Löschung Vormerkung - Bewilligung notwendig?

  • Hallo,

    ich soll eine Eigentumsübertragungsvormerkung löschen - ohne Bewilligung der Berechtigten, nur unter Verweis auf die Urkunde, in der die Vormerkung damals bewilligt wurde.
    Der Anspruch wurde ausdrücklich als vererblich vereinbart. Außerdem wurde festgelegt, dass der Anspruch erlischt, wenn der damalige Erwerber (jetzt Alleineigentümer) den Kredit für die Grundschuld Abt. III Nr. 1 vollständig beglichen hat... spätestens, wenn die Grundschuld gelöscht wird.

    Die Grundschuld wurde bereits gelöscht.

    Hättet Ihr ein Problem damit, jetzt das Erlöschen des zu Grunde liegenden Anspruchs zu bejahen und ohne weitere Erklärungen die Vormerkung zu löschen? Oder "beißt" sich das mit der Vererblichkeit des Anspruchs?

    Danke für Hinweise!

  • Die akzessorische Vormerkung geht mit dem Untergang des Anspruchs ebenfalls unter. Wenn nun der Anspruch spätestens mit der Löschung der Grundschuld erlischt und die Grundschuld erloschen ist, so wird auch die Vererblichkeit des Anspruchs nichts daran ändern. Es kommt offenbar auch nicht darauf an, ob ein aufschiebend bedingter Anspruch entstanden ist oder nicht, sondern - wenn ich das richtig verstanden habe - der (ggf. auch schon entstandene) Anspruch soll mit der Löschung der Grundschuld auf jeden Fall erloschen sein.

    Dann ist aber auch die Vormerkung nun gegenstandslos. Ich würde sie nach Anhörung des Erben löschen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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