Dem Gläubiger liegt ein Beschluss (aus dem Jahr 2012) über die Bewilligung für die Zwangsvollstreckung vor, "so lange die Vollstreckung im hiesigen Amtsgerichtsbezirk erfolgt".
Im Ergebnis aktueller Ermittlungen wurde ein PfÜB veranlasst sowie aufgrund der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit, welche objektiv vorlag, ein vorläufiges Zahlungsverbot vorgeschaltet. Gebührenrechtlich handelt es sich dabei um eine Angelegenheit. Somit dürften doch auch die Zustellkosten des Gerichtsvollziehers für die ZU des vorl. Zahlungsverbotes von der PKH abgedeckt sein.
Seht ihr das genauso und gibt es hierzu möglicherweise bereits passende Entscheidungen? Leider habe ich nichts wirklich passendes oder aktuelles gefunden...
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li_li (Mod)