Hallo,
ich habe ein Problem und wäre für eure Meinungen oder Tipps sehr dankbar!
Folgender Sachverhalt:
Im Grundbuch ist die Ehefrau als Eigentümerin eingetragen gewesen.
Sie ist verstorben und aufgrund Erbschein von ihrem Ehemann A und ihren 3 Kindern B, C und D beerbt.
Grundbuchberichtigung gemäß Erbschein auf die Erben A, B, C und D in Erbengemeinschaft erfolgte.
Dann hat die Erbengemeinschaft eine Erbauseinandersetzung durchgeführt und der Miterbe A hat das Grundstück per Auflassung bekommen und ist als Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.
Zeitlich später teilt die Rechtsanwältin der Erben B, C und D dem Grundbuchamt schriftlich mit, dass die Ehefrau ein handschriftliches Testament hinterlassen hat, in welchem sie die Erbeinsetzung zugunsten ihrer 3 Kinder somit nur Erben B, C und D verfügt hat.
Aufgrund dieser Tatsche ist die Rechtsanwältin der Meinung, dass es nicht möglich sein konnte, eine Erbauseinandersetzung mit dem Ehemann Erben A durchzuführen, welcher nunmehr Alleineigentümer des Grundstücks ist.
Der Erbschein für die gesetzlichen Erben A,B, C und D ist durch das Nachlassgericht eingezogen und für kraftlos erklärt wurden.
Mitteilung erfolgt durch das Nachlassgericht an das Grundbuchamt.
Ein neuer Erbschein ist noch nicht erteilt.
Durch die Rechtsanwältin als Vertreterin der Erben B, C und D sind keine Sicherungsmaßnahmen für Ihre Mandanten in Form von Verfügungs-bzw. Veräußerungsbeschränkungen gegen den Eigentümer eingeleitet wurden.
In Vollmacht ihrer Mandanten bittet sie das Grundbuchamt um Benachrichtigung, wenn der Ehemann A Verfügungen über das Grundstück vornehmen sollte.
Kann das Grundbuchamt dieser Benachrichtigung stattgeben, denn jetzt
liegt dem Grundbuchamt ein notarieller Vertrag vor, in welchem der Ehemann A das Grundstück an Dritte veräußert.
Es soll eine Auflassungsvormerkung und eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen werden.
Nun stellt sich die Frage, ob die Eintragungsanträge vom Grundbuchamt vollzogen werden können oder nicht.
Kann A jetzt noch wirksam über das Grundstück verfügen, als dessen Alleineigentümer aufgrund der Auflassung und Eintragung im Grundbuch (Erbauseinandersetzungsvertrag) ???
Hat er das Grundstück bei der Erbauseinandersetzung gutgläubig erworben?
Oder verfügt der A eventuell nun bösgläubig?
Hier stellt sich die Frage, ob das Grundbuchamt einen möglichen, aber ungewissen gutgläubigen Erwerb verhindern muss?
Besteht die Möglichkeit vor der beantragten Eintragung allen Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren.
Somit könnte die Rechtsanwältin als Vertreter der B, C und D ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.