822/824 in Fußnote 21 wiedergegebenen Entscheidungen des BGH (BeckRS 2010, 19106) und des OLG Düsseldorf (BeckRS 2010, 13208) geht es darum, woraus sich das Einverständnis des Buchgläubigers zur Weiterverfügung über das Recht ergibt. Böttcher verweist darauf, dass die Einwilligung des Buchgläubigers auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden kann und die Frage, ob dies der Fall ist, durch Auslegung zu ermitteln sei. Grundsätzlich sei von einer Einwilligung auszugehen, wenn der eingetragene Gläubiger einer Buchgrundschuld mit seiner Abtretungserklärung dem Zessionar zugleich eine Bewilligung in der Form des § 29 GBO zur Umschreibung aushändige.

    Vorliegend ist die Einwilligung des Buchgläubigers jedoch durch dessen Kundgabe gegenüber jedem Grundbuchamt dokumentiert worden. Die Erklärung der Buchgläubigerin wurde offensichtlich zu den Generalakten eines jeden Grundbuchamts übersandt. Damit ist eine Kundgabe gegenüber Dritten erfolgt. Es kann insoweit nichts anderes gelten, wie bei der Kundgabe einer Vollmacht. Danach kann die Kundgabe in der Form der Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (Schäfer im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2016, § 171 RNern 6, 7).

    Aus dieser Kundgabe der Abtretungserklärung ergibt sich das Einverständnis mit der Weiterverfügung über das zugunsten der Zedentin eingetragene Recht. Auf die Frage, ob es bei einer Kettenabtretung ausreicht, wenn lediglich die letzte Abtretungserklärung auch die Eintragungsbewilligung enthält, kommt es im Falle des BHW daher nicht an.

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