Folgender Fall:
Klage vor dem SG am 01.04.2013, eingereicht durch Rechtsanwalt A
Kläger wird für das Verfahren PKH unter Beiordnung des A bewilligt.
Am 01.09.2015 zeigt Rechtsanwalt B die Vertretung des Klägers an und bittet um seine Beiordnung.
Im Termin am 30.09.2015 wird der PKH-Beschluss dahingehend geändert, dass Rechtsanwalt B dem Kläger seit 01.09.2015 beigeordnet wird.
Das Verfahren endet im Termin durch Vergleich.
Rechtsanwalt A macht seine Verfahrensgebühr nach vv 3102 RVG a.F. geltend. Diese wird in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt.
Rechtsanwalt B macht nach neuem Recht die Terminsgebühr nach vv 3106 RVG in Höhe der Mittelgebühr und die Einigungsgebühr 1005,1006 RVG in Höhe von 190 EUR geltend. Eine Verfahrensgebühr nach vv 3102 RVG verlangt er nicht.
Nach vv 1006 RVG n.F. entsteht die Erledigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr. Setzt man dem gegenüber kann wohl m.E. nur die Mindestgebühr sowohl der Verfahrensgebühr nach vv 3102 RVG n.F. (infolge zulässigen Gebührenaustausch begrenzt bis zur Höhe des geltend gemachten Gesamtanspruchs) und entsprechend der Erledigungsgebühr nach vv 1006 RVG n.F. in Höhe der Mindestgebühr festgesetzt werden.
Was meint ihr?