Verzicht durch den betreibenden Gläubiger

  • Gläubiger A betreibt das Verfahren dinglich aus einer ZwaSi. Der Verkehrswert ist noch nicht mal festgesetzt. Jetzt hat er auf einen Teil seiner Forderung verzichtet und der Verzicht ist im GB eingetragen. Was passiert mit dem Verfahren? Eigentlich kann ich das Verfahren über den Teilbetrag, auf den er verzichtet hat, nicht mehr fortsetzen. Wenn ich das Verfahren teilweise aufhebe, nach welcher Vorschrift? Habt Ihr eine Idee?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Spontan § 28.

    Würde ihn aber unter Hinweis auf die Eintragungsnachricht zur teilweisen Rücknahme auffordern. (Es hetzt ja niemand, solange es noch eine Rest gibt. Und selbst wenn nicht müsste ja nichts kostenverursachendes oder -erhöhendes veranlasst werden.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ja, § 28 ist mir auch als erstes eingefallen, aber da verweist Stöber eher auf 775 ZPO. Das kann aber nicht ganz richtig sein.

    Na ja, das ist ja nur die Hälfte der Geschichte. Die Eigentümergrundschuld hat er pfänden lassen und eingetragen. Daraus will er jetzt aus einer anderen Forderung beitreten.
    Nächste Frage: Muss der Gläubiger den Titel, der zur Eintragung der ZwaSi geführt hat, umschreiben lassen? Bei GS-Bestellungsurkunden muss eine Umschreibung erfolgen.

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  • Ja, aber dann stelle ich das Verfahren nach 776 ZPO nur einstweilen ein. Das gefällt mir nicht ganz. In der Zwangsverwaltung gibt es den 161 II ZVG. Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist. Das fehlt in der Versteigerung .

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  • Nächste Frage: Muss der Gläubiger den Titel, der zur Eintragung der ZwaSi geführt hat, umschreiben lassen? Bei GS-Bestellungsurkunden muss eine Umschreibung erfolgen.

    Ich glaube, das geht bei aus einer Zwasi entstandenen Eigentümerrechten nicht. In der Grundschuldbestellungsurkunde ist eine dingliche Unterwerfung erfolgt. In der Zwasi wird die dingliche Vollstreckbarkeit aus der bloßen Forderung nebst Eintragungsvermerk GBA hergestellt (fingiert). Das kann eigentlich nicht mehr weitergelten, wenn die Forderung erlischt und infolge dessen auf die Zwasi verzichtet wird. Ich glaube, hier muss sich der Pfändungsgläubiger einen neuen dinglichen Titel verschaffen.

    Laut OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 1986 – 15 W 128/86 soll das sogar für eine gepfändete Eigentümergrundschuld gelten, die aus einer rechtsgeschäftlich bestellten Hypothek entstanden ist. Stöber bestreitet dies (§ 15 ZVG Rz. 11.2 lit b).

  • Also braucht der Gläubiger hier noch einen echten Duldungstitel. Die Eintragung der Pfändung ins GB ist nicht ausreichend.

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  • Also braucht der Gläubiger hier noch einen echten Duldungstitel. Die Eintragung der Pfändung ins GB ist nicht ausreichend.

    Ja, so sehe ich das. Darauf verweise ich immer die Finanzämter, wenn die Zwasis pfänden und dann meinen, sogleich daraus betreiben zu können.

  • Würde es denn hier nicht auch genügen, wenn der Eintragungsvermerk über die erfolgte Pfändung mit diesem Titel verbunden wird? (Habe noch nichts dazu gelesen, ist noch früh :))

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  • Aber habt Ihr noch eine Idee, was ich mit dem Verfahren über den verzichteten Anteil mache.

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  • Aber womit würdest du den 28 begründen.

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  • Verzicht ist im GB eingetragen, somit steht fest, dass es nicht mehr dem Gläubiger zusteht (sondern ein Eigentümerrecht ist), somit keine Vollstreckung mehr möglich und grundbuchersichtlich ist es auch noch. Ich würde dennoch den Kontakt suchen (und sei es per Fon) und um Rücknahme bitten. Aber wenn nicht, wie vorne.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Araya (21. Oktober 2015 um 13:04) aus folgendem Grund: Ergänzung: Und wer sollte sich beschweren? Der Gläubiger, der den Verzicht im GB hat eintragen lassen oder der Schuldner??

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