Rechtskraftvermerk auf dem Zuschlagsbeschluss fehlt

  • Ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts auf Eintragung des Erstehers als neuen Eigentümer, die UB wird ebenfalls vorgelegt.

    Die beigefügte Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses enthält keinen Rechtskraftvermerk.

    Nach meiner Meinung ist dies unerheblich und die Eintragung kann vorgenommen werden, da das Vollstreckungsgericht bei Erstellung des Ersuchens die Rechtskraft prüfen muss, das Grundbuchamt kann sich hierauf verlassen.

    Liege ich hier richtig?

  • Dann müsste also eine Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses gar nicht vorgelegt werden? Es würde z.B. auch keine Rolle spielen, wenn die vorgelegte Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses nur eine einfache Kopie wäre?

  • wäre jetzt wahrscheinlich der Moment, wo man seinen Eintragungstext überdenken müsste, wenn dieser als Eintragsgrundlage den Beschluss und nicht das Ersuchen benennt...:teufel:

    Glaube ich kaum; s.

    § 9 GBV
    (1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
    ….
    d) in Spalte 4: der Tag der Auflassung oder die anderweitige Grundlage der Eintragung (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Testament, Zuschlagsbeschluß, Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs, Ersuchen der zuständigen Behörde, Enteignungsbeschluß usw.), der Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück (§ 928 Abs. 1 BGB) und der Tag der Eintragung.

    Den Zuschlagsbeschluss nehme ich in Bezug, weil sich aus ihm das Datum des Rechtsübergangs ergibt („Durch Zuschlagsbeschluss vom…. übergegangen und gemäß Ersuchen vom (AG…., Az.:...) berichtigt am..) Das bedeutet aber nicht, dass der Zuschlagsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorzulegen ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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