Vertretungsnachweis VVaG

  • Ich bräuchte kurze Nachhilfe im Vereinsrecht... :oops:

    Mir liegt ein Kaufvertrag vor, in dem ein VVaG ein Grundstück erwirbt. Als Vertretungsnachweis liegt mir eine gesiegelte Erklärung der BaFin vor. Dort ist aufgeführt, wer den Verein wie vertreten darf.

    Die Rechtsgrundlage hierfür ist mir bisher jedoch nicht bekannt. Ich dachte, ein Verein muss im Register eingetragen sein und sivh die Vertretung aus ebendiesem ergeben...? :gruebel:

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Die Entscheidung, ob es sich um einen kleinen Verein handelt, trifft die Aufsichtsbehörde, § 53 Abs. 4 VVAG.

    Dass die BaFin (=die Aufsichtsbehörde) eine gesiegelte Vertretungsbescheinigung ausstellt, spricht sehr dafür, dass es sich um einen kleinen Verein handelt. ;)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich muss mich hier mal dranhängen.
    Ein Recht, das für einen VVaG eingetragen ist, soll gelöscht werden.

    Die Unterschriftsbeglaubigung der die Löschungsbewilligung erteilenden Personen enthält eine Bescheinigung des Notars gemäß § 21 BNotO dahingehend, dass der VVaG sich in Liquidation befindet und die unterzeichnenden A und B in Eigenschaft als Prokurist (A) bzw. Liquidator (B) gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sind. Kann das soweit sein? Ich finde im VAG, das ja teilweise auf das HGB bzw. AktG verweist, nichts dazu, ob der Prokurist im Liquidationsstadium weiterhin vertretungsberechtigt ist.

    In das vom Notar erwähnte Register kann ich leider online nicht einsehen, da dieser Vorgang schon viele Jahre vergangen ist und das erwähnte Gericht wohl kein Registergericht mehr ist...

  • VVaG haben wir hier gar nicht.
    Aber nach § 172 VAG gelten die §§ 8-104 HGB und somit alle Regelungen über die "normale Prokura". Eine Prokura besteht auch bei Auflösung fort. Sie erlischt nur im Fall der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Die Entscheidung, ob es sich um einen kleinen Verein handelt, trifft die Aufsichtsbehörde, § 53 Abs. 4 VVAG.

    Dass die BaFin (=die Aufsichtsbehörde) eine gesiegelte Vertretungsbescheinigung ausstellt, spricht sehr dafür, dass es sich um einen kleinen Verein handelt. ;)

    Ich greife das Thema auch mal auf.
    Hier soll ein Grundpfandrecht aufgrund einer von der Gläubigerin (Pensionskasse der [..]) im Jahr 1999 erteilten Löschungsbewilligung (Brief ist beigefügt) gelöscht werden. Laut der ursprünglichen Bestellungsurkunde soll es sich bei der Gläubigerin angabegemäß um einen rechtsfähigen kleinen Versicherungsverein handeln, die Rechtsfähigkeit soll durch Zulassungsurkunde des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen Mitte des letzten Jahrhunderts verliehen sein. Eine Eintragung im Register habe ich nicht gefunden und erfolgte wohl wegen § 53 VAG der damaligen Fassung auch nicht.

    Der Löschungsbewilligung beigefügt ist eine gesiegelte Bescheinigung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen aus dem Jahr 1999, mit der diese anhand "der ihr vorliegenden Unterlagen" die dem Vorstand der Pensionskasse angehörenden Personen bescheinigt hat und dass Willenserklärungen der Kasse oder Verfügungen über deren Vermögen von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein müssen.


    Reicht diese Bescheinigung als Vertretungsnachweis? Ich würde sie akzeptieren, habe dazu in der Kommentierung aber nichts gefunden (nur zu Stiftungen)

    Würdet ihr hier auf die Benachrichtigung von der Löschung verzichten, auch wenn die Gläubigerin damals nicht darauf verzichtet hat?

    2 Mal editiert, zuletzt von Pittys29 (23. Juni 2021 um 12:42) aus folgendem Grund: "(Pensionskasse der [..])" und "bei der Gläubigerin" ergänzt

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