Ablehnung der Übernahme der JugendV durch die StA

  • Hallo,

    ich habe mal eine Frage die sich auf den Erlass des JM NW vom 11.07.1991 und den Bericht der GeStA vom 30.04.1991 bezieht.

    Folgender Fall ist hier an der hiesigen Behörde aufgetreten:
    Der VU wurde zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verruteilt.
    Diese Bewährung wurde zwischen zeitlich widerrufen, es wurde ein Teil der Strafe vollstreckt und es wurde die Restjugendstrafe erneut zur Bewährung ausgesetzt.

    Sodann erfolgte erneut der Widerruf :)
    Der Widerruf wurde durch das Amtsgericht eingeleitet und es wurde Überhaft notiert.

    Aus der VG10 der JVA ist bereits ersichtlich das dem VU eine Unterbringung in einer anderen Sache bevorsteht (Orga-Haft).

    Nunmehr wurde die Vollstreckung an die StA abgegeben.
    Meine Kollegin hat die Übernahme zum jetzigen Zeitpunkt unter Hinweis auf die obengenannten Beschlüsse abgelehnt und ferner ausgeführt das es noch nicht feststeht ob und wann die hiesige Sache vollzogen wird.

    Der zuständige Jugendrichter teilt diese Auffassung nicht und bittet um Entscheidung im Wege der Dienstaufsicht falls hier weiterhin eine anderslautende Auffassung besteht.Aufgrund von Urlaubsvertretung hab ich die Sache jetzt vorliegen :(

    Zum näheren Verständnis:
    Es wird hier auf § 85 Abs. 6 JGG abgestellt ... und auf das Wörtchen "vollzogen"
    (6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.

    Meine Frage lautet daher jetzt:
    Wie ist das Wort "vollzogen" zu verstehen? (auch hinsichtlich des obengenannten Erlass)
    Soll davon ausgegangen werden, das eine Übernahme jederzeit abgelehnt werden kann, wenn die Strafe nicht direkt vollstreckt wird? Eine Überhaftnotierung reicht nicht aus?
    Irgendwie herrscht hier ein wenig Unklarheit :confused:

  • Der VU ist 25 Jahre.
    Er sitzt nicht im Jugendvollzug, da der VU bereits vor Widerruf der hiesigen Sache, für andere Verfahren in der JVA war. Eine rechtskräftige Entscheidung war daher nicht mehr notwendig.

  • Der VU ist 25 Jahre.
    Er sitzt nicht im Jugendvollzug, da der VU bereits vor Widerruf der hiesigen Sache, für andere Verfahren in der JVA war. Eine rechtskräftige Entscheidung war daher nicht mehr notwendig.


    :gruebel: Das kann ich dem § 89b II JGG nicht entnehmen.

    Natürlich bedarf es einer Entscheidung des Vollstreckungsleiters, selbst wenn der Verurteilte in anderer Sache bereits eine FS verbüßt (hat).

  • Ja das war aber nicht meine Frage.
    Diese Sachen liegen im Prinzip vor. Eine Entscheidung ist da, es wurde zur Rechtskraftbescheinigung übersandt. Rechtskraftvermerk wurde vergessen zu vermerken. Dies kann alles nachgeholt werden.
    Ich möchte wissen, ob eine Ablehnung der Übernahme aus den obigen Gründen möglich ist.

  • Ja das war aber nicht meine Frage.
    Diese Sachen liegen im Prinzip vor. Eine Entscheidung ist da, es wurde zur Rechtskraftbescheinigung übersandt. Rechtskraftvermerk wurde vergessen zu vermerken. Dies kann alles nachgeholt werden.
    Ich möchte wissen, ob eine Ablehnung der Übernahme aus den obigen Gründen möglich ist.


    Was heißt hier im Prinzip? Hast Du einen Beschluss gem. § 89b JGG oder nicht? Ist diese mit der sof. Beschwerde anfechtbare Entscheidung rechtskräftig oder nicht? Die Herausnahme ist immer die Voraussetzung für die Abgabe!

  • Eine Entscheidung liegt vor, siehe oben. Lediglich der Rechtskraftvermerk fehlt.
    Das wird aber nachgeholt.

    Wie geht es danach weiter, im Hinblick auf die oben gestellten Fragen.

  • Die Überhaftnotierung reicht für die Abgabe. Die Formulierung in § 85 VI JGG bedeutet nur, dass die rechtskräftige Herausnahme erfolgt sein muss.

    Danke:) Das sehe ich eigentlich auch so. Lediglich der Erlass hat hier zur Unklarheit geführt. M.E. findet der allerdings nur Anwendung, wenn die Abgabe vor Einleitung der Jugendstrafe stattfinden würde.

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