Pfändung Aufhebung einer Gemeinschaft mit Insolvenz

  • Hallo Ihr Lieben,

    eventuell könnt ihr mir weiterhelfen. Ich habe folgenden Fall.

    Eheleute sind Grundstückseigentümer, je zu 1/2. Die Bank hat bereits die Zwangsversteigerung beantragt. Es konnte jedoch bisher nur bzgl. des 1/2-Anteils des Mannes angeordnet werden, weil die Ehefrau in Insolvenz ist und der Titel noch nicht umgeschrieben ist. Soweit so gut. Nun erreicht mich ein Antrag des Finanzamtes auf Teilungsversteigerung. Das FA hat den Anspruch des Ehemannes gegen seine Ehefrau auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet.

    Rein theoretisch wäre es ja ein Beitritt bzgl. des 1/2 Anteils des Ehemannes und eine Neuanordnung bzgl. des 1/2 Anteils der Ehefrau. Kann ich dem allein schon deswegen nicht entsprechen, weil Teilungsversteigerungsverfahren und Vollstreckungsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht verbunden werden können bzw. dem einen oder anderem beigetreten werden kann?

    Ich frag mich halt, was mit der Insolvenz der Frau ist. Sie ist ja lediglich Drittschuldnerin, oder? Der Pfüb wurde ihr nach Insolvenzeröffnung zugestellt? Wenn der Antrag also nicht schon wegen o. g. unmöglich ist, wäre es ein Abweisungsgrund,
    dass der Pfüb an den IV zugestellt werden muss?

    Mir ist schon iwie klar, dass es nicht geht, muss es nur vernünftig begründen...

    Vielen Dank schon einmal im Voraus.


  • ...
    Rein theoretisch wäre es ja ein Beitritt bzgl. des 1/2 Anteils des Ehemannes und eine Neuanordnung bzgl. des 1/2 Anteils der Ehefrau. Kann ich dem allein schon deswegen nicht entsprechen, weil Teilungsversteigerungsverfahren und Vollstreckungsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht verbunden werden können bzw. dem einen oder anderem beigetreten werden kann?

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    Geh mal einen Schritt beiseite :). Wenn das Finanzamt (oder auch ein anderer) nun nach angeordneter Vollstreckungsversteigerung die Teilungsversteigerung beantragt, wird das ein neues (und anderes) Verfahren, neues Aktenzeichen, neue Akte etc. Kein Beitritt, keine Verbindung.

    Und solange die Mängel behebbar sind, würde ich nicht zurückweisen, bzw. erst nach ausreichender Frist zur Behebung und letzter Erinnerung unter Fristsetzung und Hinweis auf die dann folgende Zurückweisung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wurde der PfÜB nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den/die Drittschuldner zugestellt, fällt das schon unter 89 InsO und war daher als Einzelvollstreckungsmaßnahme nicht mehr zulässig. Daher liegen auch die Voraussetzungen für die Teilungsversteigerung nicht vor. Das ist m.E. auch nicht behebbar. Der Antrag muss gleich zurück gewiesen werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Es geht um die Insolvenz des Drittschuldners, nicht des Schuldners; der Schuldner (des Finanzamts) ist nicht in Insolvenz (so habe ich den SV verstanden), also auch kein Vollstreckungsverbot.

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  • Wurde der PfÜB nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den/die Drittschuldner zugestellt, fällt das schon unter 89 InsO und war daher als Einzelvollstreckungsmaßnahme nicht mehr zulässig. Daher liegen auch die Voraussetzungen für die Teilungsversteigerung nicht vor. Das ist m.E. auch nicht behebbar. Der Antrag muss gleich zurück gewiesen werden.

    § 89 InsO ist nicht einschlägig, da nicht über das Vermögen des Pfändungsschuldners das InsO-Verfahren eröffnet ist, sondern lediglich über das Vermögen des Drittschuldners.

    Die Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs ist bislang nicht wirksam erfolgt, wobei man sich noch Fragen muss, ob eine Zustellung der erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung an Den Insolvenzverwalter ausreicht oder eine neue Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen den IV erfolgen muss.
    Wenn zum Zeitpunktes des Erlass der Vfg. bereits das InsO-Verfahren eröffnet war, denke ich, dass es einer neuen Pfändung mit dem IV als DS bedarf.

  • ok. Sollte die Insolvenz bei ZU schon eröffnet worden sein, würde ich die nochmalige ZU an den IV verlangen.

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  • Es geht um die Insolvenz des Drittschuldners, nicht des Schuldners; der Schuldner (des Finanzamts) ist nicht in Insolvenz (so habe ich den SV verstanden), also auch kein Vollstreckungsverbot.


    Gläubiger: Finanzamt
    Schuldner des Gläubigers: Ehemann (nicht in Insolvenz)
    Drittschuldner: Ehefrau (in Insolvenz)

    Gepfändet ist der angebliche Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Aufhebung der Gemeinschaft. Der Drittschuldner ist in Insolvenz. Der Schuldner könnte gegen den Drittschuldner nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung vorgehen. Also kann es der Gläubiger (der ja aus dem Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner vorgeht) auch nicht. The End.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es handelt sich aber um eine Teilungsversteigerung (auch wenn es sich insoweit auch um Zwang handelt) und nicht um eine Zwangsvollstreckung. Das Vollstreckungsverbot greift da mE nicht. Es wird ja auch keine Geldforderung vollstreckt (zumindest nicht direkt).

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  • Vielen Dank für Eure Antworten.

    Gerade habe ich erfahren, dass über das Vermögen des Ehemannes auch das IV eröffnet wurde. Toll. Am 30.09.2015. Jetzt geht es wohl wirklich um die Frage, ob die Anordnung der Teilungsversteigerung eine Vollstreckungsmaßnahme ist oder? Wie seht ihr das? Der Pfüb wurde ihm vorher zugestellt, greift da die Rückschlagsperre?

  • vielleicht kommt man mit der Begründung der Entscheidung des BGH vom 20.03.2014 IX ZB 67/13 weiter...
    im entschiedenen Fall war die Teilungsversteigerung bereits angeordnet.... der Langtext ist über juris verfügbar.


    "Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist.(Rn.6)"

  • Mann müsste in der Regel schauen, ob die Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs in die Rückschlagsperre fällt.

    Hier liegt bislang keine wirksame Pfändung vor (mangels ordnungsgemäßer Zustellung an den Drittschuldner), so dass der Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs nunmehr § 89 InsO entgegen steht.

  • Ja genau "naja", das denke ich auch. Im Prinzip ist alles viel einfacher durch die Insolvenz des Schuldners geworden. Entweder sage ich, dass die Vollstreckungsmaßnahme mangels wirksamer ZU an die Drittschuldnerin nicht wirksam ist mit der Folge, dass diese zu wiederholen wäre, was aber nicht mehr geht wegen § 89 oder ich stütze es eben auf die Rückschlagsperre aufgrund der Situation des Schuldners, der Zeitraum passt. Ergebnis ist jedenfalls das selbe: Es geht nicht.

    Sollen se halt aus ihrer Sicherungshypothek der Vollstreckungsversteigerung beitreten.

    Vielen Dank Ihr Lieben.

  • Naja (die Redewendung, nicht das Forumsmitglied), jetzt können ja die Treuhänder/Verwalter das Verfahren betreiben. Wenn sie denn wollten.

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  • Sollen se halt aus ihrer Sicherungshypothek der Vollstreckungsversteigerung beitreten.

    Das funktioniert auch nur, wenn die Sicherungshypothek nicht innerhalb der Rückschlagsperre eingetragen wurde.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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