Ausfertigung einer Vollmacht

  • Was haltet ihr von folgendem Fall:
    (So etwas gab es hier bestimmt schonmal, weil aber die Worte "Ausfertigung" und "Vollmacht" istganz vielen Threads auftauchen, konnte ich nichts entsprechendes finden)

    Und zwar verkauft A sein Grundstückan B. B wird bei der Auflassung von einem Generalbevollmächtigten vertreten,die Vollmacht "reicht" aus. Der Notar erwähnt in der Urkunde, dassihm bei Beurkundung die Vollmacht vorgelegen habe und eine beglaubigteAbschrift der Vollmacht der KV-Urkunde beigefügt wird.

    Er erwähnt aber nicht, in welcherForm die Vollmacht bei Beurkundung vorlag. Außerdem fehlt in der beglaubigtenAbschrift der Vollmacht die letzte Seite (Unterschrift und Ausfertigungsvermerk). BeideMängel habe ich beanstandet. Nun reicht mir der Notar die erste Ausfertigungder Vollmacht, die dem Bevollmächtigten erteilt wurde, ein.
    Reicht mir das? Rein theoretischkönnte dem Bevollmächtigten ja die Vollmacht erst nach Beurkundung desKaufvertrags ausgehändigt worden sein. Außerdem weiß ich nicht, von wem derNotar die Ausfertigung, die er mir vorlegt, nun erhalten hat. Sie ist zwar zuGunsten des Bevollmächtigten ausgefertigt, könnte aber ja theoretisch auch inden Händen eines Dritten gewesen sein. Sind meine Bedenken zu groß oder eurerMeinung nach berechtigt?

  • Meiner Ansicht nach ist entscheidend, dass der Notar die Ausfertigung vorgelegt hat. Wo diese vorher war, wissen wir doch nie mit letzter Gewissheit.
    Wenn die Ausfertigung nicht eingezogen wurde, ist das u.U. das Risiko des Vollmachtgebers.
    Als Grundbuchamt haben wir weiter nichts zu prüfen.

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