Gutgläubiger Erwerb?Erbschein/Auflassung/Einziehung Erbschein


  • Hallo,

    ich habe ein Problem und wäre für eure Meinungen oder Tipps sehr dankbar!

    Folgender Sachverhalt:

    Im Grundbuch ist die Ehefrau als Eigentümerin eingetragen gewesen.
    Sie ist verstorben und aufgrund Erbschein von ihrem Ehemann A und ihren 3 Kindern B, C und D beerbt.
    Grundbuchberichtigung gemäß Erbschein auf die Erben A, B, C und D in Erbengemeinschaft erfolgte.
    Dann hat die Erbengemeinschaft eine Erbauseinandersetzung durchgeführt und der Miterbe A hat das Grundstück per Auflassung bekommen und ist als Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.
    Zeitlich später teilt die Rechtsanwältin der Erben B, C und D dem Grundbuchamt schriftlich mit, dass die Ehefrau ein handschriftliches Testament hinterlassen hat, in welchem sie die Erbeinsetzung zugunsten ihrer 3 Kinder somit nur Erben B, C und D verfügt hat.
    Aufgrund dieser Tatsche ist die Rechtsanwältin der Meinung, dass es nicht möglich sein konnte, eine Erbauseinandersetzung mit dem Ehemann Erben A durchzuführen, welcher nunmehr Alleineigentümer des Grundstücks ist.
    Der Erbschein für die gesetzlichen Erben A,B, C und D ist durch das Nachlassgericht eingezogen und für kraftlos erklärt wurden.
    Mitteilung erfolgt durch das Nachlassgericht an das Grundbuchamt.
    Ein neuer Erbschein ist noch nicht erteilt.
    Durch die Rechtsanwältin als Vertreterin der Erben B, C und D sind keine Sicherungsmaßnahmen für Ihre Mandanten in Form von Verfügungs-bzw. Veräußerungsbeschränkungen gegen den Eigentümer eingeleitet wurden.
    In Vollmacht ihrer Mandanten bittet sie das Grundbuchamt um Benachrichtigung, wenn der Ehemann A Verfügungen über das Grundstück vornehmen sollte.
    Kann das Grundbuchamt dieser Benachrichtigung stattgeben, denn jetzt
    liegt dem Grundbuchamt ein notarieller Vertrag vor, in welchem der Ehemann A das Grundstück an Dritte veräußert.
    Es soll eine Auflassungsvormerkung und eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen werden.


    Nun stellt sich die Frage, ob die Eintragungsanträge vom Grundbuchamt vollzogen werden können oder nicht.
    Kann A jetzt noch wirksam über das Grundstück verfügen, als dessen Alleineigentümer aufgrund der Auflassung und Eintragung im Grundbuch (Erbauseinandersetzungsvertrag) ???
    Hat er das Grundstück bei der Erbauseinandersetzung gutgläubig erworben?
    Oder verfügt der A eventuell nun bösgläubig?
    Hier stellt sich die Frage, ob das Grundbuchamt einen möglichen, aber ungewissen gutgläubigen Erwerb verhindern muss?
    Besteht die Möglichkeit vor der beantragten Eintragung allen Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren.
    Somit könnte die Rechtsanwältin als Vertreter der B, C und D ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

    5 Mal editiert, zuletzt von mexi (20. Oktober 2015 um 07:40)

  • Entweder hast Du ein gravierendes Problem mit der Rechtschreibung oder die Berufsangabe stimmt irgendwie nicht.
    Kann natürlich beides zusammenkommen.;)

  • Grundsätzlich gibt es bei der Erbauseinandersetzung keinen gutgläubigen Erwerb (s. zuletzt hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1037877,

    Das beruht darauf, dass dann, wenn der Erwerber bereits auf Veräußererseite beteiligt ist, nicht mehr von einem Verkehrsgeschäft, das den gutgläubigen Erwerb ermöglichen würde, ausgegangen werden kann
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1037978

    Die Frage, ob dann ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, wenn der Erwerber zwar auch auf Veräußererseite aufgetreten ist, in Wahrheit aber an der veräußernden Erbengemeinschaft nicht beteiligt war, kann mE auf sich beruhen, denn selbst wenn ein neuer Erbschein erteilt würde, der lediglich die drei Kindern B, C und D als Erben nach der Verstorbenen ausweist, hätte A nicht vom Nichtberechtigten, sondern vom Berechtigten erworben. Diese Miterben haben auf Veräußererseite die Auflassung erklärt. Diese Auflassung ist abstrakt, d. h. von der Wirksamkeit des Grundgeschäfts unabhängig (s. Hügel im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Stand 12.10.2015, § 20 RN 64). Der Wegfall des Grundgeschäfts löst bereicherungsrechtliche Ansprüche aus, schlägt aber nicht unmittelbar auf die dingliche Rechtsänderung durch. Die Unwirksamkeit oder das Fehlen eines schuldrechtlichen Vertrages bedingt daher grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit der Einigung (beck-OK/Hügel, RN 65 mwN). Wie das OLG Hamm im Urteil vom 3.7.1995, 22 U 137/94 = DNotZ 1996, 671, ausführt, bleibt die Auflassung selbst dann wirksam, wenn ihr ein nach § 2276 BGB formunwirksamer Erbvertrag zugrundliegt. Von der wirksamen Auflassung gehen ja offenbar auch die zu Miterben berufenen Kinder B, C und D der Erblasserin aus. Darauf deutet schon der Umstand hin, dass die Rechtsanwältin als Vertreterin der Erben B, C und D keine Sicherungsmaßnahmen für Ihre Mandanten in Form von Verfügungs-bzw. Veräußerungsbeschränkungen gegen den Eigentümer eingeleitet hat, sondern vielmehr um Benachrichtigung bittet, falls der als Eigentümer eingetragene A Verfügungen über das Grundstück vornehmen sollte. Das setzt ja geradezu voraus, dass von der fortbestehenden Verfügungsbefugnis ausgegangen wird. Daher steht zu vermuten, dass die Miterben B, C und D die Auflassung auf ihren Vater A auch dann erklärt hätten, wenn ihnen zum Zeitpunkt der Auflassung bekannt gewesen wäre, dass A nicht als Miterbe berufen war. Dieser Bitte um Mitteilung wird im Übrigen dann nachzukommen sein, wenn bereicherungsrechtliche Ansprüche im Raum stehen sollten, was bei Wegfall des Grundgeschäfts der Fall wäre (s. oben). Für die Verfügungsbefugnis des A streitet auch die Vermutung des § 891 BGB. Diese Vermutung gilt auch für das GBA. Daher hat der Grundbuchrechtspfleger den Inhalt des Grundbuches angesichts seiner vermuteten Richtigkeit den weiteren Eintragungen zugrunde zu legen, sofern er nicht die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit der Eintragung erlangt. Er darf sich über die Vermutung des § 891 BGB nur hinwegsetzen, wenn er die sichere Kenntnis - positive Überzeugung - erlangt, dass eine andere Rechtslage gegeben ist; die bloße Möglichkeit oder Vermutung, dass eine vom Grundbuchinhalt abweichende Rechtslage gegeben ist, ja selbst die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des Grundbuchstandes reicht dafür nicht aus (s. Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2013, § 891 RN 83, 84 mwN). Durch die Einziehung des Erbscheins wird diese Vermutung nicht entkräftet. Der Erbschein war auch nur mittelbar für die Eintragung des A als Alleineigentümer von Bedeutung. Im Übrigen geht in Ansehung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 891 BGB) die Grundbuchlage der Erbscheinslage vor (LG Freiburg, BWNotZ 1981, 38),

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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