halbspaltige Vormerkung für Dienstbarkeit

  • Guten Morgen,
    ich hab folgenden Fall: A+B sind Eigentümer zu je 1/2 ihres Grundstücks. Das Grundstück soll in 5 Teilflächen aufgeteilt werden, wovon Teilfläche 5 das Wegegrundstück wird. Teilfläche 1 ist bereits verkauft und ich soll eine Vormerkung für den Käufer und die Verkäufer als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB zur Sicherung ihres Anspruchs auf Erwerb der nachfolgenden Grunddienstbarkeit eintragen: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht am (zukünftigen) dienenden Grundstück 5 zugunsten der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke 1-4 (jetzt noch 1 Gesamtgrundstück) als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB.

    Ich hab Probleme mit der Eintragungsfassung:
    "Vorgemerkt gemäß § 883 BGB für A, B und Käufer als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB : Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) für die jeweiligen Eigentümer von Blatt ... als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB"?

  • Alles drin. Ich meine allerdings, dass das spätere Berechtigungsverhältnis noch nicht anzugeben ist, sondern nur das derzeitige Berechtigungsverhältnis der Vormerkungsberechtigten. Ansonsten müsste eine Erwerbsvormerkung für zwei Erwerber, die je hälftiges Miteigentum erwerben wollen, nicht nur die Berechtigung bei der AV (zu je ½), sondern auch schon die spätere Berechtigung am Eigentum ausweisen, also etwa: „Erwerbsvormerkung für je hälftiges Miteigentum für a) und b) -als Berechtigte zu je ½-“.

    Bei der Vormerkung geht es ausschließlich um die Art der Mitberechtigung an dem gesicherten Anspruch. Eine Aussage über die künftigen Berechtigten des zu bestellenden Rechts muss daraus nicht ableitbar sein (s. Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 81). Dies auch deshalb, weil durch Vormerkung auch Ansprüche von Gesamtgläubigern im Sinne von § 428 BGB gesichert werden können, wenn es sich um den Anspruch auf Verschaffung eines dinglichen Rechts handelt, das nicht mehreren als Gesamtgläubigern zustehen kann (Staudinger/Gursky, § 883 RN 83 mwN).

    Zwar ist die Vormerkung am ungeteilten Stammgrundstück einzutragen (Staudinger/Gursky, § 883 RN 134 unter Hinweis auf die Entscheidungen des LG Regensburg MittBayNot 1971, 18 und des LG München II MittBayNot 1972, 229). An die Entscheidungen selbst komme ich momentan nicht heran (auf die MittBayNot habe ich bei beck-online keinen Zugriff). Ich gehe aber davon aus, dass die Vormerkung am Stammgrundstück zumindest einen Hinweis darauf geben muss, dass es sich um einen Anspruch handelt, der sich auf eine Teilfläche dieses Grundstücks bezieht. Jedenfalls scheint sich dies aus der Entscheidung des LG Regensburg zu ergeben, deren Überschrift (oder Tenor ?) nach beck-online lautet: „Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit an der Restfläche eines Stammgrundstück".

    Ich würde daher wie folgt formulieren:

    „Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit an dem zu bildenden Teilrundstück Fl.st. Nr…..(5) für die jeweiligen Eigentümer der zu bildenden Teilgrundstücke Fl.st. Nrn….(1 bis 4) bestehend in einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für:

    a) (= Verkäufer 1)
    b) (= Verkäufer 2)
    c) (= Käufer)
    -als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB-

    Bezug: Bewilligung vom… (Notar…, UR-Nr…)

    Eingetragen am….

    Ansonsten s. a. die Threads hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post524652

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post994657

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (18. Oktober 2015 um 11:34)

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